Ich kann der Entscheidung nur entnehmen, dass der Vorname vom Gericht eingegeben werden soll. In welcher Reihenfolge das geschehen soll, steht dort nicht. Daher finden sich in den Veröffentlichungen alle denkbaren Variationen, selbst mehrere Versionen für ein Verfahren.
Ja aber genau das ist doch das Problem. Die unterschiedliche Schreibweise je nach Urteil in einem Verfahren.
Wenn kein Treffer kommt, ist das Problem völlig anders gelagert. Dann kann man vom Gläubiger erwarten, dass er ggf. anders oder mit weniger Einschränkungen sucht. Wenn aber eine Trefferliste unter korrekter Eingabe eines Namens aufgelistet wird und diese nicht vollständig ist, aber den Eindruck der Vollständigkeit beim Suchenden entsteht, dann ist das Problem anders gelagert. Dann stellt sich nicht die Notwendigkeit für den Gläubiger, weitere Recherchen anzustellen.
Nach §9 InsO ist der Schuldner "genau" zu bezeichnen. Durch die unterschiedliche Benennung drängt sich hier leider auf, dass es sich um 2 verschiedene Schuldner handelt. Allein die menschliche Intelligenz erkennt auf den ersten Blick, dass "Nachnahme Vorname" und "Vorname Nachnahme" offenbar den identischen Schuldner bezeichnen, ein normales Computerprogramm in der Regel nicht. Wie die Praxis beweist. Natürlich kann man das umschreiben aber ob und wann das geschieht - bis zum Ende meines Verfahrens in etwa 3 Jahren glaube ich daran nicht. Das Internet ist normalerweise recht schnell-lebig, aber sicher nicht wenn Justizbeamte vor der Tastatur sitzen.

Meiner Meinung nach müsste die Suche sowieso insgesamt geändert werden, und zwar vorwiegend die Suche nach einem Schuldner, dadurch Ermittlung des Aktenzeichens und dann Auflistung aller Entscheidungen unter diesem Aktenzeichen. Alle anderen die professionell Daten aus den Bekanntmachungen ziehen (Banken, Schufa, etc.) werden vermutlich sowieso Datenschnittstellen haben.
Wenn der gesamte Komplex der Wiedereinsetzung insgesamt analog gelten soll, dann ist eine Wiedereinsetzung nur innerhalb eines Jahres nach Fristablauf möglich, § 234 Abs. 3 ZPO.
Ein Jahr ist aber lang und führt die bewußt starren Fristen für Insolvenzverfahren ad absurdum. Versagungsanträge dürfen normalerweise nur im bzw. im schriftlichen Verfahren bis zum Schlusstermin gestellt werden. Hier hat man eine extreme Ungleichbehandlung von Schuldnern und Gläubigern wenn das einfach so aufgeweicht wird und der Gläubiger behauptet "ich habs halt nicht gleich gefunden ...".