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Autor Thema: Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO, Sperrfrist  (Gelesen 13180 mal)

Insokalle

Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 InsO, Sperrfrist
« am: 28. November 2014, 17:22:42 »

BGH IX ZB 72/13 v. 18.09.2014

Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden.

Die Entscheidung betrifft einen Fall vor dem 01.07.2014. Der Schuldner stellte einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Gericht befand die Antragsunterlagen unvollständig und forderte zur Nachbesserung auf. Dem kam der Schuldner nicht zur Zufriedenheit des Gerichts nach. Es teilte dem Schuldner mit, dass der Antrag auf Verfahrenseröffnung daher als zurückgenommen gelte, § 305 Abs. 3 InsO. Kurz darauf stellte der Schuldner neue Anträge auf Verfahrenseröffnung und Erteilung der RSB.
Das Gericht sah die Anträge als unzulässig an.

Der BGH bestätigte dies. Für die Rücknahmefiktion des § 305 InsO besteht eine Sperrfrist von drei Jahren. Der BGH begründet dies sehr ausführlich.


Die spannende Frage ist, ob dies auch nach dem 01.07.2014 so ist.
Der BGH lässt die Frage zwar offen, gibt aber doch einige Hinweise. Sperrfristen sind seit dem 01.07.2014 in dem neuen § 287a InsO geregelt. Dem BGH zufolge soll es insbesondere keine Sperrfrist für die von der Rechtsprechung entwickelten Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren mehr geben. Dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner soll eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Dies spricht nach dem BGH dafür, dass nach neuem Recht im Falle des (geänderten) § 305 InsO keine Sperrfrist gelten soll.

Sollte also nun der Fall eintreten, dass ein Insolvenzgericht einen Antrag wegen § 305 InsO als zurückgenommen und einen neuen Antrag für unzulässig erklärt, sollte es sich lohnen, dagegen vorzugehen.


Es stellt sich weiter die Frage, ob die Hinweise auch für die freiwillige Rücknahme der Anträge gelten sollen (s. die auch hier vorgestellte Entscheidung unten BGH Sperrfrist bei Antragsrücknahme). Da der BGH in dieser Entscheidung vom nachlässigen Schuldner spricht, tendiere ich dazu, dass dem nicht so ist. Die Sache scheint also immer noch auszufechten zu sein.

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