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Autor Thema: Wer darf Anträge auf Versagung der RSB stellen  (Gelesen 14998 mal)

Insokalle

Wer darf Anträge auf Versagung der RSB stellen
« am: 27. Mai 2015, 18:11:12 »

BGH, Beschluss v. 12.03.2015, IX ZB 85/13

Der Leitsatz lautet:
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht.


Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, wer einen Antrag auf Versagung der RSB stellen konnte. Nach § 290 InsO ist die RSB zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird usw. Näheres zu dem „Insolvenzgläubiger“ ist nicht geregelt. Bisher gingen einige Gerichte davon aus, dass eine Insolvenzforderung angemeldet und zumindest teilweise festgestellt werden musste oder die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nachgewiesen werden musste, um Missbräuche zu vermeiden.

Der BGH stellt nun klar, dass die Anmeldung einer Forderung an sich ausreicht. Ob die Forderung festgestellt wurde oder nicht, spielt keine Rolle. Es kommt nur auf die formale Stellung als Gläubiger an. Die Feststellung einer Forderung ist Aufgabe des IV bzw. des Prozessgerichts im Falle einer Klage.

Immerhin deutet der BGH am Ende der Entscheidung an, dass rechtsmissbräuchliche Anträge bei erfundenen Forderungen oder offensichtlich bezahlten Forderungen wohl zu prüfen wären.
Klarstellen hätte man mE, dass es sich bei den Gläubigern um Insolvenzgläubiger handeln muss.


Der Beschluss ist zwar zum alten Recht ergangen, wird aber auch bei dem neuen ab 2014 zu beachten sein, weil die Regelungen in der InsO insoweit nicht geändert wurden.

Nach neuem Recht können die Insolvenzgläubiger Versagungsgründe nach § 290 InsO übrigens bis zur Erteilung der RSB geltend machen auch nachträglich nach dem Schlusstermin unter den Voraussetzungen des neuen § 297a InsO.


Gespeichert
 
 

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