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Autor Thema: Ausschluss des unterhaltsberechtigtem Ehepartners  (Gelesen 4741 mal)

Priamus

  • Gast
Ausschluss des unterhaltsberechtigtem Ehepartners
« am: 06. Juni 2012, 14:16:13 »

Werte Damen und Herren,
ich habe zu dieser Thematik hier schon einiges gelesen ohne das mir die Antworten recht klar geworden sind.
Der Treuhänder hat das Recht den unterhaltsberechtigten Ehepartner bei Gericht als unberücksichtigt beurteilen zu lassen.
Bisher habe ich gelesen das es keine diesbezüglichen generellen Feststellungen gibt da die Gerichte jeden Fall
zu prüfen haben.Dennoch wird im allgemeinem darauf ab gestellt das wenn der unterhaltsberechtigte Einkünfte
über den Sozialhilfebedarfssatz erhält regelmäßig die unterhaltsberechtigung aberkannt wird.
Ich kann dies nicht recht nach vollziehen.
Nehmen wir mein Beispiel:
Ich bin vor einigen Jahren durch Erkrankung EU-Rentner geworden mit einer Schwerbehinderung von 50 .
Durch den Wegfall eines Arbeitseinkommens musste ich selbst in die Insolvenz gehen,dessen Verfahren
mit der Befreiung von der Restschuld im vorigem Jahr geendet ist.
Ich erhalte eine EU-Rente in Höhe von 600,00 Euro,meine Ehefrau erhält seit Jahren unverändert
Arbeitseinkommen in Höhe von 1550,00 Euro ausbezahlt.
In meinem Insolvenzverfahren spielte das Einkommen meiner Ehefrau keinerlei Rolle und der damalige Treuhänder
hat keinerlei Anträge gestellt das Einkommen meiner Frau berücksichtigen zu wollen.
Logischer weise wohl weil ich solch eine kleine Rente bekommen und und keinen unterhaltsberechtigten Partner habe.
Da meine Frau für zwei Kredite gebürgt hat ist sie nun ebenfalls in die Insolvenz gegangen und nun stellt sich groteskerweise das Verhältniss
völlig um.
Der Treuhänder will erreichen das ich als unterhaltsberechtigter aus geschlossen werde da ich aus der EU-Rente eigenes Einkommen erlange
das mit 600,00 Euro über dem üblichen Regelsatz liegt.
Das bedeutet das eventuell über 400,00 Euro gepfändet werden gleichwohl meine komplette Rente in den Haushalt einfließt,ich selbst nichts übrig habe.
Zum Verständniss,bei meiner Frau wird nur die Miete abgezogen während ich alle anderen Verträge bedienen muss.Versicherungen,Nebenkosten usw.
Es ergibt sich folgende Rechnung:
1550,00 Euro Einkommen Ehefrau
 600,00 Euro Einkommen aus Rente
-------
2150,00 Euro Gesammteinkommen abzüglich Pfändung
 450,00 Euro
-------
1750,00 verbleibendes Einkommen.

Es ergibt sich aber nun das jeder Person ein Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1029,00 verbleiben soll,
egal in welcher Situation während die Gerichte nun dahergehen auf Hartz IV Regelsätze zu verweisen
um den anderen Partner in solcher Situation mit ab zu strafen gleichwohl nicht einmal Grundsicherungsbetrag
erreicht wird.
Noch grotesker wird es wenn ich noch Beruftätig sein würde und sagen wir einmal 1000,00 Euro Einnkommen erziehlen könnte.
Dann sieht die Rechnung so aus:
1550,00
1000,00
-------
2500,00 minus Pfändbarer Betrag
450,00
------
2050 Euro Gesamteinkommen.

Es tut mir leid,ich glaube ich bin zu dumm um das zu verstehen.
Ich kann ja nichts dafür das ich Erwerbsunfähig geworden bin ( im übrigen hatte ich damals eine Kreditversicherung bei der City-Bank
genau für diesen Fall abgeschlossen,kostete 5000,00 DM um mit nichts abgefrühstückt worden zu sein ).

Es bleibt nach Abzug aller Kosten die wir als Familie haben ein Betrag in Höhe von etwa 800,00 Euro zum Leben übrig wenn ich als
unterhaltsberechtigter aus geschlossen werde.
Kann denn nicht jemand aus Erfahrung sagen ob dies gerechtfertigt ist und Treuhänder sowie Gerichte das Einkommen der Familien derart
reduzieren dürfen gleichwohl eine unterhaltsberechtigung besteht ?

Ich würde mich sehr freuen wenn jemand Klarheit in die Sache bringen könnte,auch für alle anderen Betroffenen.

Vielen Dank !
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
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  • Beiträge: 3181
Re: Ausschluss des unterhaltsberechtigtem Ehepartners
« Antwort #1 am: 06. Juni 2012, 14:58:53 »

Es ergibt sich folgende Rechnung:
1550,00 Euro Einkommen Ehefrau
 600,00 Euro Einkommen aus Rente
-------
2150,00 Euro Gesammteinkommen abzüglich Pfändung
 450,00 Euro
-------
1750,00 verbleibendes Einkommen.

Diese Rechnung ist falsch. Unterstellt, Sie würden tatsächlich wegen eigenen Einkünften bei der Berechnung des Pfändungsbetrages unberücksichtigt bleiben (§ 850c Abs. 4 ZPO), wäre von dem Nettoeinkommen Ihrer Frau i.H.v. 1.550,00 Euro ein Betrag von 364,78 pfändbar.

Die Einkommen werden also nicht zusammengerechnet.

Im Fall eines Antrags gem. § 850c Abs. 4 ZPO muss Sie das Gericht anhören. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihre Sichtweise zu schildern.


Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Priamus

  • Gast
Re: Ausschluss des unterhaltsberechtigtem Ehepartners
« Antwort #2 am: 06. Juni 2012, 20:27:39 »

Zunächst Danke für die Antwort.

Ich habe den Pfändbaren Betrag geschätzt und nicht der Pfändungstabelle entnommen.

Dennoch,entschuldigung beinhaltet diese Antwort nicht die Frage die ich aufgeworfen habe.

In einer anderen Antwort habe ich folgendes gefunden:

wiwo
Re: antrag auf unberücksichtigung des ehemannes zur unterhaltspflicht.
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6198

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 712



   
« Antworten #2 am: 08. Februar 2012, 19:38:25 »
   
Grundsätzlich sollte man den Betrag richtig stellen.

Zum anderen muss/sollte nachgewiesen werden, was von den 1.000,- Netto an gemeinsamen Lasten zu tragen ist.

Möglich ist nämlich, dass der schöne Nettobetrag gänzlich für die gemeinsamen Verpflichtungen aufgebraucht wird.

Dem Mann also letztlich nichts zum eigenen Leben bleibt.
   Gespeichert
Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Demnach wäre es völlig unerheblich nach zu weisen ob der unterhaltsberechtigte sein "Einkommen"
dem Haushalt tatsächlich zufließen läßt, wenn die Gerichte auf Antrag des Treuhänders dem unterhaltsberechtigten
nach jetzigem Stand lediglich den Regelsatz eines Hartz IV Beziehers belässt.
Letzlich kann ich dem Gericht erzählen und nachweisen was ich möchte wenn grundsätzlich
der unterhaltsberechtigte, bei einen "Einkommen" darüber unterhalb der Grundsicherung
lediglich der Hartz IV Regelsatz verbleiben soll.
Die im Eingangstread aufgezeigten Widersprüche sind doch ebenso nicht folgerichtig.
In diesem Sinne werden Schuldner so wie noch einmal abgestraft weil kein wirklich ausreichendes Arbeitseinkommen bezogen werden kann.
Könnte ich noch arbeiten wären wir als Familie besser gestellt weil die Pfändungsfreigrenze für jedes Familienmitglied gilt.
In diesm falle pro Person 1029,99 Euro !
Ich kann diesen Unsinn nicht verstehen weil ich mir erstens mein Schicksal nicht aus gesucht habe,zweitens
nicht einzusehen vermag das ich als Erwerbsunfähiger noch einmal dazu herangezogen werde eigentlich die zweite Insolvenz
mit zu machen weil die nun beendete Inso einen null Ergebniss zeitigte.
Der Lebensstandart ist nun schon sehr begrenzt,auf das fehlen eines Gehaltes abgestellt,beschränkt sich
auf wenige notwendige Versicherung,Nebenkosten die ständig steigen,ein Handyvertrag (wegen der Erkrankung nötig)
GEZ,Kabelfernsehen (geht nichts anderes) und ein 20-Jahre altes Auto auf das ich angewiesen bin.
Damit ist meine Rente aufgebraucht die noch dazu versteuert wird gleichwohl ich mein Einkommen
auch versteuern musste um nun für meine kleine Rente nochmals veranlagt zu werden.
Da meine Frau und ich steuerlich gmeinsam veranlagt werden ist regelmäßigein nachzahlung fällig.

Wenn das die Realität ist,mir nicht einmal erlaubt wird auf schon minimalistische weise leben zu können,von der zu erwarteten
Altersarmut abgesehen,die Schwerbinderung auch schwer zu tragen ist, meine erarbeitete EU-Rente lediglich zur Hartz IV Falle wird
kann ich mir gleich eine Kugel in den Kopf jagen.
Wenn ich dazu begreife das die Spekulationen der Banken solidarisiert werden,der Steuerzahler dafür auf kommen muss
bekommt das Regelwerk der Insolvenzen ein anderes Gesicht.

Ich kann das nicht verstehen !!!
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Ausschluss des unterhaltsberechtigtem Ehepartners
« Antwort #3 am: 06. Juni 2012, 21:40:26 »

Sie vermischen einige Sachen und kommen dann z einem falschen Schluss.

1. Ihr Einkommen in Form der Rente wird nicht angetastet.

2. Vom Einkommen Ihrer Frau wird, sollte ein Antrag auf Nichtberücksichtigung Ihrer Unterhaltsberechtigung vom Gericht beschlossen werden, 384 € gepfändet.

Sollte das Einkommen Ihrer Frau nicht ausreichend sein, um die laufenden Kosten zu bezahlen, kann sie einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze stellen.

3. Ja, die Steuererstattung geht im eröffneten Verfahren an den Treuhänder, in der WVP allerdings wieder an Sie und Ihre Frau. Es ist also in der Regel nur ein kurzer Zeitraum.

4. Wenn ich mir die von Ihnen geschilderten Einkommenszahlen ansehe, dann verbleibt Ihnen und Ihrer Frau ein monatlich verfügbares Einkommen von etwa 1650 €, sofern es den unter 2 genannten Beschluss gibt. Das ist meiner Meinung nach deutlich über dem Hartz IV Satz. Und schließlich muss man sich immer vor Augen halten, dass bis Ende des 20. Jahrhunderts keine Möglichkeit da war, so elegant seine Schulden los zu werden. Und man darf auch gern mal darüber nachdenken, wer die Schulden aufgebaut hat.

5. Wenn Sie schon die Banken ins Spiel bringen, vergessen Sie bitte nicht Griechenland und alle übrigen, die auch gerade Geld von D bekommen. Aber gehen Sie damit bitte zum nächsten Stammtisch, um dort über das Thema zu reden. Hier hat es nichts zu suchen, weil es mit der Sache nichts zu tun hat.
Gespeichert
 

Priamus

  • Gast
Re: Ausschluss des unterhaltsberechtigtem Ehepartners
« Antwort #4 am: 06. Juni 2012, 23:30:11 »

Auch wenn Sie sich in diesem Forum schon des längeren befinden mag sachlich
der Fakt, das uns von unserem Einkommen
ein maximalbetrag gepfändet werden wird begründet sein.
Ebenso weise ich eine so umangemessene  arrogante Antwort von Ihnen zurück.
Ich werde in den nächsten Tage näher darauf eingehen insofern Beiträge nicht
gesperrt oder verändert werden wie es in so manchen Foren üblich ist.

Sie bewegen sich im bezug auf gesellschaftliche Verhältnisse völlig im Irrtum,
gemessen an den Realitäten der Privatinsolvenzen ebenso auf Stammtisch Niveau.
Sicher ,früher gab es den Schuldenturm,oder gar den moralisch geforderten Selbstmord.
Wenn Menschen in dieser Gesellschaft aber gar gezwungen werden Kredite auf nehmen zu müssen,
ohne dem unisono keinen Arbeitsplatz finden zu können,es die vorrausetzung bleibt ein Leben auf
Pump führen zu müssen da die Alternative fehlt,diese Gesellschaft ohne die Verschuldung einzelner
,der Kommunen,dem Bund nicht funktionieren würde hat es die Antwort einer Insolvens geben müssen.
Auch diese Antwort der Regierenden ist ist nicht dazu geeignet eine Lobeshymne zu singen
indem auch die Privatinsolvens angesichts der bestehenden Verhältnisse völlig ungenügend geregelt bleibt.
Ich will gar nicht näher darauf eingehen wie uns unsere "Brüder und Schwestern " nach der Politischen Wende
abgezockt haben, indem mangeldes Wissen derart ausgenutzt worden ist um diese Problematik
als Systemrelevand betrachten zu müssen.Natürlich bleibt der persönliche Anspruch sich per Kredit zu verschulden
ein Akt der Selbstüberschätzung weil die vorrausetzungen der Bonität sich ständig ändern und der Kreditnehmer
nicht in der Lage ist eine weitreichende Entwicklung so zu überblicken um den Belastungen entsprechen zu können.
Ich gehe gar soweit das der Staat selbst mit den Regierungen die wir haben ein Produzent von Insolvenzen ist
dem nicht adequad begegnet wird weil eine vernünftige Aufklärung nicht betrieben wird,Banken und Kreditinstitute
ein selbstinteresse haben um von vorherrein zu wissen das der Kunde scheitern muss.
Ich kann das noch näher begründen wenn es verlangt wird.

Ihre Aussage das der Schulder immer schuldig bleibt weil dieser sich zum Schuldner selbst gemacht hat
ist erst einmal wohl richtig,gemessen an den Lebenswirklichkeiten aber arrogant und völlig überzogen.

Meine Fragen,auf die Sie im übrigen nicht eingegangen sind möchte ich beantwortet haben
indem mir die Logig der Insolvensverfahren,auch an meinem Beispiel  nicht einleuchtend erscheint.

Ich bitte Sie nun hierauf nicht den persönlichen Dissenz zu ziehen sondern ebenso wie ich
die Fakten einer anderen Wertung zu unterziehen,gleichwohl das Gesetz unbefriedigend bestehen bleibt
bis sich die Verhältnisse ändern.
Wohin die Waage neigt kann ich nicht sicher sagen.

Mit freundlichen Grüßen an Sie !
Gespeichert
 

Priamus

  • Gast
Re: Ausschluss des unterhaltsberechtigtem Ehepartners
« Antwort #5 am: 07. Juni 2012, 10:57:14 »

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Priamus

  • Gast
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