"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Frage zur TH- Lohnpfändung  (Gelesen 2979 mal)

wollter001

  • Gast
Frage zur TH- Lohnpfändung
« am: 16. Oktober 2011, 09:19:26 »

hallo

Was mir aufgefallen ist, das  viele TH bei AG Mitteilung über Lohnpfändungen des Schuldner die in die Inso gehen oder sind, immer die gleiche Masche abziehen. Es wird niemals erwähnt das Lohnpfändungen nach gemäß § 850 c ZPO Tabelle Pfändungen durchzuführen sind, nur nach die wichtigsten Eckwerte der Pfändungsfreigrenzen  vom Netto Lohn § 850k ZPO(und somit auch die Möglichkeit, den Sockelbetrag anpassen zu lassen)
Die aktuellen, seit dem 1. Juli 2011 feststehenden monatlichen Pfändungsfreigrenzen betragen bei Unterhaltspflichtigen
keine Person:1.029,99 Euro
1 Person:      1.419,99 Euro
2 Personen:  1.639,99 Euro
3 Personen:  1.849,99 Euro
4 Personen:  2.069,99 Euro
5 und mehr Personen: 2.279,99 Euro
Der Mehrbetrag über 3.154,15 ist voll pfändbar
Bei 850 c ZPO Tabelle Pfändungen bleibt dem Schuldner mehr Geld zu überleben, bei Eckwerte der Pfändungsfreigrenzen  bleibt weiniger, ist sichtbar. Meine Frage, ist nach welchen Kriterien der TH handelt,und dem AG mitzuteilen das Pfändungen 850k ZPO bei Eckwerte Pfändungsfreigrenzen abführen soll,oder Pfändungen nach Tabelle § 850 c ZPO ?

mfg wollter001
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2011, 12:22:17 von wollter001 »
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Frage zur TH- Lohnpfändung
« Antwort #1 am: 16. Oktober 2011, 12:11:16 »

Für die Berechnung der Pfändung ist nicht der Treuhänder zuständig, sondern der Arbeitgeber. Und der muss sich halt schlau machen, wie es geht. Und der Schuldner hat für sich die Aufgabe, seinen Arbeitgeber
a) über die Anzahl der Unterhaltspflichtigen zu unterrichten und das ggf. nachzuweisen
b) zu kontrollieren, dass der Arbeitgeber richtig abrechnet.
Ansprüche wegen fehlerhafter Abrechnungen kann der Arbeitnehmer dann vor dem Arbeitsgericht durchfechten. Der Treuhänder hat damit nichts zu tun, er nimmt nur das Geld entgegen.
Gespeichert
 

wollter001

  • Gast
Re: Frage zur TH- Lohnpfändung
« Antwort #2 am: 16. Oktober 2011, 19:08:02 »

hallo

Ich wollte nur meine Frage ergänzen . Es geht um Schuldner der verheiratet ist, in Inso  geht mit Lohnsteuer 3 ca. 1.850 € Monatslohn  Netto hat, und keine Unterhaltspflichtigen Personen zu Berücksichtigung sind.
Mein Beispiel :
Variante 1
1.850,00 €  -  820.01€ Lohnpfändung die zur Insolvenzmasse gehen =  1.029,99 Euro bleiben dem Schuldner nach Eckwerte Pfändungsfreigrenzen.
Variante 2
1.850,00 € -  574,78 € Lohnpfändung die zur Insolvenzmasse  gehen  =  1.275,22  Euro bleiben dem Schuldner nach Pfändungen  Tabelle § 850 c ZPO
Meine Frage ist, wer entscheidet ,ob Variante 1 oder Variante 2 ,wird bei Schuldner durchgeführt der TH oder IG ?
mfg wollter001
« Letzte Änderung: 16. Oktober 2011, 19:29:26 von wollter001 »
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Frage zur TH- Lohnpfändung
« Antwort #3 am: 16. Oktober 2011, 19:32:04 »

Ich hatte schon geschrieben, dass der Arbeitgeber verantwortlich ist. Er hat zwinged die Pfändungstabelle anzuwenden. Tut er es nicht, macht er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig.
Lohnsteuerklasse hin oder her, es ist vom Nettolohn auszugehen. Bei 1850 € netto und einer unterhaltsberechtigten Person (Ehefrau ohne eigenes Einkommen) sind 216,95 € abzuführen. Sollte die Ehefrau nicht angerechnet werden, weil sie über eigenes Einkommen verfügt (so ab 600 € kann man mit einer Aberkennung der Unterhaltsberechtigung rechnen, je nach Gericht) sind es 574,78 €.

Bis zu einem entsprechenden gegenteiligen Beschluss bleibt die Ehefrau unterhaltsberechtigt.

Das ist die gesetzliche Vorschrift, an der nicht zu rütteln ist. Daran hält sich der Arbeitgeber und daran können weder Treuhänder noch Insolvenzgericht etwas ändern.
Um es nochmal deutlich zu sagen: Der Treuhänder hat in dieser Angelegenheit nichts zu bestimmen.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz