Danke erstmal, also es sind weniger Gläubiger, so ca. 5. Hab mich gestern noch ein bißchen erkundigt und werde für mich jetzt eine Regelinsolvenz beantragen.
-> das wird nur funktionieren, wenn Sie derzeit noch aktiv eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sollte die Selbständigkeit bereits aufgegeben worden sein und Sie nicht mehr als 19 Gläubiger oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen haben, dürften Sie unter die Vorschriften für die Verbraucherinsolvenz fallen. Siehe dazu Kommentar von Paps sowie den § 304 InsO. In diesem Fall helfen öffentliche Schuldnerberatungsstellen ausgezeichnet.
Der Teil der Umsatzsteuer ist ja dann logischerweise futsch, aber was wird mit der Einkommenssteuerrückerstattung?
-> wieso sollte die Umsatzsteuererstattung "logischerweise futsch" sein aber die Einkommenssteuererstattung nicht? Sie dürfen nicht den Denkfehler machen, den viele gerne machen, und Vermögen/Schulden aus der Selbständigkeit von privaten Vermögen/Schulden trennen. Als natürliche Person unterliegen Sie im eröffneten Insolvenzverfahren mit Ihrem gesamten Vermögen dem Insolvenzbeschlag (soweit pfändbar). Es werden auch Ihre gesamten Verbindlichkeiten als Insolvenzforderung im Verfahren erfasst und der Restschuldbefreiung zugeführt und nicht nur die "geschäftlichen".
Sollte Ihnen also im eröffneten Insolvenzverfahren eine Steuererstattung (gleich welche Steuerart) zustehen, so wird diese von IV zur Insolvenzmasse gezogen.
Allenfalls wäre zu prüfen, ob bei gemeinsamer Veranlagung nicht ggf. der Teil der Ehepartners "gerettet" werden kann.
Für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ändert sich das grundlegend. Da der Insolvenzbeschlag nach Aufhebung wegfällt, fällt die Steuererstattung (oder sonst. Vermögen) wieder Ihnen zu.