Hallo zusammen ,
nein dem Stb. wird nichts vorgeworfen , allerdings vertritt er ja meine Interessen da ich sein Kunde bin , so dass er mir da weniger helfen kann.Er gilt dann als befangen,sagt er.
Sorry aber die Ansicht ist nicht nachvollziehbar. Der Anwalt vertritt auch Deine Interessen, soll und muss er ja auch, schließlich wird er von Dir bezahlt. Deshalb ist er doch nicht befangen ????
Befangen ist er höchstens, wenn er (gleichzeitig) die Interessen von jemand Anderem vertritt.
Sieht so aus, als ob er sich da bewußt raushalten will, weniger wegen Befangenheit sondern weil er da nicht mit reingezogen werden möchte. Das ist ein Unterschied. Nein der Steuerberater muss immer im Interesse des Mandanten arbeiten, schließlich hat er ja auch eine Schweigepflicht und das Mandatsverhältnis ist ein besonderes Vertrauensverhältnis.
Eine Liste mit (Fach-)Anwälten (!!) aus dem Bereich Strafrecht findet man über die zuständige Rechtsanwaltskammer je nach Region. Eventuell haben die auch Informationen vorliegen über Kombinationen aus Steuerrecht und Strafrecht. Anhand der Liste würde ich mir die Internetauftritte ansehen und über die Anwälte googeln, mit potentiellen Kandidaten telefonieren kurz den Sachverhalt schildern und sehen ob der Anwalt sich da besonders angesprochen fühlt. Wenn er am Telefon guten Eindruck macht dann Termin vor Ort und Erstberatung (max. 190 EUR), wichtige Unterlagen mitnehmen und Fragen stellen. Da kann man sich als Erstes ein Bild von dem Anwalt machen. Wenn man sich nicht sicher ist oder ein schlechtes Bauchgefühl hat dann lieber nochmal einen zweiten oder dritten Anwalt konsultieren. Das Bauchgefühl sollte stimmen. Beim zweiten oder dritten Termin hat man dann auch Vergleichsmöglichkeiten.
Die paar hundert EUR sollte es einem die Sache wert sein. Das macht nur Sinn, wenn man sich gut betreut fühlt. Je mehr Fragen der Anwalt stellt und sich für den Sachverhalt interessiert umso seriöser wird die Fallbetreuung sein. In der Regel geht es darum Akteneinsicht zu erhalten und dann eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Dafür trifft der Anwalt in der Regel eine Honorarvereinbarung die man mit ihm besprechen sollte. Häufig ist eine konkrete Honorarvereinbarung erst sinnvoll wenn der Umfang des Verfahrens bekannt ist, dafür benötigt man jedoch zuerst Akteneinsicht.
Es ist nicht selten der Fall, dass Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben wird ohne vorherige Akteneinsicht zu gewähren. Das war bei mir auch der Fall. Trotz mehrmaliger Aufforderung an die Staatsanwaltschaft wurde keine Akteneinsicht gewährt, sei noch im Ermittlungsstadium usw. usw. Plötzlich kam auch heiterem Himmel eine Anklageschrift. Das ist rechtlich nicht zulässig, wird in manchen Fällen aber bewußt so gehandhabt. Ein guter Strafrechtler bringt den zuständigen Staatsanwalt aber schnell auf den Boden der Tatsachen zurück, so dass dieser die Anklageschrift zurücknehmen muss und erstmal eine Stellungnahme abwarten muss. Eine Anklage ist nur zulässig, wenn eine Verurteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird nach Berücksichtigung aller Tatsachen. In solchen Fällen von Versehen zu sprechen ist in meinen Augen bisweilen Verarschung.
Erstes Ziel des Strafrechtlers ist es mit entsprechenden Argumenten den Staatsanwalt von einer Anklage abzuhalten, sollte dies nicht möglich sein dann ist das Ziel ein Abweisung der Klage zu erreichen gemäß §203 StPO oder zusätzliche Beweiserhebungen anzuregen nach §204 StPO. Ein großer Teil der angestrebten Verfahren werden daher nicht eröffnet, ggf. auch gegen Zahlung einer Geldstrafe eingestellt (also nicht verhandelt).