Hallo Tanja
Die Aussage der ARGE / JobCenter wundert mich etwas, OK, lassen wir das mal (besser) so stehen und wenn sich keiner daran stört, um so besser für alle beteiligte.
Wie ich schon sagte, man muss nichts überstürzen. Evtl. abwarten was das Bankgespräch ergibt, wie viel nach dem verkauf übrig bleibt, wie diese Verbindlichkeiten dann einvernehmlich zwischen Bank – (Ex)Mann und Ihnen geregelt werden können.
Ihr (Ex)Mann kann nicht in ein Restschuldbefreiungsverfahren gezwungen werden, es steht Ihm ja frei, sich mit der Bank auf Raten etc. pp. zu einigen, sobald das Haus verkauft ist. Mitunter kann es ein sehr deutliches Zeichen für die Bank sein, wenn einer der Mitverpflichteten bereits den Schritt ins Restschuldbefreiungsverfahren begonnen hat, das macht die Ernsthaftigkeit der Sache deutlich und könnte die Bank dazu bewegen, irgendeine außergerichtliche Einigung (Raten auf X Jahre) mit Ihrem (Ex)Mann dann zu treffen. In jedem Fall wird sich die Bank nach dem Verkauf an Sie beide halten. Um 35.000 Euro in einem realistischen Zeitfenster (6 - 8 Jahre) abzutragen, müssten monatlich gewiss 600 – 700 Euro von Ihrem (EX)Mann aufgebracht werden, da Sie dazu derzeit nicht ind er Lage sind. Im Vergleich könnten bei mal angenommen zwei unterhaltspflichtigen Personen (bspw. 2 Kinder – Sie dürften wegen eigenen Einkünften voraussichtlich unberücksichtigt bleiben), denen tatsächlich auch Unterhalt geleistet wird, von einem monatlichen Nettoeinkommen gerade mal 15,- Euro gepfändet werden (Spalte 2 der Lohnpfändungstabelle). Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass nur ein Kind als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt wird (derart sonderliche Konstellationen gibt es hier und da), wären immer noch nur 122,- Euro pfändbar (Spalte 1 der Lohnpfändungstabelle) bzw. im Restschuldbefreiungsverfahren von Ihrem (EX)Mann abzutreten bzw. an den Treuhänder herauszugeben.
Und bei Ihnen wäre angesichts erg. ALG II ohnehin nicht pfändbar.
Die Kreditwürdigkeit (SCHUFA + Co) wird vermutlich 3 Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung soweit wieder hergestellt sein, also ca. 9 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vermögen kann jedoch bereits in der Wohlverhaltensphase wieder gebildet werden, die sich ca. 12 – 18 Monate (kann mehr oder weniger lange dauern) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anschließt gebildet werden, sprich auch Bausparverträge usw. angeschlossen werden.
Mit neunen / weiteren Ratenkäufen, Kreditaufnahmen wäre ich nunmehr sehr, sehr vorsichtig. Das kann – wenn man kurz vor einem Insolvenzverfahren steht – schon böse ausstoßen und eine Restschuldbefreiung auch gefährden, wenn in Jahrsfrist vor Antragstellung un!!!angemessen neue Verbindlichkeiten begründet werden oder in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit solche neue Verbindlichkeiten eingegangen wurden. Ratsam sind daher zumindest einige Ratenzahlungen, um nicht in falschen Verdacht zu geraten.
In der Wohlverhaltensphase haben Sie lediglich die Obliegenheiten wie im § 295 InsO aufgelistet zu beachten. Vermögenszuwachs, Gewinne, Schenkungen etc. fallen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens alleine dem \"Schuldner\" zu.
Ausgenommen sind
§ 287 InsO ... \"die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge\" ( bei Selbständigen wäre analog noch § 295 Abs. 2 InsO zu beachten )
und
§ 295 InsO ... (Erbschaften, ggf. Schenkungen als Vorerbe) \"Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben\"
Soviel für jetzt und soweit alles nur als ganz allgemeine Info.
MfG
feuerwald
[addsig]