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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 13. Februar 2012, 07:43:25 *
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Autor Thema: Dreister Steuerberater verklagt mich nach erfolgter Inso  (Gelesen 1642 mal)
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« am: 29. Januar 2010, 20:01:26 »

Hallo Ihrs,

Sommer 2005

mein bis 2005 für mich tätiger Steuerberater hat durch seine unqualifizierte Arbeit einen erheblichen Anteil an meiner Inso, und es gab im Frühsommer 2005 einen Eklat in seinem Büro zu diesem Thema. Er besass die Dreistigkeit, mir einen Post-It-Zettel zu schicken mit folgenden handschriftlichen Text (alles archivert):

Zitat
erst hinsetzen -
dann lesen -
dann Baldrian einnehmen -
oder so -

dann 27.700 Euro an das Finanzamt zahlen.

Was war geschehen? Seine Kanzlei lief damals schlecht und er musste ausser Haus in Betriebe und vernachlässigte infolge dessen sein Kerngeschäft und die Beobachtung der Fälligkeiten. Das führte dann zu obiger Situation und weiter zum Eklat wo ich ihn dann schon einmal fragte, ob er noch alles in seinem Oberstübchen beisammen hätte. sgen wir mal so, es wurde recht laut ...

Auf jeden Fall, damit wurde das Mandat von mir sofort beendet. Das war im Sommer 2005 und nach diesem Eklat hörte ich von dem Steuerberater nichts mehr und sah die Angelegenheit als beendet an, da auch eine nachfolgende Rechnung für betriebliche Leistungen von mir beglichen wurde. Eine weitere Rechnung habe ich nie erhalten.

Dezember 2008

Ich erhalte am 30.12.2008 vom Amtgericht einen Mahnbeischeid ohne irgendeine beigefügte Rechnung, lediglich den Ausdruck dass mein Steuerberater eine Hauptforderung für Geschäftsbesorgung anmeldet. Diese öminöse Rechnung habe ich bis heute nicht erhalten, es wurde nie angemahnt und es gab auch nie einen Schriftverkehr dazu. Weiter hatte er einen Formfehler in seinem Mahnbescheid, denn dieser enthielt wiederum keine Rechnung da damals das Anfügen von digitalen Dokumenten z.B. als pdf bei einer Online Erstellung des Mahnbescheides technisch nicht möglich war).

Allerdings, dazu gibt es ein Urteil des BGH, welches sich absolut identisch auf meinen Fall umlegen lässt:

Zitat
Der BGH in seiner unendlichen Weisheit hat ein neues Urteil gefällt (BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az.: IX ZR 160/07), das uns ganz praktisch vor Probleme stellt und nebenbei das automatisierte Mahnverfahren ad absurdum führt:

Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.

Was war passiert ?

Ein Steuerberater hatte Forderungen gegen einen Dauermandanten, die er ordnungsgemäß abgerechnet hatte und die aber nicht bezahlt worden waren. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragte er Mahnbescheid gegen seinen Mandanten. Der Mahnbescheid - demnächst zugestellt - hemmt die Verjährung. Im Mahnbescheid waren die Ansprüche des Steuerberaters mit seinen Rechnungsnummer bezeichnet.

Der Schuldner wandte sich gegen den Mahnbescheid und trug vor, die Forderungen seien verjährt. Der Verweis auf die Rechnungsnummern im Mahnbescheid sei nicht ausreichend, weil er diese Rechnungen nicht erhalten habe.

Der Steuerberater hatte natürlich die Rechnungen mit normalem Brief und nicht per Einschreiben mit Rückschein übersandt und konnte somit nicht nachweisen, dass sein Mandant die Rechnungen erhalten hatte.

Der BGH folgte der Auffassung des Schuldners und urteilte, dass die Forderung des Steuerberaters verjährt sei:

Also habe ich zuerst diesem Mahnbescheid sofort förmlich wiedersprochen und nur noch im Januar 2009 die Mitteilung des Amtsgerichtes Stuttgart erhalten, dass "die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens nun vorliegen". Dann war bie heute Funkstille zu dem Thema. Die ganze Sache habe ich meinem Insolvenzberater mitgeteilt der nur lapidar dazu sagte, da käme wohl nichts mehr und ich müsse diesen Mahnbescheid nicht zu der Lister der Gläubigerforderungen zufügen.

Januar 2010

Heute habe ich recht dumm geschaut, als ich vom örtlichen Amtsgericht die Vorladung zum Termin am 24.Februar 2010 zur Güteverhandlung und zur Aufklärung des Sachverhaltes im Briefkasten hatte. Ausserdem wurde mir geschrieben:
Zitat
- Der Beklagte wird, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will, aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift /Anspruchsbegründung auf die Klage zu erwidern.

Ich schreibe deswegen dreister Steuerberater, weil der damals erste Mahnbescheid sich die Hauptforderung auf 1.217 Euro beläuft wo er sich Verzugszinsen in Höhe von 435 Euro eingeschenkt hatte für eine Geisterrechnung, welche nie bei mir einging und für einen Sachverhalt an Forderungen, welcher bis 2008 mir ja überhaupt nicht bekannt war.

Was denken denn die Experten hier im Forum dazu? Muss ich mir dazu noch groß Sorgen machen, insbesondere da das nicht bei der Inso dabei war? Aber wer denkt denn, dass ein Amtsgericht fast für 1 Jahr lang auf Sendepause ist?  dntknw

Weiter wurde von einem unbekannten Juristen dieses obige Urteil kommentiert:
Zitat
Das Problem lag hier im § 9 Abs. 1 StBGebV. Es heißt dort: "Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig."

Es dürfte sich also um ein spezifisches Problem dieser Berufsgruppe handeln.

Was muss ich denn jetzt tun? Dem Treuhänder schreiben? Einen Rechtsanwalt einschalten, da es doch recht komplex ist?

Oder einfach nur dem Gericht schreiben, dass am 10.12.2009 über mein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet ist und der geldgeile Steuerberater sich in die Gläubigerliste eintragen lassen soll und fertisch?  gruebel

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten ...
« Letzte Änderung: 30. Januar 2010, 03:06:44 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #1 am: 29. Januar 2010, 22:05:30 »

Zusatz wegen § 9 Abs. 1 StBGebV:

Zitat
Die zweijährige Verjährungsfrist für Honoraransprüche des Steuerberaters gegen seinen Mandanten nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, §§ 198, 201 BGB. Hinsichtlich der Entstehung des Vergütungsanspruches ist bei einem Dauervertragsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, auf den Zeitpunkt der Beendigung der Angelegenheit abzustellen, § 7 StBGebV .

Rechnung vom 06.06.2005
Erster Mahnbescheid 31.12.2008

Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2005 und endet am 31.12.2007

Ich verstehe jetzt erst mal gar nicht mehr, warum da irgendjemand ein Verfahren eröffnet, wenn das Thema verjährt ist?  shocked

Dann wäre doch am 31.12.2007 verjährt? Wenn man ein Dauervertragsverhältnis annehmen würde, dann wäre sogar der  06.06.2007 der Stichtag?

Also jetzt wird's spannend ...  gruebel
« Letzte Änderung: 30. Januar 2010, 03:08:02 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 29. Januar 2010, 22:19:47 »

Warum schreibst du so viel?  wink

Das wichtigste steht zum Schluss, im Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, also darf der Stb sich in die Gläubigerliste eintragen wenn er denn eine Forderung hat! Ich gehe davon aus das der IV dieser Forderung widerspricht usw.

Ich hatte zur Eröffnung auch ein laufendes Vedrfahren und hab es dem Gericht mitgeteilt, das Verfahren wurde mit einem Versäumnisurteil beendet und der Gläubiger hat seine Forderung (die berechtigt war) dann zur Tabelle angemeldet.

So was ähnliches hatte ich auch mal nachdem ich die Zusammenarbeit mit meiner Steuerberatertante beendete, das war 2007. Kurz danach kam eine Rechnung über Telefongespräche die sie nun bezahlt haben wollte. Nach 2-3 Schriftwechseln war Ruhe, das einzuklagen war ihr wohl doch zu heiss.
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« Antworten #3 am: 29. Januar 2010, 22:22:47 »

ach her je

So ganz grundsätzlich und zu später Stunde.

Das anhängige Verfahren müsste m.E. mit Eröffnung des Insolvenzverfahren zunächst ruhen (§ 240 ZPO – also ausgesetzt werden). Der Insolvenzgläubiger kann zur Tabelle anmelden. IV und Insolvenzgläubiger sowie Schuldner können widersprechen. Je nach dem geht dann das Verfahren weiter.

Lösung? Info ans Streitgericht mit Eröffnungsbeschluss sowie Info mit Erklärung an TH, weshalb dieser Gläubiger nicht angegeben wurde.  Da muss man sehn wie taktisch zu formulieren ist.

Problem: Auch verjährte Forderungen sind im Gläubiger-/Forderungsverzeichnis anzugeben. Das haben Sie mitunter etwas fahrlässig unterlassen.


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« Antworten #4 am: 29. Januar 2010, 22:25:30 »

Warum schreibst du so viel?  wink

Damit ich mich bei Dir in wenigen Worten bedanken darf  thumbup
« Letzte Änderung: 30. Januar 2010, 00:28:15 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 29. Januar 2010, 22:25:30 »



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« Antworten #5 am: 29. Januar 2010, 22:29:55 »


Problem: Auch verjährte Forderungen sind im Gläubiger-/Forderungsverzeichnis anzugeben. Das haben Sie mitunter etwas fahrlässig unterlassen

- Ich habe den Umfang schriftlich nachweisbar bei meinem Insolvenzverwalter vorgebracht und eben diese Überflieger haben dazu geraten, es NICHT im Gläubiger/Forderungsverzeichnis aufzunehmen.

Feuerwald, habe gerade in einem anderen Post gelesen, dass Ihnen die Augen zufallen wegen der Späten Tageszeit ... Ach ... sorry ...

Vielen Dank für die Antworten an alle , womit  ich schon recht gut an die Sache begrifflich rankomme. Nur, alles habe ich noch nicht dazu verstanden, insbesondere das Wiederbeleben von verjährten Forderungen. Das kriege ich nicht sortiert....  cry

Zitat
Erklärung an TH, weshalb dieser Gläubiger nicht angegeben wurde.  Da muss man sehn wie taktisch zu formulieren ist.

Weil ich über 11 Monate nichts mehr von der Sache gehört habe?
Weil das Büro des Insolvenzberaters die Notwendgkeit zur Erklärung nicht erkannt hat? 

Ansonsten, ich denke folgendes Urteil passt identisch auf meinen Sachverhalt:

BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az.: IX ZR 160/07

siehe hier: http://www.jurablogs.com/de/kein-titel-76
« Letzte Änderung: 30. Januar 2010, 00:34:32 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 30. Januar 2010, 00:33:35 »

Ist es nun eine verjährte Forderung oder habe ich falsch gerechnet? Entschuldigung, aber nun ist mein Verständnis voll weg ... Was ist das denn für eine Rechtssprechung wenn verjährte Forderungen in der Inso so behandelt werden als wären Sie nicht verjährt?

- ja ja die Augen *zwinker* ... da war eine Mahnverfahren mit Hinsweis "Abgabe ans Streitgericht" anhängig. Danach wird im Eröffungsantrag gefragt. Nun ist es wie es ist, ich würde a) Streitgericht InsO-Eröffungs-Bescheid und b) TH/IV mitteilen, dass da was läuft mitteilen, denn verdrängen lässt sich das nicht gut.



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« Antworten #7 am: 30. Januar 2010, 00:38:26 »

Nur, alles habe ich noch nicht dazu verstanden, insbesondere das Wiederbeleben von verjährten Forderungen. Das kriege ich nicht sortiert....

- ob diese Forderung verjährt ist oder nicht ist m.E. nicht der entscheidende Punkt. Sie wollen ja eh die RSB, ob ein paar Euro mehr an Insolvenzforderungen tut dann nicht weh.  Insolvenzgläubiger haben nach den Vorschriften der InsO ihre Forderungen durchzusetzen, sprich zur Tabelle anzumelden und dann zu sehn, ob und wer widerspricht. Prob ist halt, dass diese strittige Forderung mit bereits anhängigem Verfahren nicht angegeben wurde. Kann vorkommen, ist aber nicht gesund.
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« Antworten #8 am: 30. Januar 2010, 00:39:16 »

Zitat
- ja ja die Augen *zwinker* ...

Oha ... aber jetzt bitte weiterschlafen, ja?   wink Herzlichen Dank! Trotzdem werde ich mir wegen diesem Geisterfahrer anwaltliche Unterstützung nehmen müssen, wenigstens zur Stellungnahme für's Gericht.

Ich kann nicht schlafen ... es ist jetzt 2:30 in der Nacht. ...

Aber, mir ist etwas klargeworden, was dieser Steuerberater mit dem Mahnbescheid genau zum 31.12.2008 und fingierter Rechnung zurückdatiert auf den  06.06.2005 bezweckt ...


Die Mahnfrist endet zum 31.12.2008 und diese hat er eingehalten aber eine fingierte Rechnung nachgeschoben. Letztendlich hat er aber damit das Spiel eröffnet, denn er fordert ja für den Zeitraum satte Zinsen ein. 
Zitat
Seit dem 15.12.2004 unterliegen Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Damit hat er genau einen Tag vor Ablauf der Frist gegen mich das Verfahren eröffent - Mahnbescheid - und gleichzeitig gewusst, dass dieser 31.12.2008 der letzte Tag für mich als Möglichkeit war, ein Verfahren gegen Ihn wegen Beratungsfehlern einzuleiten.

Sprich, der wusste genau, was er tut. Der hat vorsätzlich stillgehalten bis er aus der Haftung rauswar. das erklärt auch, warum keine Mahnungen dazu kamen, denn dann wäre das Thema zu früh losgerollt und er hätte meine Gegenklage ausgelöst. Das ganze Thema ist kein Zufall.

Ich schwöre bei Gott, ich habe nie eine Rechnung von dieser Person erhalten. Allerdings war die letzte Unterredung zu seinen Beratungsfehlern recht lautstark und es war das erste Mal, dass meine Frau mich davon abhalten musste, weil ich handgreiflich geworden wäre. Ich hatte die Hände schon an seinem Hals ...

Sprich, der hat das damals nicht verdaut und hasst mich wie die Pest.

Problem ist nun, dass diese strittige Forderung mit bereits anhängigem Verfahren nicht angegeben wurde und ich einen Gläubiger in meiner Liste habe, welcher mir recht bösartig gesonnen ist. Kann er mir damit die Restschuldbefreiung verwirken indem er sich zu allen Themen querstellt? Kann er mit diesem dreisten Vorgehen einen Titel erwirken und mich nochmal 30 weitere Jahre bis ins Grab mit Zins und Zinseszins nerven?  wow

Und das ist jetzt die Retourkutsche.  shocked Unglaublich, das ist doch krank!
« Letzte Änderung: 30. Januar 2010, 13:21:26 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #9 am: 31. Januar 2010, 10:46:08 »

Ich bin der folgenden Meinung:

1. es gibt eine Forderung vor Eröffnung des IV
2. wenn diese Forderung berechtigt ist, nimmt sie am IV teil
3. wenn nicht dann halt nicht

Wie schon gesagt, ich hatte auch ne Forderung welche im September 08 zum Gericht ging, das Verfahren wurde im Dezember 08 eröffnet. Im Januar 09 gab es einen Gerichtstermin, ich habe das Gericht informiert und es gab dann ein Versäumnisurteil. Der Gläubiger hat dann diese Forderung angemeldet und der IV bis jetzt der Forderung widersprochen.


Einziger Unterschied, die Forderung war in meinem Antrag verzeichnet.


Warum soll diese Forderung keine Insolvenzforderung sein?
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« Antworten #10 am: 31. Januar 2010, 10:55:13 »

Warum soll diese Forderung keine Insolvenzforderung sein?

Hallo makro,

Weil diese Rechnung damals nie gestellt wurde, nicht dem Mahnbescheid beilag und erst vorgestern in der Klageschrift zum Gütetermin mir das erste Mal vorlag.

Der hat sich die Rechnungsnummer nur damals im Kundensystem reserviert, diese 3 1/2 Jahre auf Eis gelegt bis seine Sachmängelhaftung verstrichen war und dann am letzten Tag vor Verjährung an mich mit Formfehlern über einen Mahnbescheid durchgereicht.

Die Sache ist fingiert weil er einfach nicht das verdaut hat, dass ich ihm gesagt habe was ich von seinen Fähigkeiten als Berater halte. Warum hat er nie angemahnt? Keinen Schriftverkehr? Hallo, der Typ hat eine Kaufmännische Ausbildung und weiss nicht wie ein Mahnwesen funktioniert und kommt jetzt nach 5 Jahren mit einer Rechnung von 2005 auf den Plan?  mad2

Jetzt tritt er nach und macht das zu seinem Kreuzzug. Die Rechnung ist verjährt (siehe BGH Urteil vom 10.07.2008, Az.: IX ZR 160/07) wo in einem absolut zu meinem Fall tupfengleichen Sachverhalt darüber entschieden wurde.
« Letzte Änderung: 31. Januar 2010, 10:57:40 von Inso-was-nun » Gespeichert

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« Antworten #11 am: 31. Januar 2010, 11:51:23 »

ok, dann ist sie verjährt oder halt unberechtigt, wobei das meiner Meinung nach keine große Rolle spielt. Entweder landet sie im IV oder sie ist unberechtigt. Ich würde mir halt nur Gedanken machen wenn davon auszugehen ist die RSB nicht zu bekommen oder man verdient soviel das mit den Pfändungsbeträgen alles bezahlt wird.

Ich hab auch ne Forderung über 80 EUR in meiner Tabelle die meiner Meinung unberechtigt ist, als ich das beim prüfen der Tabelle feststellte sagte der Beamte dort "ist doch egal, nach 6 Jahren ist die auch in der RSB"

und ich bin der Meinung er hat recht, denn das reklamieren würde mein Verfahren nur unnötig verlängern. Soll die sich doch alle streiten um das Geld, das meisste (ca. 15.000 EUR) bekommt sowieso der IV  wink
« Letzte Änderung: 31. Januar 2010, 11:53:00 von makro » Gespeichert
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« Antworten #12 am: 31. Januar 2010, 11:57:56 »

Ich würde mir halt nur Gedanken machen wenn davon auszugehen ist die RSB nicht zu bekommen oder man verdient soviel das mit den Pfändungsbeträgen alles bezahlt wird.

Danke Dir, volle Übereinstimmung. Geld sieht der Vogel von mir nicht. Es geht mir nur um den damit verknüpften Ärger mit der RSB. Lange Zeit war nicht klar, was das soll wenn immer wieder 1 Tag vor Fristende eine neue Forderung auf den Tisch kommt.

Er wollte schlichtweg aus seiner Haftungsfrage raus. Insgesamt erschreckend, mit was für linken Bazillen man zusammenarbeitet.
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« Antworten #13 am: 31. Januar 2010, 12:04:58 »

Ja aber so sind die nun mal.

Ich wollte dem Steuerberater (4000,- EUR Rechnung) ein abstraktes Schuldanerkenntnis geben (im Sommer 08), um die Kosten für mich zu minimieren (die Inso war da noch nicht zu 100% absehbar), er meinte "Nein, ich will die Forderung tituliert haben", ich schrieb das genau das mit dem Schuldanerkenntnis passiert. Er wollte nicht, also kam es zum Prozess mit dem Versäumnisurteil im Januar 09. Wäre er auf meinen Vorschlag eingegangen hätte er evtl. schon 1-3 Raten aus der Zahlungsvereinbarung erhalten. Jetzt kriegt er garnichts.  whistle
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« Antworten #14 am: 31. Januar 2010, 12:25:27 »

Ich habe in meiner 20 Jährigen Freiberuflichkeit 4 Steuerberater "verschlissen". Sicher deswegen, weil ich Beratung erhoffte und die mich immer weiter mit Ihrer Wut auf Ansparabschreibung versenkt haben bis ich abgesoffen bin.

Dewegen, den Triumph gönne ich Dir von Herzen!

(Es mag ja auch gute Steuerberater geben, aber mir sind bis jetzt nur geldgierige Erbsenzähler begegnet).
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