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Autor Thema: Berechtigungsschein wg.Beratungshilfe  (Gelesen 2337 mal)

Anker

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Berechtigungsschein wg.Beratungshilfe
« am: 08. November 2014, 13:51:24 »

Wir haben nun, ca 3 Wochen nach Beantragung der PI, jeder (meine Frau  und ich) einen
Berechtigungsschein im Originalwg.Beratungshilfe  vom Amtsgericht zugesandt  bekommen.
Bedeutet dass, das das Verfahren in Gang gesetzt wurde und müssen wir mit diesem Schein zu einem Anwalt gehen?
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waldi

Re: Berechtigungsschein wg.Beratungshilfe
« Antwort #1 am: 10. November 2014, 09:45:19 »

Sie schrieben vor ein paar Tagen:
Zitat
Der Beamte, der uns beim Ausfüllen behilflich war

War dieser 'Beamte' vielleicht in Wirklichkeit ein Rechtsanwalt? Dann dürfte ihm also der Beratungsschein zustehen. Müsste eigentlich aber auch auf dem Schein drauf stehen.

Die Verfahrenseröffnung beim Insolvenzgericht allerdings hat damit nichts zu tun.

Frage: Sind Sie sicher, dass der Antrag auch wirklich eingereicht ist?
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tuscanyleas

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Re: Berechtigungsschein wg.Beratungshilfe
« Antwort #2 am: 06. Februar 2015, 16:16:05 »

Beratungshilfescheine holt man sich normal beim Amtsgericht selbst bei einem Rechtspfleger

Damit geht man zum Anwalt welcher den Schuldenbereinigungsplan macht....welcher ja vorgeschrieben ist.

Vorher gibts keine PI

« Letzte Änderung: 06. Februar 2015, 16:17:53 von tuscanyleas »
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