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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: drohende Überschuldung  (Gelesen 4921 mal)

superuser999

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drohende Überschuldung
« am: 13. April 2010, 16:15:44 »

Hallo,

leider bin ich finanziell nicht sehr gut organisiert -was man ansonsten nicht von mir sagen kann. Vermutlich weil ich als Kind nie glernt hatte, mit Geld umzugehen.

Folgende Problematik habe ich:
Ich bin gerade frisch geschieden und muß entsprechenden Geschiedenenunterhalt zahlen. Habe ich auch kein Problem mit, da ich das nur fair empfinde  ... und mich nicht im Bösen von meiner Frau getrennt habe sondern weil wir uns "auseinandergelebt" haben.

Aus diesem Grund wird auch weiterhin Kontakt bestehen.

Das zu Hintergrund, nun mein eigentliches Problem:
Während der Ehe habe ich einige Kredite aufnehmen müssen - die aber ALLE auf meinen Namen laufen - meine Frau wurde weder als Bürge noch Mitkreditnehmer eingetragen. Noch vor meiner Ehe gab es einen Kredit der über eine Hypothek auf das Haus meienr Eltern abgesichert ist.

Nun bin ich aber gezwungen, Prioritäten zu setzen, da ich nicht den Geschiedenenunterhalt und die diversen Ratenkredite sowie den über Hypothek abgesicherten Kredit gleichzeitig bedienen kann.

Was passiert nun? Momentan sind noch alle Gläubiger ruhig, da bisher alles im Normalrahmen läuft. Wenn ich jedoch jetzt die Unterhaltszahlung aufnehme, muß ich bei den Krediten priorisieren. Wie ghet dies von statten?

Ich stelle mir dies so vor - ob`s so funktioniert, bitte mitteilen:
1. Ich zahle den Unterhalt nicht - dann wird meine Frau pfänden - laufender Unterhalt ist vorrangig, sofern keine anderen Pfändungen vorher bedient wurde.
2. Ich stelle die Rückzahlung von 2 Krediten ein - was passiert dann? Wird dann spätestens nach 3 Monaten die Gesamtsumme fällig, die dann mittels Pfädnung beim AG ebenfalls geltend gemacht wird? Dort ist aber die Unterhaltspfädnung, die ja vorrangig bedient wird.
3. Den Hypothekenkredit würde ich seprat von dem mir bleibenden Entgelt bezahlen damit meine Eltern keine Probleme bekommen.

Wäre das so machbar? Kann eine Bank mich in die PI "zwingen"? Was passiert dann? Mir ist bekannt, daß der IV das gesamte Nettoeinkommen bekommt und auf die Gläubiger aufteilt. Fällt hierunter auch meine Frau oder kann der IV nur den Differenzbetrag zwischen meinem Netto und dem Unterhalt aufteilen?

Hört sich sicherlich alles sehr verworren an, aber iwe gesagt, ich bin leider kein experte hier und möchte quasi alles richtig machen.

Gibt es eine andere Möglichkeit aus diesem Dilemma herauszukommen?

... übrigens noch eine Anmerkung: Die Differenz zwischen der Unterhaltszahlung an meine "Ex" und dem pfädnungsfreien betrag ist relativ gering (wenn man vom "normalen" Betrag ausgeht). Kann eine Bank zum Beispiel beantragen, den Unterhalt, der ja betragsmäßig fix ist, nicht vom Betrag der der Pfädnung zur Verfügung steht zu begleichen, sondern zu "beantragen", mir einen erheblich niedrigeren pfändungsfreien Betrag zu überlassen, da ja das Gericht "theoretisch" bei der Unterhaltspfändung ein erheblcih niedrigeres Netto, welches mir bleiben darf, festlegen könnte?

Ich bin wirklich für alle Hinweise, die bitte auch sachlich und fundiert sind, dankbar. 
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Paula41

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Re: drohende Überschuldung
« Antwort #1 am: 13. April 2010, 16:52:06 »

Hallo,

besteht für die Unterhaltszahlung denn schon ein Titel? Ehebedingte Schulden (also für Wohnungseinrichtung, Urlaub oder auch "Leben") sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Ist ja löblich, dass Sie zahlen wollen, aber jeder € kann nun mal nur ein mal ausgegeben werden.

Ansonsten gibt es hier schon einige Beiträge zum Thema Pfändung und Unterhalt. Ich denke daraus gelesen zu haben, dass erst gepfändet wird, mit unterhaltsberechtigter Person, und dann der Unterhalt zu zahlen ist. Da kann es schon recht eng werden.

mfg
Paula41
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superuser999

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Re: drohende Überschuldung
« Antwort #2 am: 13. April 2010, 17:00:42 »

@Paula41

Zitat
Ich denke daraus gelesen zu haben, dass erst gepfändet wird, mit unterhaltsberechtigter Person, und dann der Unterhalt zu zahlen ist. Da kann es schon recht eng werden.

Erst einmal Danke für die Reaktion. Aber leider verstehe ich den vorgenannten Kommentar nicht eindeutig. Bedeutet dies, ich hätte lt. Pfändungstabelle 1 unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen? Dann würde die Unterhaltsverpflichtung minimal höher sein als mein pfändbarer Betrag; wenn man von der Pfädnungstabelle ausgeht - ohne daß jeamnd ein niedrigeres pfändugsfreies Einkommen als Grundlage beantragt hätte.   
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paps

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Re: drohende Überschuldung
« Antwort #3 am: 13. April 2010, 18:39:52 »

ZB: 1.360,00 Netto

ohne Unterhaltsberechtigte = 262,40 Pfändung
mit   Unterhaltsberechtigter =    2,05 Pfändung

Nach der Pfändung ist der Unterhalt zu zahlen, also (mit Unterhaltsberechtigten) aus 1.357,95
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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superuser999

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Re: drohende Überschuldung
« Antwort #4 am: 14. April 2010, 14:15:51 »

Zitat
Nach der Pfändung ist der Unterhalt zu zahlen, also (mit Unterhaltsberechtigten) aus 1.357,95

Hallo paps,

auch dir erst einmal DANKE für den Kommentar. Können wir bitte mal mit nachvollziehbaren Zahlen rechnen:

Netto = 3.500
über Hypothek abgesicherter Kredit = mtl. 536
Kredit B = mtl. 557
Kredit C = mtl. 523

Da auch meine Ex ein Einkommen hatte, war dies kein Problem. Nun, nachdem ich zu Ehegattenunterhalt in Höhe von mtl. 1500 "verdonnert" wurde, sieht die Welt anders aus.

Momentan werden noch sämtliche Kredite getilgt - ich zahle lediglich keinen Unterhalt. Daher erwarte ich kurzfristig die entsprechende Lohnpfändung.

Wie verhält es sich dann? Die Unterhaltspfändung für den lfd. Unterhalt wird somit die erste Pfändung sein, die beim AG eingeht.

Welches Einkommen bleibt bei mir pfändungsfrei? Um das Haus meiner Eltern nicht in Gefahr zu bringen, würde ich dann den Hypothekenkredit privat weiter bezahlen. Somit kämen "für mich" 2 Kredite in den Bereich, in dem ich sie nicht mehr tilgen könnte (Kredit B & C).
Was passiert, wenn ich die Tilgung einfach stoppe - kündigen dann beide Kreditgeber mir den Kredit und beantragen eine Pfändung? Falls ja, wären diese nach Eingang beim AG in der entsprechenden Reihenfolge zu bedienen.
Da aber vorab Unterhalt gepfändet wurde, käme doch  nur der Differenzbetrag zwischen dem um die Unterhaltspfändung bereinigten Netto - in diesem Fall 2000 EUR und der Pfändungsfreigrenze zur Anrechnung und stründe für die Pfädnugstilgung der kredite B & C zur Verfügung - richtig? Würde in diesem Fall eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt da ich ja Unterhalt über die Pfändung zahle, oder zählt dies nicht und ich hätte NULL unterhaltsberechtigte Personen, was den Pfädnungsbetzrag natürlcih erhöhen würde?

Kann mich dann eine Bank, deren Pfändung "auf der Warteliste steht" in die PI drängen/zwingen? Wie ist die Vorgehensweise üblicher Weise? Halten die Banken still und warten bis sie an der Reihe sind, oder nutzen sie die PI-Möglichkeit?

DANKE für eure Unterstützung!

 
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Insokalle

Re: drohende Überschuldung
« Antwort #5 am: 14. April 2010, 17:09:10 »

Es stellt sich die Frage, ob nicht mit einem Abänderungsantrag eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung erreicht werden kann. Aber dazu fehlen Angaben, insbes. die Frage von Paula ist bisher unbeantwortet. Und warum wurden die Kredite nicht gleich bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt? Die Folgen waren doch abzusehen.
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paps

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Re: drohende Überschuldung
« Antwort #6 am: 14. April 2010, 20:12:41 »

Netto 3.500,-
Pfändung bis zum Höchstbetrag :        480,-
Pfändb.Betrag bei Unterhaltspfändung: 832,- (wegen rückst. Unterhalt)
Gesamtpfändung:  1.312,-

Verbleibendes Netto 2.188,- daraus sind die Kredite und alle Kosten zu bestreiten.

Normaler Weise müßte aus diesem Betrag von 2188,- auch noch der laufende Unterhalt gezahlt werden.
Es ist also dringend anzuraten die Unterhaltszahlung neu feststellen zu lassen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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superuser999

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Re: drohende Überschuldung
« Antwort #7 am: 15. April 2010, 09:49:07 »

Zitat
Verbleibendes Netto 2.188,- daraus sind die Kredite und alle Kosten zu bestreiten.

Normaler Weise müßte aus diesem Betrag von 2188,- auch noch der laufende Unterhalt gezahlt werden.
Es ist also dringend anzuraten die Unterhaltszahlung neu feststellen zu lassen.

Hallo paps,

erst einmal DANKE für die weitergehende Info - so langsam lichtet sich der Horizont ;>)))

Trotzdem habe ich noch einige Fragen - bin ich vllt. zu blond  :rougi:

Du schreibst korrekter Weise: verbvleibendes Netto = 2188. Warum sind DARAUS die Kredite und Kosten zu tragen? Es wurde bei diesem beispiel doch schon auf diesen Wert runtzergepfändet. Somit stehen doch die 1312 EUR den Gläubigern zur verfügung und die 2188 wären pfändungsfrei (???). Der Titel für die UNterhaltspfädnung ist vorhanden - deshalb wird diese auch kurzfristig beim AG eingehen.

Da die Unterhatspfändung doch als erste Pfändung eingeht, die Anerkennung von Abtretungen zwecks Kreditvergabe aber vom AG nicht anerkannt werden, müssen die Kreditgeber auch pfänden. Diese Pfädnungen gehen erstens später beim AG ein als die Unterhaltspfändung und sind doch auch nachrangig, da es sich nicht um LAUFENDEN Unterhalt handelt - ist das korrekt?

Das würde dann ja bedeuten,    ich (mein AG führt ab) zahle den Unterhalt in Höhe von mtl. 1500 EUR, da aber nur 1312 pfädnbar sind, entsteht hier jeden Monat ein Rückstand in Höhe von 188 EUR. Die später eingehenden und somit nachrangigen Kreditpfädnungen bleiben erhlaten bis der UNterhalt nicht mehr gezaqhlt werden muß und werden dann in der Reihenfolge des Eingangs beimm AG bedient. Stimmt das so?

Oder werden mich die Banken in die Inso "zwingen (können)", was ja aus meiner Sicht dusselig wäre, da sie dann erheblich weniger bekämen, als wenn sie "auf der Warteliste stehen bleiben" und dann zum Zeitpunkt "X" die Zahlung einsetzt - mit Verzugszinesen?

Wäre hier noch einmal für eine Klarstellung dankbar. Übrigens wurde beim Unterhalt KEIN niedrigeres Netto, welches mir verbleiben darf, gerichtlich festgelegt - somit gilt doch die normale, von dir bereits dargestellte Pfädnungsfreigrenze?

DANKE und Gruß
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paps

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Re: drohende Überschuldung
« Antwort #8 am: 15. April 2010, 21:22:40 »

Zuerst würde ja der rückständige Unterhalt gepfändet werden.
Dazu ist die Pfändungsgrenze zu beachten.
Auf Antrag könnte dann auch über die "normale" Grenze hinaus in den Bereich der 2188,- gepfändet werden, wenn es für den Schuldner zumutbar ist.(850d ZPO).

Die anderen Gläubiger müssen dann hinten anstehen, wenn der Unterhaltsgläubiger zu erst pfändet oder Abtretungen vom AG ausgeschlossen sind.

Erfahrungsgemäß werden aber Grundschuldgläubiger ihre Rechte aus dieser Grundschuld über eine ZV einfordern.
Die Reste werden dann langfristig vollstreckt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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