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Autor Thema: Errechnung pfändbarer Betrag  (Gelesen 2624 mal)

Kati1968

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Errechnung pfändbarer Betrag
« am: 31. Mai 2009, 10:09:37 »

Ich habe bisher ein wenig blind vertraut, weil diese Rechnerei nicht so meine Sache ist.
Mein Treuhänder schrieb mir, das er die bisherige Handhabung( Ich Lohnbescheinigungen senden, er mir Betrag nennen, ich überweisen) nicht mehr fortführen kann aus gesetzlichen Vorschriften.
 Ist da etwas Neues für Treuhänder und Betreuten? Oder kommt er vielleicht mit meiner Lohnabrechnung nicht klar?
 Wie kann ich das alles nachvollziehen, was wer darf und wie, mit wieveil?( Gesetzestexte sind immer so schwierig zu verstehen)
Wie wird das mit den unpfändbaren Zuschlägen berechnet?
Bsp: Ausbezahlter Lohn ca1444,00 eur darin sind 189,00 Zuschläge für Nacht, Feier,Sonn..... enthalten. Bisher brauchte ich dem TH nur ca 42,05 eur abzutreten, bei einer unterhaltspflichtigen Person im Haushalt.
 Müsste ich dann jetzt diese 189 eur weniger bekommen, wenn das jetzt der Arbeitgeber mache muss?
Wer kann mir da bei der Nachkontrolle helfen weil das ja dann jeden Monat gemacht werden muss?
 Danke schon mal für die Antwort!
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rookie

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Re: Errechnung pfändbarer Betrag
« Antwort #1 am: 03. Juni 2009, 15:40:35 »

Wenn Dein TH richtig gerechnet hat, was ich mal vermute kommt bei der Berechnung durch Deinen AG auch nichts anderes raus.........bzw sollte nichts andres rauskommen...
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Besorgt

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Re: Errechnung pfändbarer Betrag
« Antwort #2 am: 07. Juni 2009, 21:59:08 »

Hallo Kati,

also ich habe in der Pfändungstabelle nachgeschaut... laut Tabelle ist der betrag von 42,05 Euro richtig.  Der betrag dürfte gleich bleiben auch wenn der AG abführt.

Aber das mit der gesetzlichen Änderung wundert mich etwas ... weil mein TH macht das immer noch so - ich schicke Lohnabrechnung an TH , TH schreibt welche betrag abzuführen ist.

Hoffe das hilft dir etwas ...

Besorgt
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