Man empfahl mir dies nachzumelden, allerdings mit dem Satz unerlau INInsObte Handlung...
Die unerlaubte Handlung, bzw. die Feststellung einer Forderung aus unerlaubter Handlung (vbuH) bewirkt, dass der Schuldner über die betreffende Forderung keine Restschuldbefreiung erhält. Andere Insolvenzforderungen bleiben hiervon unberührt.
Um eine Forderung aus vbuH feststellen zu lassen, bedarf es natürlich der Darlegung, warum es sich um eine "deliktische", also unerlaubte Handlung handelt...außerdem ist der "Vorsatz", also das Wollen bzgl.der Handlung zu belegen. Dies dürfte in vorliegendem Fall schwierig sein. Ich sehe, nach der Anmeldung Ihrer Forderung zum Verfahren, höchstens die Möglichkeit, dem Schuldner mit einem Restschuldbefreiungs-Versagungsantrag gem. § 290 Inso zu kommen:
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn ..
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Dies hätte, bei Erfolg, natürlich zur Folge, dass ihm das gesamte Verfahren um die Ohren fliegt.
Ob Sie das wollen..?
Viel schlimmer im Moment ist, dass er nicht mehr zahlen will..
Das sehe ich allerdings genauso.
Der Kindesunterhalt
muss natürlich gezahlt werden, wenn der Schuldner leistungsfähig ist. Hier ist zu beachten, dass für den Unterhaltsschuldner andere, geringere Pfändungsgrenzen gelten als für den "normalen" Schuldner. Das Vollstreckungsgericht kann, wenn ein vollstreckbarer Titel/Urkunde vorliegt, die Grenzen auf den "kleinen Selbstbehalt" herabsetzen
§ 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.
Seine Pfändungsgrenze könnte insofen auf unter € 800,00 herabgesetzt werden.
Sollte der Schuldner Leistungsbezieher nach SGB II werden, ist erst mal nichts zu holen. Den Schuldner trifft allerdings eine gesteigerte Erwerbspflicht!
Ich denke, Sie sollten Ihrem Exmann, wenn er tatsächlich zahlungs
unwillig ist, richtig Dampf machen..