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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?  (Gelesen 6111 mal)

Gismo

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Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« am: 19. September 2007, 17:10:27 »

Hallo,

1.Das Regelinsolvenzverfahren wurde eröffnet.
2.Die Veröffentlichung im Internet ist auch erfolgt.
3.Gläubiger müssen in einer bestimmten Frist ihre Forderungen anmelden. Soweit so gut !

Aber ganz zuletzt steht:

Hinweis: Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden ist, werden nicht benachrichtigt. Wie soll ich das verstehen.  :gruebel:

Geht der TH von den von mir vorgelegten Vollstreckungsbescheiden (Kopie) gegen mich aus.
Ein jeder Gläubiger schaut doch nicht im Internet nach, vor allem da manche VB über 10 Jahre alt sind.

Kann mir das mal einer erklären.  :dntknw:

Gruß Gismo
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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #1 am: 19. September 2007, 21:04:49 »

Hat keiner eine Antwort auf meine Frage.  :dntknw:

Ich war oder bin der Meinung das erst nach dem Eröffnungstermin die Gläubiger die ich selbst angegeben habe angeschrieben werden, oder auch nicht ?  (Gläubiger, deren Forderung festgestellt worden ist, werden nicht benachrichtigt). Ich kann das Irgendwie nicht einordnen.  :gruebel: kann mich da mal jemand aufklären. Wäre nett, danke im voraus.

Gruß Gismo
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paps

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #2 am: 20. September 2007, 17:42:57 »

Entweder steht es im textlichen  Zusammenhang mit dem Prüftermin, was ich stark annehme, ... :whistle:
oder der Rechtspfleger hat die Textbausteine verwechselt.

Am besten mal §§174ffInso anschauen. (Feststellung selber steht im 178)
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #3 am: 20. September 2007, 20:54:35 »

Hm, paps

Ich glaube ich stehe auf der Leitung.  :gruebel:

Der besagte Hinweis steht auf dem Eröffnungsbeschluss, das ist es ja was mich so verwirrt hat.  :? Bis dahin wurde ja noch kein Gläubiger angeschrieben. Ich nehme an das ihre Vermutung der Verwechslung wohl zutrifft, habe sonst auch keine weitere Erklärung dafür. Die § 174-178 hatte ich mir zuvor schon durchgelesen, aber danke für den Hinweis.  :wink:
Ändern kann ich daran jetzt so wiso nichts mehr, wollte nur Gewissheit.

Danke für die Antwort.  :cheesy:

Gruß Gismo
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paps

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #4 am: 21. September 2007, 00:34:32 »

Zur Aufklärung könnten Sie ja mal die Textpassage einstellen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #5 am: 21. September 2007, 08:08:00 »

Ok, mach ich heute Abend.  :cheesy:

Gruß Gismo
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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #6 am: 25. September 2007, 16:52:46 »

Hallo Paps,

Hier mal der Text !


Die lnsolvenzverwalterin wird gemäß § 8 Abs. 3 lnsO mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) lnsolvenzforderungen § 38 InsO
bei der lnsolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des 174 InsO anzumelden bis; 28.09.2007:

b)   der lnsolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrecht, sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 2a Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur an die Insolvenzverwalterin zu leisten {§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht wird folgender verbundener Termin abgehalten

am Mittwoch, 24.10.2007, 10:30 Uhr, Saal XX , Justizzentrum XXXXXX, XXXX. eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die, Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66. 100, 149, 157, 160. 162, 271 lnsO bezeichneten Angelegenheiten, verbunden gemäß § 29 Abs.

2 InsO mit einer Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.


Hinweis; Gläubiger. deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.

Hm, was meinen Sie dazu, wie soll ich das verstehen.  :dntknw:

Mfg. Gismo
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paps

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #7 am: 25. September 2007, 21:48:24 »

Zitat
)§ 29
Terminbestimmungen

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
   1.    eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
   2.    eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die Termine können verbunden werden.

Also Prüftermin und Gläubigerversammlung wurden zusammengelegt.
Da Forderungen bis zum 28.09. anzumelden sind, werden die Gläubiger mit nicht bestrittenen Forderungen nicht benachrichtigt.
Die bestrittenen Forderungen ja, um im Prüftermin die Sachlage zu klären.



Aber wie kommt der Rechtspfleger auf das ganze Firmengedusel? (100, 149, 157, 160. 162, 271)
Mir ist jetzt so als wurde der Betrieb freigegeben?
« Letzte Änderung: 25. September 2007, 21:51:29 von paps »
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smallville

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #8 am: 25. September 2007, 22:34:46 »

Hallo Gismo,

vielleicht kann ich ein bisschen weiterhelfen.
Ich hatte diesen Satz nämlich auch.

Und ich habe nachgefragt.

Alle Gläubiger, welche Du in Deiner Insolvenztabelle gemeldet hast, werden angeschrieben.
Wenn Du einen vergessen haben solltest ( was durchaus möglich sein kann), kann er, sofern er daran denkt und will in den Inso-Bekanntmachungen nachgucken, oder Du meldest in nach wenn er Dir einfällt.

Alle welche Du in der Tabelle stehen hast werden angeschrieben und aufgefordert bis zum Tag X ihre Forderungen zu titulieren und einzureichen.

Wenn sie DAS dann getan haben, und der IV/TH hält die Forderungen für rechtmäßig, wird die Forderung festgestellt. Das wiederum bedeutet, diese Gläubiger werden (müssen nicht) in der Regel nicht noch einmal gesondert darüber benachrichtigt, dass ihre Forderung festgestellt wurde ( in meinem Fall hat es die IV dennoch getan)

Widerspricht jetzt jemand (DU, ein anderer Gläubiger, der IV/TH), dann wird der betroffene Gläubiger dessen Forderung angefochten wurde, darüber in Kenntnis gesetzt.
Er hat dann die Möglichkeit entweder etwas nachzureichen (kommt auf den Widerspruchsgrund an) oder in einem gesonderten Verfahren sein „Recht“ einzuklagen.

Ich habe meiner IV bestimmt 10 mal die Frage gestellt, was mit Gläubigern ist, an die ich mich nicht erinnern kann.
Sie sagte, solange ich sie nicht mit Vorsatz nicht gemeldet habe, kann man mir daraus keinen Vorwurf machen. Der Vorsatz müsste bewiesen werden.

UND sie sagte, da das Verfahren öffentlich bekannt gegeben wird, kann sich ein Gläubiger , der wissen sollte wie er seine „Schäfchen“ verfolgen kann, um dieses Wissen nicht bringen.

Hoffe ich konnte ein wenig helfen

lieben Gruss
Smallville
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Restschuldbefreit seit 19.o7.2013
 

Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #9 am: 26. September 2007, 08:34:19 »

Hallo,

Jetzt blick ich auch durch.  :cheesy: Hat ein bisschen gedauert, aber das ganze Anwalts gequatschte soll einer verstehen.  :thumbup:

Danke euch allen, melde mich wieder wenn es Probleme gibt.

Ach ja Paps, der Betrieb wurde am 24.09.2007 freigegeben und gehört nicht mehr zur Masse. Sorry, ich dachte Sie hätten das in den anderen Themen gelesen.

Gruß Gismo
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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #10 am: 26. September 2007, 09:14:07 »

Hab da doch noch eine Frage,

Paps hat geschrieben; Aber wie kommt der Rechtspfleger auf das ganze Firmengedusel? (100, 149, 157, 160. 162, 271)

Meine Firma ist ja Freigegeben, jetzt hab ich mir mal die § 157 und 271 durchgelesen.

Könnten Gläubiger diese Freigabe auf Antrag rückgängig machen, oder geht das nicht.  :gruebel:

Mfg. Gismo
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paps

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #11 am: 26. September 2007, 19:46:20 »

Wird sich wohl am 24.10. entscheiden:
Zitat
§ 35 InsO
Begriff der Insolvenzmasse

(1) ....

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #12 am: 26. September 2007, 20:08:13 »

Hallo Paps,
 Hm, konnt ich mir schon denken, hoffentlich geht das gut.  :gruebel:

Aber wie sieht das in der Praxis aus, kommt da überhaubt ein Gläubiger oder sind das alles nur Formalitäten die in solch einem Verfahren notwendig sind.  :dntknw:

Von den normalen Gläubigern glaub ich kaum jemand, da die meisten Forderungen sehr alt sind und KK und FA hätten bereits schon vor der Inso eine Gewerbeuntersagung bei der Stadt beantragt.  :cry:

Was haben Sie da bereits an Erfahrungen gesammelt ?

Gruß Gismo
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ThoFa

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #13 am: 26. September 2007, 23:34:32 »

Halllo,

dazu gibt es keine Erfahrungen, weil diese Norm erst seit dem 01.07.2007 besteht.

MfG

ThoFa
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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #14 am: 27. September 2007, 08:27:39 »

Oh man, da bin ich wohl einer der ersten zumindest hier im Forum der Bangen muss.  :Oh_no:
Na dann bis nach dem 24.10.07 gebe euch auf jeden Fall Bescheid was passiert ist.  :cry:

Gruß Gismo
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ThoFa

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #15 am: 27. September 2007, 17:49:46 »

Hallo,

und hier ein Erfahrungswrt, habe gerade mit einen meiner Kunden gesprochen. kein Gläubiger anwesend, somit bleibt das Gewerbe aus der Masse raus.

MfG

ThoFa
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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #16 am: 27. September 2007, 19:28:03 »

Hallo,

Danke, dass baut mich auf.  :thumbup:

Gruß Gismo
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Gismo

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Re: Inso Eröffnung-Gläubiger müssen Forderungen anmelden?
« Antwort #17 am: 01. November 2007, 20:46:03 »

Hallo ThoFa,

Hier mein Erfahrungswert,
Kein Gläubiger anwesend., meine Firma bleibt also aus der Masse raus.  :juchu: Habe die Unterlagen angefordert da ich selbst nicht Anwesend war und so steht es auch im Internet.
Aber kann ein Gläubiger diesen Beschluss dennoch anfechten und wenn wie lange.  :dntknw:

Mfg. Gismo
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