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Autor Thema: Kontopfändung  (Gelesen 3258 mal)

Babock

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Kontopfändung
« am: 25. Mai 2012, 18:59:13 »

Hallo euch allen erst einmal.
kurz zu meiner Person, ich heiße Heinz bin 44 jahre alt und komme aus der nähe von Osnabrück.
Zu meinem Problem, ich hab ne Kontopfändung bekommen und möchte mein Konto in ein P-Konto umwandeln.
Hab schon ne menge gelesen dazu aber noch 2 Fragen die offen sind, reicht es bei der Bank nen 3-zeiler vorzulegen ala ich möchte mein konto in ein P-Konto umstellen lassen und wie sieht es mit der Unterhaltsverpflichtung meiner Tochter gegenüber aus? Ich habe im Oktober 2009 eine Urkunde zur Unterhaltsleistung beim Jugendamt unterschrieben und zahle auch Unterhalt für die kleine erkennt die Bank das als nachweis zur erhöhung der Freibetrages an oder muß ich etwas anderes beibringen?

Liebe Grüße Heinz
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Der_Alte

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Re: Kontopfändung
« Antwort #1 am: 25. Mai 2012, 21:23:32 »

1. Ein Dreizeiler reicht.
2. Ich würde es versuchen.
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Feuerwald

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Re: Kontopfändung
« Antwort #2 am: 25. Mai 2012, 21:36:04 »

zu 1.) Die Banken haben i.d.R. dazu Vordrucke bzw. Sondervereinbarungen, die vom Kunden zu unterzeichnen sind. Ich würde das direkt am Bankschalter machen lassen. Insb. wenn es eilig ist!

zu 2.) Ja, kann man versuchen. Richtig ist jedoch

§ 850k ZPO … (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Beschei nigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung.
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Lissi

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Re: Kontopfändung
« Antwort #3 am: 26. Mai 2012, 10:22:11 »


zu 1.) Die Banken haben i.d.R. dazu Vordrucke bzw. Sondervereinbarungen, die vom Kunden zu unterzeichnen sind. Ich würde das direkt am Bankschalter machen lassen. Insb. wenn es eilig ist!


Meine Erfahrung:  nach Telefonat mit meinem Berater wollte ich bei der Mitarbeiterin am Schalter umwandeln lassen. Das allerdings ging dann plötzlich doch  nicht   :?  und ich musste dann doch einen persönlichen Termin bei meinem Berater machen um alles in die Wege zu leiten.
Dann allerdings hatte ich ganz flott das P-konto.

Übrigens mit gedulteter Überziehung einiger Euros für wenige Tage wie kürzlich geschehen  .


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Babock

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Re: Kontopfändung
« Antwort #4 am: 28. Mai 2012, 14:18:13 »

danke erstmal für die info
hab mal versucht mit dem verursacher der kontopfändung eine ratenzahlung zu vereinbaren.
der sagt mir nun das er die nicht mehr aussetzen oder zurück nehmen kann. stimmt das?
hab das gefuehl das der mich hinhält und auf zeit spielt wieviel zeit hab ich nach eingang der pfändung um zu reagieren?
gibt leider sehr viele infos aus dem letzten jahr dazu und es hat sich ja nun sehr viel geändert zum 01.01.2012
liebe grüße heinz
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