"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Kundendaten bei EV verweigern??? bzw. erweiterte EV verweigern  (Gelesen 2689 mal)

burnburnburn

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2

Hi, ich habe vor 11 Monaten eine EV abgegeben und wurde nun von meinem Haupt-Gläubiger zu einer erneuten, erweiteren EV geladen. (§903). Meine Vermögensverhältnisse habe sich nicht verändert.  Ich bin beruflich Musiker und liege deutlich unter der Pfändungsgrenze.  Nun soll ich meine Auftraggeber nennen mit Anschrift,Name Datum.  Bin ich dazu verpflichtet diese anzugeben ?(soweit sie mir vorliegen. . . ) Oder kann ich diese erweiterung ganz verweigen - da sich ja bei mir nichts geändert hat?

Danke für Eure Hilfe!
Gespeichert
 

smallville

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 514
Re: Kundendaten bei EV verweigern??? bzw. erweiterte EV verweigern
« Antwort #1 am: 21. November 2007, 11:22:11 »

Hallo,

wirklich auskennen tue ich mich nicht, ich habe gerade den Paragraphen rausgesucht

Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.

Demnach würde ich aus dem Bauch heraus sagen, Du musst nicht.

Was ich jedoch an Deiner Stelle machen würde, wäre den Gerichtsvollzieher welcher Dir die EV abnahm, einfach mal anrufen und nachfragen.

Der kann Dir das sicherlich beantworten.

lg
smallville

Gespeichert
Restschuldbefreit seit 19.o7.2013
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz