Also generell kommt bei der Eintreibung von Forderungen immer auch eine Kostenminderungspflicht des Gläubigers in Betracht (§254 BGB Mitverschulden ist hier die Rechtsgrundlage). Die Rechtsprechung zu der Erstattungsfähigkeit und Angemessenheit von Inkassokosten ist recht unterschiedlich.
Hierzu führe ich mal folgenden Link an:
http://www.erwerbslosenforum.de/antrag/inka.pdfMeiner persönlichen Meinung nach ist die Beantragung eines Mahnverfahrens nach die kostengünstigste Variante, weil der Gläubiger hier dann (ohne Widerspruch) die Möglichkeit der Pfändung nach Widerspruch des Schuldners hätte. Ein Rechtsanwalt wäre dann nicht erforderlich (und auch kein Inkassobüro) wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht.
Jetzt ist es aber so, dass ein rechtkräftiger Mahnbescheid mit anschließendem Vollstreckungsbescheid der vom Gläuiger mit beantragt werden kann, den Schuldner nur in wenigen Fällen zur freiwilligen Zahlung veranlaßt. Häufig erhöht das Einschalten eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts die Bereitschaft des Gläubigers zur Zahlung. Ich würde aber sagen, dass das Einschalten eines Gerichtsvollziehers (das häufig günstiger ist) mit Sicherheit mindestens die gleiche Bereitschaft erzeugt.
Zumindest wenn der Gläubiger einen nach kaufmännischen Richtlinien errichten Geschäftsbetrieb besitzt (davon ist bei einem Betrieb mit mehreren Mitarbeiter auszugehen, bei der Postbank mit eigener Rechtsabteilung erst recht), ist die Kenntnis der Rechtslage und der Möglichkeiten der Forderungseintreibung bei der Geschäftsführung vorauszusetzen und das Einschalten eines Anwalts meiner Meinung nach entbehrlich wenn man dem Prozedere mit dem Mahnbescheid folgt.
Das Mitverschulden der Postbank bei einem freiwillig eingeräumten Kredit ist mit Sicherheit gegeben, ändert aber nichts an der Rechtslage, dass man bei Inanspruchnahme für die Rückführung verantwortlich ist.
Wäre ja auch noch schöner wenn der Gläubiger behaupten könnte, selbst Schuld dass Ihr mir das Sofa oder den Fernseher oder Computer auf Kredit geliefert habt.
Betreffend dem aktuellen Mahnbescheid würde ich Widerspruch gegen die Höhe der Nebenkosten einreichen und Klage abwarten. Die wird wahrscheinlich erfolgen aber da der Streitwert sich dann nur an den Nebenkosten bemißt ist es insofern vertretbar. Und eigentlich kann ja auch nichts gepfändet werden bei einem ALG II Empfänger. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird irgendwann folgen, aber viel mehr Probleme sehe ich da nicht.
Im Rahmen der Klage würde ich dann die erforderliche Einschaltung eines Inkassobüros und außergerichtlich tätigem Rechtsanwalt verneinen und für eine Begründung mich auf eines der Urteile berufen.