Hallo,
ich bin privat in einer vergleichbaren Situation und würde mit diesem Thema offen umgehen, d.h. ich würde es dem neuen Vermieter sagen, daß ich in der Inso bin. Das mögen hier Einige Mitstreiter anders sehen,ich denke aber, es gibt noch genügend Vermieter, denen der Mensch wichtiger ist, als eine Inso.
Ich hatte bereits an anderer Stelle zitiert:
Eine Insolvenz ist eine Mitteilungsbedürftige Angelegenheit, die man zwar nicht unbedingt in den Vorgesprächen ansprechen muß, aber spätestens bei Vertragsunterzeichnung sollte dies dem Vermieter mitgeteilt werden, eben um keine Täuschungsgedanken aufkommen zu lassen. Sagt Er dann nein, war er ohnehin nicht der Richtige....
Es gibt auch etwas amtliches dazu:
Insolvenz des Mieters, Aufklärungspflicht des Mieters
Sofern über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist er verpflichtet, einen potenziellen Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages ungefragt darüber aufzuklären. Ebenso ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter darüber aufzuklären, falls bei dem früheren Mietverhältnis erhebliche Mietrückstände bestanden haben und er deswegen zur Räumung der alten Wohnung verurteilt worden war. Dieser Anspruch des Vermieter resultiert aus der objektiv für den Vermieter bestehenden Gefährdungslage seines Vermögens, wegen der sich aus diesen Umständen ergebenden wesentlich erhöhten Gefahr seine Ansprüchen (Miete, Mietnebenkosten usw) auch im Falle einer nicht freiwilligen Erfüllung durch den Mieter realisieren zu können (LG Bonn, Beschluss v. 16.11.2005 WM 2006, 24). Nach Ansicht des Gerichtes sei die Lage bei einem Insolvenzverfahren grundsätzlich anders als bei der eidesstattlichen Versicherung (Offenbarungseid), da beim Insolvenzverfahren das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehört und dem Schuldner nur nicht pfändbare Einkommenteile zur Verfügung stehen.
Hat der Mieter "nur" die eidesstattlichen Versicherung (Offenbarungseid) abgeleistet und liegt dies schon einige Zeit ( etwa 1 Jahr) zurück, so ist der Mieter nach Ansicht dieses Gerichtes in der Regel noch nicht dazu verpflichtet, dies ungefragt dem Vermieter anzugeben, sofern nicht weitere Umstände hinzukommen (zum Beispiel Mietrückstände beim vorherigen Vermieter, Räumungsklagen usw.).
Die Folge einer verletzen Aufklärungspflicht ist, dass der Vermieter den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung anfechten kann.
Dies Urteil ist zwar nur Fallbezogen, aber man sollte sich trotz seiner Insolvenz nicht kleiner machen als man ist und dazu gehört für mich auch ein offener Umgang.
Wünsche viel Erfolg,
Gruß,
Doktor Mabuse