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Autor Thema: pfändbares Einkommen und deren Verfügung  (Gelesen 3639 mal)

noelmaxim

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pfändbares Einkommen und deren Verfügung
« am: 13. Februar 2009, 10:29:43 »

Hallo an alle,

Ende Februar werde ich als Angestellter das erste Mal Lohn bekommen.  Ich habe vor 5 Monaten die EV abgegeben und für den Lohn ein Guthabenkonto eröffnen, welches noch keiner kennen dürfte. Eine Insolvenz ziehe ich in Betracht, will aber erst Mal 3-4 Monate bei dem Arbeitgeber sein.

Es ergeben sich 3 Fragen:

Wenn nun Pfändungen beim AG auflaufen, dann überweist er ja den nicht pfändbaren Teil,

1) geht er mit dem Bruttolohn von 3000 Euro jetzt in die Pfändungstabelle, errechnet Netto und behält entsprechend der Tabelle ein bzw. führt ab?
2)  wenn dieses verbleibende, pfändungsfreie Geld nun auf dem Konto eingeht und dort auch ein Pfändungs-,und Überweisungbeschluss eingeht, wie kann ich als Verheirateter mit 2 Kindern nun über das pfändungsfreie Gehalt verfügen? Was ist im Vorfeld wo zu tun, damit ich über das Geld auf dem Konto auch verfügen kann?
3) in wie weit spielt das Einkommen von 400 Euro und das Kindergeld von 326 Euro von meiner Frau dann eine Rolle bezüglich der Pfändungshöhe?

Man geht dann ja in die Tabelle mit 2 Kindern und einer Frau, entsprechend wird abgeführt, was aber ist mit den 400 Euro, die meine Frau ja auch verdient? Das müsste doch bezüglich des pfändbaren Betrages irgendwo auch eine Rolle spielen, oder gilt das alles nur bei einer Insolvenz?

Irgendwie verstehe ich das bzw. den Ablauf nicht, wer überwacht und kontrolliert das alles, damit uns als Famiie das zusteht, was gesamtheitlich pfändungsfrei ist???

Danke für die Antworten, denn ich will gleich alles im Vorfeld geklärt und eingerichtet haben!





 
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Feuerwald

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Re: pfändbares Einkommen und deren Verfügung
« Antwort #1 am: 13. Februar 2009, 10:36:50 »


1) geht er mit dem Bruttolohn von 3000 Euro jetzt in die Pfändungstabelle, errechnet Netto und behält entsprechend der Tabelle ein bzw. führt ab?

-> Die Werte in der Tabelle sind immer ausgehend vom Nettolohn. Bevor aber gepfändet wird, muss erst mal ein Pfändungs-/Überweisungsbeschluss bei Arbeitgeber vorliegen.  Dazu muss der/die Gläubiger Kenntnis vom neuen Job erlangen.


2) wenn dieses verbleibende, pfändungsfreie Geld nun auf dem Konto eingeht und dort auch ein Pfändungs- und Überweisungbeschluss eingeht, wie kann ich als Verheirateter mit 2 Kindern nun über das pfändungsfreie Gehalt verfügen?

-> dann stellt man einen Freigabeantrag (§850k ZPO). Der unpfändbare Betrag wird dann vor der Pfändung geschützt.

3) Was ist im Vorfeld wo zu tun, damit ich über das Geld auf dem Konto auch verfügen kann?

-> nichts außer das Konto "geheimhalten"

3) in wie weit spielt das Einkommen von 400 Euro und das Kindergeld von 326 Euro von meiner Frau dann eine Rolle bezüglich der Pfändungshöhe?

-> allenfalls § 850c Abs. 4 ZPO auf Antrag des Gläubigers.


Man geht dann ja in die Tabelle mit 2 Kindern und einer Frau, entsprechend wird abgeführt, was aber ist mit den 400 Euro, die meine Frau ja auch verdient? Das müsste doch bezüglich des pfändbaren Betrages irgendwo auch eine Rolle spielen, oder gilt das alles nur bei einer Insolvenz?

-> siehe zuvor.

Irgendwie verstehe ich das bzw. den Ablauf nicht, wer überwacht und kontrolliert das alles, damit uns als Famiie das zusteht, was gesamtheitlich pfändungsfrei ist???

-> Sie selber und durch entsprechende Anträge (§ 850k ZPO bspw.)


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