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Autor Thema: Pfändungen allgemein  (Gelesen 2695 mal)

wiki44

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Pfändungen allgemein
« am: 08. Oktober 2011, 20:58:44 »

Guten Abend zusammen ,

ich habe bitte eine Frage .

Wenn ich vor einer Pfändung stehe , dann kommt ja in den meisten Fällen ein Gerichtsvollzieher .

Nun meine Frage : Ich wohne in dem Eigentum meiner Frau ( ETW ) , muss sie diesen hineinlassen oder kann sie das verweigern , da es ja lediglich um
meine Person geht ?

Alles was in der Wohnung ist, gehört ihr oder dem gemeinsamen Kind .

Danke für die Hilfe , falls einer genaue Antwort weiss .
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Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändungen allgemein
« Antwort #1 am: 09. Oktober 2011, 16:09:00 »

Grundsätzlich muss man den GV ohnehin nicht in die Wohnung lassen, aber es wäre schlicht unhöflich, wenn man den Menschen vor der Tür stehen läßt. Dass vom Inventar nichts zu pfänden ist kann man sicher genau so gut in der Wohnung besprechen.
Die Folge eine Abweisens wäre mit großer Wahrscheinlichkeit, dass er sich einen Durchsuchungsbeschluß holt und ggf. sogar mit der Polizei wieder vorbeikommt. Freundlicher ist er dann bestimmt auch nicht. Und gegen den Durchsuchungsbeschluß kann sich auch Ihre Frau als Wohnungseigentümer nicht wehren, solange Sie in der Wohnung gemeldet sind.
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Feuerwald

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Re: Pfändungen allgemein
« Antwort #2 am: 09. Oktober 2011, 17:58:42 »

Zunächst sollte man nicht zu viel Angst vor dem Gerichtsvollzieher haben.  Böses passiert da meist nicht.

In der Ehe gilt die sog. Gewahrsamsvermutung nach § 739 ZPO
Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, haben die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

Wird die Durchsuchung verweigert, kann der GV eine Durchsuchungsanordnung erwirken oder aber (was wohl eher wahrscheinlich ist), zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung laden, die die Voraussetzung nach § 807 Abs.  1 Nr. 4 ZPO erfüllt sind.


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