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Autor Thema: schulden bei eheschließung-vergemeinsamt?  (Gelesen 2177 mal)

tomspot

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schulden bei eheschließung-vergemeinsamt?
« am: 02. August 2013, 00:35:50 »

moin!
da ich in nächster zeit heiraten werde,stellt sich folgende frage:was passiert mit meinen schulden?ich habe einen offenbahrungseid,kein einkommen,und werde wohl,da meine frau eine angststörung hat,wohl nie mehr arbeiten können,da sie nicht alleine sein kann und schon ein alleinsein von 90 minuten schwierig ist,und sie sich in dem fall bei nachbarn absichern muss,das jemand da ist,wenn ihre todesängste auftreten!
d.h.arbeiten is nich,und eine professionelle betreuung,wäre teurer als ich als ungelernte kraft erwirtschaften könnte.
da ihre erwerbsunfähigkeitsrente einschließlich betriebsrente ungefähr 1700 euro beträgt,fallt ein hartz4 bezug meinerseits weg!
da sie auch schulden hat,die jeden monat einschließlich einer ruhenden pfändung in r4aten getilgt werden,ist es finanziell sowieso schon eng!
wenn jetzt ein gerichtsvollzieher anfangen würde,meine schulden bei ihr einzutreiben,würde bei uns alles finanziell zusammenbrechen!allein der gedanke an pfändung,und erst recht die folgen würde sie(34 jahre bankbetriebswirtin))durchdrehen lassen!
also heiraten werden wir auf jeden fall-die frage ist,ob und wie wir sie gegenüber meinen schulden garantiert absichern konnen!
 ach so bitte nur antworten,die auf fundiertem wissen gründen.
  ok wäre echt nett,wenn ich auf diese art und weise klare fakten zu lage erfahren könnte.
 schon mal danke.
 mfg,
tomspot
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Feuerwald

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Re: schulden bei eheschließung-vergemeinsamt?
« Antwort #1 am: 02. August 2013, 10:48:49 »

Eine direkte Haftung für den Ehegatten besteht nicht. Sie sollten jedoch getrennte Konten haben. Wenn der GV kommt, gilt jedoch die sog. Gewahrsamsvermutung bzgl. der pfändbaren Gegenstände in der Wohnung. Da gewöhnlicher Hausrat aber allg. nicht pfändbar ist, droht da wohl keine Gefahr.

§ 739 ZPO - Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.

(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

§ 812 ZPO - Pfändung von Hausrat.

Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
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