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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung  (Gelesen 19785 mal)

seller

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Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« am: 26. Februar 2011, 07:37:29 »

Wie ich bereits berichtet habe, bin ich kein "Knecht" mehr eines Insoverwalters!

Ich werde jetzt meine Steuerklärung der letzen 2 Jahren einreichen. Ich erwarte jedoch nicht, das mir das FA mein Guthaben kampflos auszahlen wird.

Mein erster Schritt gegenüber dem Fa war, einen aktuellen Kontoauszug anzufordern. Da mir ja alle Schulden aus der Insolvenz erlassen wurden, dürften hier ja keine Forderungen mehr auftauchen.

Ich bin auf das Dokument gespannt...

Wenn ihr Interesse habt, kann ich berichten wie es in dieser Sache weitergeht..
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bertino

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 26. Februar 2011, 16:29:16 »

Sehr gerne seller! Danke fürs Angebot!
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seller

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 05. März 2011, 10:37:47 »

Wie vermutet, die Beträge aus der Insolvenz stehen immer noch als Forderungen im Auszug.

Mein nächstes Schreiben ist bereits raus. Mit der Bitte um Angabe, warum das FA immer noch diese Forderung haben möchte. Urteil vom Gericht habe ich mal als Copy beigefügt.

Bin auf das nächste Schreiben gespannt...
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paps

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 05. März 2011, 19:13:49 »

Warum sollte die Forderung nicht als solche auftauchen?
Sie ist ja nicht einfach weg.

Sollte das FA trotz RSB aufrechnen, müßte man auf dem Rechtsweg die Uneinbringbarkeit durchsetzen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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seller

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 05. März 2011, 20:14:15 »

Sollte das FA trotz RSB aufrechnen, müßte man auf dem Rechtsweg die Uneinbringbarkeit durchsetzen.

Genau das ist der Punkt. Ich weiß jetzt schon, das sie eine Aufrechnung vornehmen. Denen interresiert es nicht, was das Inso-Gericht beschlossen hat. Das habe ich sogar schriftlich!!!
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Fallera

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 05. März 2011, 21:01:52 »

War ja auch irgendwo zu erwarten, dass irgendwann jemand die Erteilte RSB nicht anerkennt.

In dem Fall würde ich es auf einen Präzedentsfall herauslaufen lassen! Bin mir ziemlich sicher, dass
sie auch vor Gericht recht bekommen würden.

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Kurt Cobain
 

seller

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 05. März 2011, 21:31:22 »

In dem Fall würde ich es auf einen Präzedentsfall herauslaufen lassen! Bin mir ziemlich sicher, dass
sie auch vor Gericht recht bekommen würden.

Muss natürlich jetzt erst einmal die Steuererklärung abwarten, damit eine Grundlage für eine Klage geschaffen ist. Es wird sicher darauf hinauslaufen...
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Insokalle

Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 06. März 2011, 11:26:23 »


Ich werde jetzt meine Steuerklärung der letzen 2 Jahren einreichen. Ich erwarte jedoch nicht, das mir das FA mein Guthaben kampflos auszahlen wird.


Das erwarte ich auch nicht. Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden.
Aber schaun mer mal
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robby61

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #8 am: 11. März 2011, 22:25:07 »

Mal naiv gefragt, hätte die Steuererklärung denn nicht während der Insolvenzzeit eingereicht werden müssen?
In dem Sinne ist es ja hmm sag mal krass Insolvenzbetrug, da die Rückerstattung den Gläubigern vorenthalten wurde.
Würde von der Steuererstattung absehen, und erst wieder eine einreichen von dem Jahr weg wo die RSB ausgesrochen wurde.Sonst denke ich kann das gewaltig nach hinten losgehen ud die RSB nachträglich wiederufen werden. Meine gedanken dazu.
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Feuerwald

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #9 am: 11. März 2011, 22:41:10 »

In dem Sinne ist es ja hmm sag mal krass Insolvenzbetrug, da die Rückerstattung den Gläubigern vorenthalten wurde.

- Nein. Die RSB wurde bereits erteilt. Zudem fällt der Anspruch auf eine Steuererstattung der nach Aufhebung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entsteht nicht mehr in die Insolvenzmasse. Deshalb hat ja das Finanzamt in der Zeit bis Erteilung der RSB selbst mit dessen (Alt-)Forderungen aufrechnen können.
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Maurice Garin

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #10 am: 11. März 2011, 23:04:27 »

Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden.

Doch. Die Aufrechnungslage muß zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestehen. Und das tut sie nicht mehr, weil Voraussetzung ein durchsetzbarer Anspruch des Finanzamtes wäre. Den hat es nach Erteilung der RSB aber nicht mehr.

Selbstverständlich hätte das FA vor Erteilung der RSB aufrechnen können, soweit die Erstattungsansprüche entstanden waren. Deren Fälligkeit ist nicht Voraussetzung. Aber diese Aufrechnung scheitert ganz praktisch daran, dass das FA von den Erstattungsansprüchen nix weiß, solange die Erklärungen nicht eingereicht sind. Und nach Erteilung der RSB ist es dann zu spät...

Ich habe das regelmäßig (gehört quasi zum "Beratungs-Know-how") und bislang hat noch kein einziges FA auch nur den Versuch unternommen, mit Insolvenzforderungen aufzurechnen.

Daher fürchte ich, der Kampfesdurst des TE wird ungestillt bleiben...


« Letzte Änderung: 11. März 2011, 23:10:22 von Maurice Garin »
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robby61

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #11 am: 11. März 2011, 23:37:47 »

Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden.

Doch. Die Aufrechnungslage muß zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestehen. Und das tut sie nicht mehr, weil Voraussetzung ein durchsetzbarer Anspruch des Finanzamtes wäre. Den hat es nach Erteilung der RSB aber nicht mehr.

Selbstverständlich hätte das FA vor Erteilung der RSB aufrechnen können, soweit die Erstattungsansprüche entstanden waren. Deren Fälligkeit ist nicht Voraussetzung. Aber diese Aufrechnung scheitert ganz praktisch daran, dass das FA von den Erstattungsansprüchen nix weiß, solange die Erklärungen nicht eingereicht sind. Und nach Erteilung der RSB ist es dann zu spät...


Ich habe das regelmäßig (gehört quasi zum "Beratungs-Know-how") und bislang hat noch kein einziges FA auch nur den Versuch unternommen, mit Insolvenzforderungen aufzurechnen.

Daher fürchte ich, der Kampfesdurst des TE wird ungestillt bleiben...



Sorry das ich widerspreche aber die rückwirkende Aufhebung geht doch.

Auszug aus der Inso § 303
§ 303
Widerruf der Restschuldbefreiung

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

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Fallera

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #12 am: 11. März 2011, 23:47:26 »

Sorry das ich widerspreche aber die rückwirkende Aufhebung geht doch.

- Und wo bitte liegt hier eine Verletzung der Obliegenheiten vor? Man sollte nicht nur die Überschriften lesen! Die Inso ist nicht die Bild Zeitung  :nono:
« Letzte Änderung: 11. März 2011, 23:57:15 von Fallera »
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Feuerwald

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #13 am: 11. März 2011, 23:52:28 »




Zitat
Sorry das ich widerspreche aber die rückwirkende Aufhebung geht doch.

Auszug aus der Inso § 303
§ 303 Widerruf der Restschuldbefreiung


Unsinn, Thema verfehlt.
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Insokalle

Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #14 am: 12. März 2011, 11:56:01 »

Mich überzeugt das Garin´sche Argument irgendwie noch nicht. Ich bin weiter der Meinung, dass die Aufrechnung über § 398 BGB geschützt ist.
Das ganze muss doch mal durchprozessiert werden. Aber vielleicht begibt sich das FA auch nicht so gern auf das Glatteis Zivilrecht.
« Letzte Änderung: 12. März 2011, 17:53:20 von Insokalle »
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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #15 am: 13. März 2011, 09:41:38 »

"Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden" :nono:

Wo steht es im Finanzrecht, das ich unverzüglich und sofort Steuererklärungen abzugeben habe? Auch eine Auflage durch das Insolvenzgericht oder TH liegt hierfür nicht vor.

Die Erklärungen sind im Rahmen der gesetzlichen Fristen unter Einbeziehung erlassener Fristverlängerungen erteilt worden.
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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #16 am: 13. März 2011, 09:50:23 »

Wir wollen mal nicht soweit ausholen, ich möchte lediglich den Stand meiner Steuer mit dem Finanzamt hier kundtun

Nachdem ich dem FA gebeten habe, mir mitzuteilen, mit welchen Verrechnungen ich noch nach "Beschluss" zu rechnen hätte, kam folgende Antwort:

"Der Beschluss zur Rechtschuldbefreiung geht dem FA erst nach Rechtskraft des Beschlusses zu. Der rechtskräftige Beschluss liegt mir seit dem 03.03.2011 vor. Die technische Umsetzung ist zuzeit in Arbeit. Nach Abschluss werden die Rückstände unter der Steuernummer XXXXXXXXX vollständig erlassen."

Wenn ich letzten Satz richtig lese, erlassen die mir die Schulden erst, wenn sie die technische Umsetzung durchgeführt haben. Und wenn sie es nicht schaffen, was dann?
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Der_Alte

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #17 am: 13. März 2011, 13:13:59 »

Das Finanzamt ist halt eine Behörde, die sich an ihre Verfahrensabläufe hält. Das ist wie bei der Steuererklärung. Natürlich könnte der Sachbearbeiter das sofort berechnen und anweisen. Darf er aber nicht. Da gucken noch mal Prüfer drauf etc., bis die Anweisung erfolgen kann. Hier ist das genauso. Der Sachbearbeiter beim FA stellt fest, dass eine RSB rechtskräftig vorliergt und eine andere Abteilung stellt dann den Erlass der Steuerschuld fest. Dazwischen sind noch ein paar Vorgesetzte und eine zentrale IT-Anwendung. Das dauert, aber so gründlich wie das Finanzamt offene Forderungen verfolgt so gründlich ist es auch bei der Niederschlagung.
Also, guten Mutes sein und die Erklärungen im Mai abgeben. Das Geld kommt mit Sicherheit.
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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #18 am: 13. März 2011, 13:30:12 »

Hallo der Alte,

vielen Dank für dein Feedback. Allerdings ist meine Frage hiermit nicht beantwortet. Was du beschreibst ist vielmehr ein Arbeitsablauf der FA. Diese sind dem normalo doch bekannt.

Meine Frage war einfach, wenn dem FA die techn. Umsetzung nicht gelingt, muss ich immer noch mit Forderungen trotz Restschuldbefreiung rechnen?  Rein rechtlich dürften sie es ja nicht. Allerdings macht das FA da seine eigenen Gesetze immer mit dem Hintergedanken den Steuerzahler mürbe zu machen. Letztendlich gewinnt ja der stärkere, und wenn die etwas rausrücken müssten, tun die sich so ziemlich schwer. Das finde ich schon als sehr unverschämt, weil man sich hier nicht an Fakten hält sondern persönliche Meinungen vertritt.
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Der_Alte

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Re: Steuererklärung nach Restschuldbefreiung
« Antwort #19 am: 13. März 2011, 14:14:23 »

Technische Umsetzung ist tatsächlich der Verwaltungsablauf, um in der Steuerdatenbank (die den netten Namen "Hamster" trägt; ein Schelm, wer böses dabei denkt) die Forderungen auszubuchen. Das klappt, weil es eben eine Behörde ist, die strikt nach Vorschriften handelt.

Es ist im Übrigen ein Irrglaube, das FA mache Gesetze. Die führen das nur aus, natürlich immer mit dem Blick darauf, wie es für sie am Besten ist. Da hinsichtlich RSB alles geregelt ist und keine Spielräume zur eigenen Ermessensentscheidung vorhanden sind wird es zu einer Niederschlagung des Forderungen kommen.

Aber es ist auch insoweit eine Behörde, als es eben nicht unbedingt schnell geht.
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