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Autor Thema: §35 Abs. 2 InsO  (Gelesen 2308 mal)

henrikdd

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§35 Abs. 2 InsO
« am: 13. März 2009, 14:51:40 »

Hallo,

folgendes szenario:

Firma A (Einzelunternhemen) ist insolvent und wir durch den Insolvenzverwalter fortgeführt, für ein Jahr, anschließend gibt der IV das Unternehmen gem. §35 Abs.2 InsO frei. Firma A beteiligt sich an öffentlichen ausschreibungen, erhält aufträge wird aber teilweise auch ausgeschlossen aufgrund der Insolvenz.

Frage: Ist der Ausschluß rechtmäßig, da Firma A (Einzelunternhemen) ja mit der Freigabe eine neue Steuernummer, neue Betriebsnummer sowie eine neue Firmennummer bei der Berufsgenossenschaft erhalten. Somit ist sie doch ein neues Unternehmen?
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paps

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Re: §35 Abs. 2 InsO
« Antwort #1 am: 14. März 2009, 10:41:49 »

Wird bei Einzelunternehmen nicht auch die Zuverlässigkeit / Bonität des Unternehmers geprüft?

Leider können Sie da nicht viel machen, es sei denn, sie können nachweisen, dass es an Ihrer Person liegt,
Dann könnte das AGG greifen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: §35 Abs. 2 InsO
« Antwort #2 am: 14. März 2009, 12:02:04 »


1. Eine neue Steuernummer etc. schafft nicht per se ein neues Unternehmen.

2. Prüfen Sie die Ausschreibungsunterlagen. Unter Berücksichtigung des Hinweises von paps könnte höchstens das Bieter- oder Auswahlverfahren angegriffen werden, wenn Sie der günstigste sind und den Auftrag nicht erhalten haben.

3. Das AGG wird hier wohl nicht weiterhelfen.
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