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Autor Thema: Ablauf Insolvenz nach neuer Richlinie 1.7.2014  (Gelesen 2115 mal)

mercedesc180

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Ablauf Insolvenz nach neuer Richlinie 1.7.2014
« am: 12. Juli 2015, 16:11:19 »

Hallo,

Weiß einer von Euch wie das mit den neueren Verfahren (ab den 1.7.2014)aussieht?

Gibt es auch einen Beschluss über die Wohlverhaltensphase in der neuen Reglung? Nach meiner Kenntnis beginnt ja die Wohlverhaltensphase ab 1.7.2014 schon sofort nach Antragsgenehmigung.

Gibt es wie im Altverfahren auch eine (Ankündigung) der Verfahrensaufhebung (Beendigung der Insolvenz-danach Wohlverhaltensphase) nach 1-2 Jahren? Oder ist das auch Alles weggefallen?

Ich bedanke mich für Eure Bemühungen.

MFG
Mercedesc180

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tuscanyleas

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Re: Ablauf Insolvenz nach neuer Richlinie 1.7.2014
« Antwort #1 am: 12. Juli 2015, 17:16:21 »

Die Wohlverhaltensphase setzt ein vorheriges Insolvenzverfahren voraus.

Nur dauert alles nur noch insgesamt 3 Jahre anstatt wie bisher 6 Jahre.

Aber das ist an Voraussetzungen gebunden. Um in 3 Jahren die RSB zu erhalten muss man mind. 35% der Schulden bezahlt haben. Ansonsten dauert es 5 Jahre.

PS. Unterhaltstitel bleiben auch nach der RSB vollstreckbar. Das ist auch neu
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KarlPaul

Re: Ablauf Insolvenz nach neuer Richlinie 1.7.2014
« Antwort #2 am: 13. Juli 2015, 12:09:34 »

Das Verfahren dauert weiterhin 6 Jahre.
Schafft es der Schulder bis vor nach 5 jahren die Kosten zu bezahlen wird es ein Jahr weniger.
Zahlt der Schuldner 35 % der Schulden und die Kostem bis vor nach 3 Jahren halbiert sich die Zeit
bis zur RSB.

Mein altes nun abgeschlossenes Verfahren hätte auch nach neuem Recht 6 jahre gedauert.
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Insokalle

Re: Ablauf Insolvenz nach neuer Richlinie 1.7.2014
« Antwort #3 am: 13. Juli 2015, 19:56:41 »

Ja.
Leider wurden die Begrifflichkeiten in der Frage verwechselt. Es gibt und gab keinen Beschluss über die WVP oder die Ankündigung der Verfahrensaufhebung.

Es gab aber nach altem Recht die Ankündigung der RSB. Diesen Beschluss gibt es nach neuem Recht nicht mehr, weil u.a. § 291 InsO weggefallen ist.
Neu ist hingegen § 287a InsO. Danach stellt das Insolvenzgericht nach Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Dieser Beschluss ergeht in zeitlichen Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung. Er kann daher sogar im Eröffnungsbeschluss selbst stehen.

Nach wie vor endet das Insolvenzverfahren mit Verfahrensaufhebung oder –einstellung. Da sich daran nichts geändert hat, kann weiterhin der Begriff WVP für die Zeit ab Verfahrensaufhebung verwendet werden.


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