Dann ist es so, das Person B einen Antrag auf Forderung unerlaubter Handlung beim Treuhänder stellen kann, wenn Person B in der Tabelle aufgenommen wird.
-> es kann versucht werden, eine Forderung aus vorsätzlich (sic!) begangener unerlaubter Handlung (Verletzung der Unterhaltspflicht) zur Insolvenztabelle anzumelden. Wenn der Schuldner nicht bestreitet (widerspricht), wäre diese Forderung dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das ist aber keine Versagung der Restschuldbefreiung insgesamt. Das Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren würde weiter laufen und eine Zwangsvollstreckung wäre auch für diesen Gläubiger erst nach Ende des Verfahrens (6 Jahre) wieder möglich.
Jetzt kommt wieder die Strafanzeige ins Spiel auf Verletzung der Unterhaltspflicht, sollte die durchgehen, ist wahrscheinlich das Versagung auf Restschuld
-> nein, die RSB wird nicht "versagt", siehe oben.
anläuft und somit der Unterhalt fällig bleibt
-> der n a c h Eröffnung des Insolvenzverfahren neu entstandene Unterhaltsanspruch bleibt ja eh bestehen und kan nach § 89 Abs. 2 InsO auch durchgesetzt werden. Ob dieser tatsächlich bezalt oder durchgesetzt werden kann, steht freilich auf einem anderen Blatt.
Es doch völlig Unsinnig zu glauben, man könnte dieses Problem dadurch lösen, in dem am versucht die Restschuldbefreiung insgesamt zum kippen zu bringen. Wer soll denn bei dieser Kinderzahl und diesem Einkommen jemals diese enormen Unterhalts- und sonstigen Schuldenberg abtragen? Gehen Sie mal davon aus, dass im Fall einer Versagung der RSB nahezu jeder Menschen versuchen wird, sich vor der tollwütigen Gläubiger- und Vollstreckerherde zu schützen (ganz normales menschliches Schutzverhalten). Dann gibt es eben ein pfändbaren Einkommen mehr oder es wird unter getaucht ...
Person A darf im Insolvenzverfahren keine Konsumschulden machen.
-> Unsinn.
Unterhaltsforderungen von Person B sind keine Konsumschulden, d.h. Person A darf weiterhin Unterhaltsschulden machen.
-> was heißt denn "darf"? Soll er die Kinder gesetzlich "verbieten" lassen? Wenn er nicht kann, kann er nicht. Wenn er kann aber nicht will kann wegen dieser neuen / laufenden Unterhaltsschulden in den Vorrechtsbereich gepfändet werden. Man kann auch den Knüppel aus den Sack lassen, vielleicht wachsen dann anstelle grauer Haare goldene Haare ?
Sie müssen das realistisch betrachten. Wenn der gute für Kinder, die bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags berücksichtigt werden, tatsächlich aber keinen Unterhalt bezahlt, kann dies auch dazu führen, dass diese Kinder nicht mehr berücksichtigt werden und entsprechend mehr gepfändet und an den TH abzuführen ist, was aber den Kindern wiederum nichts bringt.