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Autor Thema: unerlaubte Handlung  (Gelesen 1847 mal)

Pauli

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unerlaubte Handlung
« am: 29. September 2010, 13:39:19 »

Hallo!
Laut meiner Insolvenztabelle hat ein Gläubiger
eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet.
Auf Nachfrage beim Gericht, habe die mir gesagt, darüber
bekomme ich noch gesondert Post.
Ich warte jetzt seit einer Woche und nix kommt.
Kann ich meinen Widerspruch auch nur aufgrund der Tabelle
einreichen oder muß ich die Post vom Gericht abwarten?
Mein IN-Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Ich möchte nicht die Höhe bestreiten, sondern nur die unerlaubte Handlung!
Muß nur das Gericht informiert werden oder auch der Inso-Verw.?
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doktor mabuse

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Re: unerlaubte Handlung
« Antwort #1 am: 29. September 2010, 15:54:14 »

Hallo,

nur die Ruhe, die Post vom Gericht kommt schon noch, ab da tickt die Uhr für den Widerspruch und Sie sollten innerhalb der Frist widersprechen.
Der TH bekommt ohnehin dasselbe Schreiben vom Gericht, meines Wissens muß er nicht separat informiert werden.

Gruß,
Doktor Mabuse
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paps

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Re: unerlaubte Handlung
« Antwort #2 am: 29. September 2010, 18:45:06 »

Der Widerspruch ist an das Gericht zu richten. (Frist und Belehrung beachten)
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Pauli

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Re: unerlaubte Handlung
« Antwort #3 am: 29. September 2010, 19:29:46 »

Ja danke, dann bin ich doch erst mal beruhigt!

...aber Ruhe habe ich trotzdem nicht  :Oh_no:
Obwohl ich hier ziemlich viel lese, habe ich trotzdem Schiss, dass was schief läuft!!!

Also danke für Eure Hilfe  :thumbup:


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