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Autor Thema: Eigenes Haus und AGB Pfandrecht  (Gelesen 2634 mal)

MickDee

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Eigenes Haus und AGB Pfandrecht
« am: 13. März 2008, 12:11:56 »

Hallo,

ich habe vor 4 Jahren ein 6-Parteien-Mietshaus gekauft und finanziere dies bei der Sparkasse.
Ich stehe kurz vor der Regelinsolvenz und konnte schon 3 Monate die Hausraten nicht mehr zahlen.
Nächsten Mittwoch muß ich darum beim GV eine EV abgeben (Spk ist Gläubiger) und die Sparkasse hat von
Ihrem AGB Pfandrecht gebrauch gemacht und sämtliche BRUTTOMIETEN gepfändet.

Nun meine Frage.
Ist dies rechtens ?
Kann die Sparkasse nicht eigentlich nur die Nettomieten pfänden ?
Es sind laufende Wasserrechnungen aufgelaufen, welche ich nunmehr nicht mehr zahlen kann, da alles gepfändet ist.
Mir rennen ja irgendwann die Mieter davon, wenn das Wasser etc abgestellt würde.
Ist das nicht eigentlich eine Art Diebstahl der Sparkasse ?
Was kann ich unternehmen ?

Gruß Micha
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...und wenn du ganz am Boden liegst, kannst du wenigstens wieder die Sterne sehen !
 

Feuerwald

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Re: Eigenes Haus und AGB Pfandrecht
« Antwort #1 am: 13. März 2008, 13:34:11 »

Immos sind nicht mein bereich,
aber evtl. hier ein Ansatz zum weiteren recherchieren:


§ 851b - Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

(1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.

(2) Die Vorschriften des § 813b Abs. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.
Gespeichert
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