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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Einforderung von Mieteinnahmen  (Gelesen 2974 mal)

Schober

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Einforderung von Mieteinnahmen
« am: 29. Januar 2008, 14:00:33 »

Guten Tag,
folgendes Problem.
Ich habe eine PI weil ich Schulden beim FA habe. Nun besitze ich ein Haus welches in voller Höhe des Wertes belastet ist. In dem Haus wohne ich mit meinen 2 kleinen Kindern. Gleichzeitig befinden sich Gewerberäume in dem Haus. Die Gewerberäume sind vermietet und decken den Betrag den ich an den Verkäufer bezahlen muss, diese Pacht ging direkt an den Verkäufer, nicht an mich. Nun hat der Mieter von meinen Insolvenzverwalter ein Schreiben bekommen, dass die Pacht auf das dortige Konto zuüberweisen ist. Natürlich wird der Verkäufer eine Zwangsvollsreckung veranlassen, da er ja sein Geld nichtmehr bekommt.
Nun meine Frage, ist das alles rechtens so? Denn eigentlich ist ja die Miete mein Einkommen und das darf ja nur bis zu einer bestimmten Höhe gepfändet werden und nicht alles. Oder sehe ich das falsch? Anderes Einkommen ausser Kindergeld und Mutterschaftsgeld bekomme ich nicht.
Ich bitte wirklich um einen Rat, sonst sitze ich mit meinen 2 kleinen bald auf der Strasse.
Besten Dank.
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engelein

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Re: Einforderung von Mieteinnahmen
« Antwort #1 am: 29. Januar 2008, 14:31:55 »

Hallo  :biggrin:
Ich habe eine ähnliche situation erlebt allerdings mit einen auto und einer art lebensversicherung.
Mir wurde es dann so erklärt das ja das eine insolvenz masse ist und die dann entweder im wert vom kaufpreis beim treuhänder abgelöst werden kann
 (vom nicht pfändbaren) betrag oder verkauft werden muss um dann diese masse den gläubiger zustehen.
Gespeichert
 

Schober

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Re: Einforderung von Mieteinnahmen
« Antwort #2 am: 29. Januar 2008, 14:50:47 »

Wenn ich ehrlich bin, vesrtehe ich nicht.
Wenn das Haus " bis zum Dach" belastet ist, dann nützt es doch nichts wenn es verkauft wird, denn erst werden ja die im Grundbuch stehen ausgezahlt.
Und was hat der IV davon, wenn er jetzt die Miete für eine kurze Zeit bekommt, aber dafür ein Familie auf die Strasse schickt?
Der Mieter hat auch schon gesagt, das ihm das zu unsicher ist und er sich schnell was anderes sucht.
Das kann doch keine Lösung sein.
Beste Grüsse
Gespeichert
 

paps

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Re: Einforderung von Mieteinnahmen
« Antwort #3 am: 29. Januar 2008, 18:14:26 »

Ist aber leider so auf den ersten Blick korrekt.  :heulen:

Der grundsätzliche Fehler liegt bei der Vorbereitung der Insolvenz.
Hier hätte dieser Sachvehalt geklärt werden müssen.

Auch der Grundschuldgläubiger ist ein Insolvenzgläubiger.
Insofern ist er auch wie alle anderen zu behandeln.
Ihm steht es frei, die Grundschuld zu verwerten, oder seinen verzicht gegenüber dem Th zu erklären.
Den möglichen Ausfall nach Verwertung kann er zur Tabelle melden.

Mit Eröffnung der Insolvenz geht das Verfügungsrecht über den unpfändbaren betrag und über das vermögen des Schuldners auf den IV/TH über.

Die Mieteinnahmen sind nach 850ff ZPO nicht wie Lohn oder Gehalt zu berücksichtigen.
Als solche sind sie, solange die Immo nicht freigegeben ist, voll Massezugehörig.
Allerdings muß der TH/IV auch aus den Einnahmen allle Ausgaben wie Grundsteuer , Versicherungen usw. bestreiten.

Ihnen bleibt in dieser Situation letztlich nur, einen Antrag auf ergänzendes ALGII zu stellen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Schober

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Re: Einforderung von Mieteinnahmen
« Antwort #4 am: 31. Januar 2008, 21:27:29 »

Zitat
Allerdings muß der TH/IV auch aus den Einnahmen allle Ausgaben wie Grundsteuer , Versicherungen usw. bestreiten.

Kann ich das irgendwo nachlesen?
Also mit einfachen Worten, der IV muss jetzt aus den Mieteinnahmen die Kosten für das Haus übernehmen? Auch Reperaturen?
Sprich, die Heizung ist reperaturbedürftig, muss dies nun vom IV getragen werden?
Wie geht das von statten, einfach die Rechnungen einreichen und die werden dann direkt bezahlt oder muss ich diese bezahlen und bekomme es dann wieder?

Zitat
Als solche sind sie, solange die Immo nicht freigegeben ist, voll Massezugehörig.
Was bedeutet dies? Ich hatte gelesen das was "Ausgesondert" werden kann, kann nun der Gläubiger der im Grundbuch steht eine Aussonderung beantragen und geht dann die Miete nichtmehr an den IV ?

Vielen Dank für die Hilfe.
Beste Grüsse.
« Letzte Änderung: 31. Januar 2008, 21:32:57 von Schober »
Gespeichert
 
 

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