"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Erfrischungsgeld für Wahlhelfer  (Gelesen 3611 mal)

jette

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10
Erfrischungsgeld für Wahlhelfer
« am: 21. Dezember 2007, 11:11:23 »

Hallo,

ich bin seit kurzem im Insolvenzverfahren. Nun ist ja in Hamburg im Februar Bürgerschaftswahl, und ich habe mich als Wahlhelferin beworben. Wahlhelfer ist ein EHRENAMT. Als Aufwandsentschädigung soll es 100 Euro/Tag geben. Es geht um vier Tage. Das Erfrischungsgeld wird steuerfrei ausgezahlt.

Muss ich nun das Geld, das ich evtl. für die Ausübung eines Ehrenamtes erhalte, anteilig an die Th weiterleiten oder ist es nicht pfändbar? Meine Th weiß darüber nichts.

Ich wäre für eine Auskunft sehr dankbar.

Beste Grüße

Jette

« Letzte Änderung: 21. Dezember 2007, 14:15:52 von jette »
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Erfrischungsgeld für Wahlhelfer
« Antwort #1 am: 21. Dezember 2007, 21:06:40 »

Die Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit als Wahlhelfer  wird  m.E. nicht dem Zugriff des Treuhänders unterliegen. Denn nach § 850 a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen in voller Höhe unpfändbar. Hierunter fallen nach herrschender Meinung auch Aufwandsentschädigungen für eine selbständige ehrenamtliche Tätigkeit.
Die Abrechnung sollte aber  nicht als Lohn für 4 tage erfolgen und im Rahmen des Üblichen liegen.
Aufgrund der Ihnen obliegenden Auskunftspflicht, ist Ihnen jedoch anzuraten, den Bezug der Aufwandsentschädigung gegenüber dem Treuhänder mitzuteilen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

jette

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10
Re: Erfrischungsgeld für Wahlhelfer - Vielen Dank!
« Antwort #2 am: 22. Dezember 2007, 00:47:41 »

Vielen Dank, paps, das klingt ja gut!

Schöne Grüße

Jette
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz