In meinem Verfahren IN, eröffnet Feb 2011, wurde mir nun der vom AG gezahlte Fahrtkostenzuschuss (pauschalbesteuert und damit netto ausgzahlt) als pfändbares Einkommen angerechnet. Sachlich ist dagegen nichts einzuwenden, denn das entscheidende Schlagwort in den Kommentaren war die Bezeichnung erschöpfend. Das Arbeitseinkommen ist in der ZPO bereits erschöpfend aufgelistet, nicht erschöpfend sind die Arten der Einkünfte.
So weit, so gut.
Also, stellte ich im Eröffnungsvefahren, bei wirksamen Lohnabtretungen, beim Insolvenzgericht ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze. Antragstellung Ende September, Ablehnung Ende November.
Das Insolvenzgericht begründet die Ablehnung damit, dass es wegen der vorliegenden Lohnabtretungen nicht zustängig sei. Ein Telefonanruf bewirkte nichts. Auch das Vollstreckungsgericht sei nicht zuständig (richtig!), ich könne da nichts machen. Erst, wenn die zwei Jahre rum sind.
Etwas habe ich recherchiert und siehe da, das Insolvenzgericht ist offensichtlich doch zuständig.
Also: Rechtsbehelf der Beschwerde habe ich wie folgt gefasst:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Verweis auf Nichtzuständigkeit in meinem oben genannten Antrag auf Herabsetzung des pfändbaren Einkommens lege ich hiermit Beschwerde ein.
Grund:
Das Insolvenzgericht ist für die Entscheidung über den Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze zuständig. Das ergibt sich aus § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, wonach das Insolvenzgericht für Entscheidungen zuständig ist, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Vorschriften , dazu zählt auch §850f ZPO, der Zwangsvollstreckung unterliegt.
Der Gesetzgeber hat damit eine umfassende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Frage, ob ein Gegenstand nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt und damit dem Insolvenzbeschlag erfasst wird, erreichen wollen (vgl. BT-Drucksache 14/6468 Seite 17 zu §36 Abs. 4), weshalb er diese Zuständigkeit gemäß §36 Abs. 4 Satz 3 InsO ausdrücklich auch schon auf das Eröffnungsverfahren ausgedehnt hat, in dem es noch gar keine Masse gibt und dies u. a. deshalb, weil das Insolvenzgericht nach Verfahrenseröffnung für eine etwaige Anpassung der getroffenen Maßnahmen ohnehin zuständig ist.
Dementsprechend hat der BGH das Insolvenzgericht auch als zuständig angesehen für die Entscheidung, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt, auch wenn eine wirksame Lohnabtretung Vorzug hat (BGH IX ZR 202/06 vom 21.02.2008).
Ergebnis offen. Ich werde es nachtragen.
Zur Vollständigkeit noch folgender (nicht veröffentlichter) Beschluss:
LG Bonn, Beschl. v. 02.04.2009 - 6 T 321/08
Bei der Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
wegen berufsbedingter Fahrtkosten sind nur Benzinkosten
berücksichtigungsfähig
§ 850f Abs. 1 Buchstabe b) ZPO
Im Rahmen der Berechnung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze
wegen durch ein besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen
bestehender Fahrkosten sind nur die allein durch die Fahrten zur Arbeit
verursachten…