So gibt Neuigkeiten vom IV. Nach meiner Begründung ist er im Grunde meinem Vorschlag zur Höhe des abuführenden Betrages gefolgt (wenn auch der Betrag nun etwa 15% höher ist als vorgeschlagen). Aber damit könnte ich leben.
Allerdings hat er mir die Freigabe der selbständigen Tätigkeit mit Einschränkungen erklärt. Und zwar sind nur Vermögen und Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit als (sagen wir mal Werbegrafiker) freigegeben. In einem zusätzlichen Merkblatt ist angegeben, dass sonstige Einnahmen außerhalb der "freigegebenen Selbständigkeit" oder speziell Einnahmen aus "nicht freigegebener selbständiger Tätigkeit" dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
Mit einer solchen Einschränkung kann ich natürlich nicht leben denn wenn ich schon selbständig tätig bin, muss ich auch die Möglichkeit haben mit entsprechender Flexibilität alle sich bietenden Einkunftsmöglichkeiten wahrzunehmen, auch wenn sie nicht explizit unter die bezeichnete selbständige Tätigkeit fallen.
Insofern ist die Freigabe zwar ganz schön aber nicht wirklich hilfreich. Was hilft es denn, wenn der IV nach ein paar Jahren ankommt, sich entsprechende Unterlagen zeigen läßt und der Meinung ist, die zu Grunde liegende Tätigkeit ließe sich nicht unter der freigegebenen Tätigkeit subsumieren ? Und der IV nachträglich die Einkünfte aus der Tätigkeit voll verlangt ?
Gibt es gegen die Freigabe laut InsO bzw. gegen Erklärungen des IV eigentlich konkrete Rechtsmittel ? :gruebel:
Desweiteren ist mit der Freigabe eine Zahlungsaufforderung zugeschickt worden mit weiteren Verpflichtungen. So ist zunächst die Grundlage der Berechnung des abzuführenden Betrages genannt. Da kann ich ja noch folgen. Weiterhin ist dann genannt, dass dieser Betrag monatlich abgeführt werden muss auf ein angegebenes Konto. Irgendwo habe ich mal gelesen, dass die Abführung der Beträge auch nachträglich (später) geleistet werden kann, wenn der Schuldner dazu in der Lage ist, die Beträge also erwirtschaftet wurden. Das ist ja auch sinnvoll.
Womit begründet der IV die Zahlungsverpflichtung ? Ich habe ja keine Vereinbarung mit ihm geschlossen. Zu der Freigabe ist er ermächtigt nach §35 Abs.2 InsO aber diese Zahlungsaufforderung kann ich im Rahmen der InsO nicht einordnen. Die Abführung der Beträge ist ja eine "Obliegenheit". Eine Obliegenheit ist laut Definition von Wikipedia:
Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht. Der Schuldner muss die Nachteile dergestalt hinnehmen, dass er bestehende eigene Rechte verliert, bzw. nicht mehr geltend machen kann oder dass er Rechte, die er bei Wahrnehmung der Obliegenheit erwerben würde, nicht erhält. Terminologisch zutreffend ist es statt von abgeschwächten Pflichten von bloßen Lasten zu sprechen.[1]
Bei Nichtabführung will der IV Leistungsklage erheben und die Beträge vollstrecken. Ein weiterer Hinweis ist, dass die Nichtabführung der Beträge ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §290 Abs.1 Nr. 5 darstellen kann. Da sind normalerweise Auskunfts- und Mitwirkungspflichten genannt. M.E. handelt es sich aber hier nicht um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des Gesetzes, oder ? Wie seht Ihr das ?
Darüberhinaus will er zur Überprüfung der Zahlungspflichten und der wirtschaftlichen Verhältnisse den Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit durch Übersendung regelmäßiger BWA's, Jahresabschlüsse, etc. nachgewiesen haben. Ich denke die Freigabe ist unabhängig von dem tatsächlich erzielten Gewinn (oder Verlust). Hat er nach der Freigabe überhaupt ein Recht diese Daten anzufordern ?
Gibt es ein Rechtsmittel gegen diese "Zahlungsaufforderung" ? Gut ich könnte die Leistungsklage ggf. abwarten aber vielleicht kann man da auch früher dem IV einen Stock zwischen die Beine werfen.

Grundsätzlich kann das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung (diese ist in einigen Wochen zum ersten Berichtstermin) die Freigabeerklärung ja auch für unwirksam erklären. Insbesondere unter diesem Hintergrund will ich natürlich vorab keine Zahlungen an den IV leisten, da ich fürchte in diesem Fall den abgeführten Betrag nicht zurückzuerhalten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die monatliche Abführung für mich zunächst nicht tragbar.
Weiterhin soll ich eine neue Steuernummer beantragen. Da bin ich aber mal gespannt wie sich das FA dazu äußert in Verbindung mit §139a AO. Da ich eine natürliche Person bin, muss ich ja ein eindeutiges Steueridentifikationsmerkmal haben. LOL. :whistle:
Ja ist ein etwas längerer Abschnitt geworden aber ich denke es lohnt sich hier für Jeden sich im Rahmen der Diskussion an diesem Stoff zu beteiligen. Die Informationen zu §35 Abs.2 InsO sind im Internet auch recht spärlich und ich denke der Inhalt im Thread wird für viele selbständige Schuldner mal nützlich sein.
Danke vorab.
