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Autor Thema: Freigabe der selbständigen Tätigkeit und Abgabe der Steuererklärungen 2011  (Gelesen 3528 mal)

mai12

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Hallo liebe Forum-Nutzer!

Habe einige Probleme bei Verstehen Freigabe nach § 35 :

Zeitpunkte
- Eröffnung  01.04.11
- Freigabe der selbst. Tätigkeit am 01.06.11


- Was ist mit Einkommensteuer 2011? Aufteilung der Jahresschuld zeitanteilug in Insolvenzschuld und Masseschuld in 2011?
- Für Umsatzsteuer  neue Steuernummer?
- Was muss der Insolvenzverwalter und welchen Teil muss ich einreichen?
- Verrechnung was / womit?


Vielen Dank für die Antwort!
Auch für Links zum Nachlesen bin ich dankbar!

VLG
Mai
 
 
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Insokalle


Habe einige Probleme bei Verstehen Freigabe nach § 35 :

Tja, wer nicht? Die Fragen sind auch nicht so einfach. Meine Einschätzung sieht so aus:

Einkommensteuer:
Das ist eine Jahressteuer. Es dürfte keine neue Steuernummer geben. Es wird nur eine Steuererklärung abgegeben. ME muss der IV die Erklärung abgeben und der Schuldner die dazu benötigten Informationen, Unterlagen und Anlagen beisteuern.
Die festgesetzte ESt wird man auf die jeweiligen Zeiträume aufteilen müssen (vgl. Nds FG 15 K 110/09). Bei Ihnen auf die Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf die Zeit vom 01.04.-31.05. (Masseverbindlichkeiten) und ab 01.06. (Neuschulden). Damit das möglich ist, müsste man mE die gewerblichen Einnahmen/Ausgaben für diese Zeiträume zusätzlich separat ermitteln.

Umsatzsteuer:
Hier gibt es drei Steuernummern, die alte StNr aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine StNr für die Insolvenzmasse für die Zeit vom 01.04.-31.05. (Masseverbindlichkeiten) und eine neue StNr sozusagen für den freigegebenen Geschäftsbetrieb (Neuschulden). Dementsprechend kann man drei Erklärungen abgeben, eine für den jeweiligen Zeitraum. Für den freigegebenen Geschäftsbetrieb ist der Schuldner verantwortlich, für die anderen Zeiträume der IV. Der Teil vor Verfahrenseröffnung wird ggf. vom FA geschätzt. Stellt sich die Frage, ob Erstattungen ab 01.06. mit Altschulden verrechnet werden dürfen. Nach dem BFH, VII R 35/08 ist die Aufrechnung zulässig.
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mai12

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Hallo!
Danke für die Info!


Wie sind die Verrechnungsmöglichkeiten?
Insolvenzschulden scheiden aus -
Altschulden ( Guthaben bei FA einbehalten ), Masseschulden, Neuschulden  - ?


danke!
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Insokalle


Mit Altschulden sind die Insolvenzforderungen gemeint.
Neuschulden sind die Verbindlichkeiten, die Sie zahlen müssen. Die können mit Erstattungen der Masse nicht aufgerechnet werden. Masseverbindlichkeiten können nicht mit Ihren neu erworbenen Erstattungen aufgerechnet werden.
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