Ziemlich verworrene Geschichte.
Also erstmal zum Insolvenzgericht, Akteneinsicht nehmen.
Tabelle der Forderungsanmeldungen in Kopie schicken lassen.
Dann prüfen ob es tatsächlich 2 Prüfungstermine gab und was tatsächlich angemeldet wurde (IST-Stand).
Generell ist es so, dass der Schuldner vor Anmeldung einer vbuH schriftlich über die Rechtsfolgen zu belehren ist (§175 Abs.2 InsO). Es macht immer Sinn auch als Schuldner gegen falsch angemeldete Forderungen Widerspruch zu erheben. Das ist für das Insolvenzverfahren an sich bedeutungslos sofern RSB erteilt wird. Sofern keine RSB erteilt wird, kann der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus dem beglaubigten Tabellenauszug (Anmeldung) vollstrecken. Das gilt nur sofern der Schuldner keinen Widerspruch erhoben hat.
Zum Thema Klageerhebung gibt es häufig auch Missverständnisse. Generell hat der Gläubiger zu klagen sofern kein Titel vorliegt. Liegt ein Titel vor, muss der Schuldner klagen um seinen Widerspruch aufrecht zu erhalten. Sofern es nur um den Forderungsgrund bzw. vbuH geht, muss der Schuldner aber nur dann klagen, wenn im Titel die vbuH festgestellt wurde. Sofern nur eine Zahlungstitel vorliegt ohne vbuH muss der Schuldner als Folge des Widerspruchs gegen die vbuH Anmeldung NICHT klagen weil eine entsprechende Feststellung im Titel fehlt.
Nun pötzlich unterstellt sie mir Vorsatz, da Gericht hat nach dem PT einen zusätzlichen PT veranlasst und da hier ein unterhaltstitel besteht soll ich gegen die Behauptung der vorsätzlichen Handlung klagen...
Der Sinnzusammenhang erschließt sich mir nicht. Was konkret ist Grundlage der vbuH ?
Es kann ein Antrag auf Versagung der RSB gestellt werden nach §290 Abs.5 InsO (Auskunfts- und Mitwirkungspflichte) wobei ich hierfür überhaupt keinen Ansatz sehe.
Schließlich war und ist dem IV (und auch dem Gericht) alles bekannt. Siehe unten.
Mein Insolvenzverwalter riet mir dazu den Unterhaltstitel beider Kinder herunter zu klagen da ich finaziell nicht in der Lage bin den 100% Titel zu erfüllen und damit sich nicht neue Schulden auflaufen. Gemacht getan. Klage gewonnen muss je Kind nur noch 40 Euro monatlich zahlen. Bin mittlerweile in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt wo ich nicht sehr viel verdiene..
Einzig und allein den Widerspruch aus der gewonnenen Klage und dem Unterhaltstitel kann ich nicht nachvollziehen. Eventuell wäre eine Vollstreckungsgegenklage notwendig (gewesen). Aber ansonsten kann ich hier kein Fehlverhalten feststellen.