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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?  (Gelesen 3040 mal)

Ananas

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Hallo an Alle,

mein Mann und ich waren nun heute bei unserem Bankberater, der uns leider nicht weiterhelfen konnte.
So wie es aussieht, stehen wir kurz vor der Kontopfändung. Das möchten wir nun um jeden Preis vermeiden.
Also leiten wir jetzt die PI ein... Der Berater hat uns dringend dazu geraten. Er brauch erst einen Wisch vom Amtsgericht und kann das Konto meines Mannes erst dann in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.
Haben direkt nach dem Bankgespräch bei der Schuldnerberatungsstelle angerufen. Die sagten uns, dass man für einen Termin mindestens 12 Monate warten muss.
Bis dahin ist aber nun wirklich alles zu spät.
Gibt  es die Möglichkeit direkt zum Amtsgericht zu gehen ohne vorher bei einer Beratungsstelle gewesen zu sein?

Gruß

Ananas
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Fallera

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #1 am: 24. Februar 2011, 22:00:19 »



§ 850k zpo
Pfändungsschutzkonto
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Wo ist das problem der bank? Da steht nix von einem "wisch" des amtsgerichtes!
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Kurt Cobain
 

Ananas

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #2 am: 24. Februar 2011, 22:05:00 »

Danke für die Antwort !
Also der Berater meinte, er bräuchte etwas "in der Hand", damit er es eben als Pfändungsschutzkonto einrichten kann.
Wenn das nun gar nicht gesetzlich so geregelt ist. Vielleicht hat die Sparkasse da eine Regelung?
Wenn es nicht so wäre, wäre es ja super. Vielleicht dann einfach ein anderen Berater wählen.
Wäre alles zu einfach, um wahr zu sein.
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tomwr

Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #3 am: 24. Februar 2011, 23:37:16 »

Der Berater hat keine Ahnung. Selbst aufgrund interner Vereinbarungen im Sparkassenverband kann sich die Sparkasse den Verpflichtungen der ZPO nicht entziehen. Ich würde entweder sofort den Geschäftsstellenleiter dazuziehen und mich beschweren und wenn der nicht einlenkt ein Einschreiben an die Bank mit einem Dreizeiler, dass man die Umstellung des Kontos mit Kontonummer xy in ein Pfändungsschutzkonto nach §850k ZPO mit sofortiger Wirkung beantragt mit gleichzeitiger Versicherung, dass kein weiteres Pfändungsschutzkonto bei einer anderen Bank geführt wird. Das ist ausreichend.
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Feuerwald

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #4 am: 24. Februar 2011, 23:39:40 »

Er brauch erst einen Wisch vom Amtsgericht und kann das Konto meines Mannes erst dann in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln.

-  es ist halt wie immer, es fehlen die Fakten! Sie und Ihr Mann – Kinder?  Einkünfte? Sozialleistungen? Kindergeld etc.?

Die Wandlung in ein P-Konto bedarf keiner  Bescheinigung. Allerdings bedarf es einer Bescheinigung, wenn neben dem Grundfreibetrag – bspw. wegen unterhaltspflichtiger Personen – ein höherer unpfändbarer Betrag durch das P-Konto geschützt werden soll. Diese Bescheinigung kann eine 305 InsO anerkannte Schuldnerberatung aber auch der Arbeitgeber ausstellen.  Je nach Zahl der Unterhaltspflichtigen Personen und je nach Zusammensetzung des Einkommens macht ein solches P-Konto (mit oder ohne Bescheinigung) Sinn. Das sollte abgewogen werden. Sollte das Konto – ohne P-Konto-Status – gepfändet werden, kann immer noch ein Freigabeantrag beim Amtsgericht gestellt werden.

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Ananas

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #5 am: 24. Februar 2011, 23:43:06 »

Keine Kinder, mein Mann verdient Vollzeit - allerdings ist da laut Tabelle nichts zu pfänden, keine Sozialleistungen und auch kein Kindergeld.
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Ananas

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #6 am: 24. Februar 2011, 23:44:06 »

tomwr,
das wäre evtl eine gute Idee! Mich hat das mit der Bescheinigung auch gleich irritiert... Aber habe ihm halt geglaubt, man denkt ja, die haben Ahnung... ;)
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Feuerwald

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #7 am: 25. Februar 2011, 00:15:57 »

allerdings ist da laut Tabelle nichts zu pfänden

-  jetzt mal Klartext. Netto was genau? Haben Sie Einkommen? Gemeinsames Konto?
 
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Ananas

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #8 am: 25. Februar 2011, 00:38:10 »

;)

Ich studiere (habe also kein Einkommen, auch kein Bafög), kein gemeinsames Konto. Könnten aber zusammengelegt werden, wenn das aber nicht nötig ist, möchte ich das nicht.

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bertino

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #9 am: 25. Februar 2011, 08:03:14 »

Guten Morgen Ananas,

Sie dürfen selbst bei Wikipedia noch mehr über die Sache lesen.

http://de.wikipedia.org/wiki/P-Konto#Pf.C3.A4ndungsschutzkonto_ab_1._Juli_2010

MfG

bertino
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Ananas

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #10 am: 25. Februar 2011, 09:23:40 »

Vielen Dank für den Link!  :thumbup:

Wie ist es denn nun mit dem direkten Gang zum Amtsgericht ? Ohne vorher zur Schuldnerberatung zu gehen? Wir können nicht 1 Jahr auf einen Termin warten... :?
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bertino

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Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #11 am: 25. Februar 2011, 09:43:21 »

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung wird lt. §§ 305, 305a InsO vorausgesetzt (http://dejure.org/gesetze/InsO/305.html).

Zitat
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
...

Sie ist dennoch in InsO nicht geregelt.

Zu geeigneten Personen und Stellen: http://www.ihk-berlin.de/linkableblob/816098/data/Berlin_AG_InsO-data.pdf

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 25. Februar 2011, 09:49:43 von bertino »
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tomwr

Re: Im Eilfall direkt zum Amtsgericht & nicht erst zur Beratungsstelle?
« Antwort #12 am: 25. Februar 2011, 19:09:55 »

Ich denke mal Ananas hat mit Gang zum Amtsgericht nicht das Insolvenzverfahren an sich gemeint sondern den Pfändungsschutz, weil eilbedürftig. Dazu gibt es 2 Wege.

Entweder Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (bei Bedarf ggf. auch mit Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach §850f ZPO nach Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht) oder Antrag nach §850l ZPO sofern kein Pfändungschutzkonto geführt wird. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ist m.E. der einfachere Weg zumindest wenn man keine unterhaltspflichtigen Personen hat und keine sonstigen Umstände die eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages rechtfertigen.

Hier mal eine Zusammenstellung für Ananas (ergänzend noch der Hinweis, dass die Umstellung in der Regel den Verlust eines Dispos / Überziehungskredits bedeutet und die Bank mit eigenen Ansprüchen (Schulden bei der Bank) aufrechnen kann selbst bei einem P-Konto !)

Zitat
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.


(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2 815 Euro 1) (wöchentlich 641 Euro 2), täglich 123,50 Euro 3)) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2 815 Euro 1) (wöchentlich 641 Euro 2), täglich 123,50 Euro 3)) aus § 850c ergeben würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, geändert. Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
-----

*
    Die Beträge haben sich infolge der Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert:

    1) 2 985 Euro; 2) 678,70 Euro; 3) 131,25 Euro.


Zitat
§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften
(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie die in den §§ 851c und 851d bezeichneten wiederkehrenden Einkünfte auf ein Konto des Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b, § 851c oder § 851d bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut unterhält. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu machen.


Zitat
§ 850k Pfändungsschutzkonto
(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
(2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind:

1.
    die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn

    a)
        der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder
    b)
        der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt;

2.
    einmalige Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;
3.
    das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird.

Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.
(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für eine Hinterlegung.
(6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kindergeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit solchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfügungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums zustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berechtigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berechtigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden.
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.
(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig.
(9) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1 mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Entscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Girokonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1 bis 6.
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