Wenn Konten gespert sind kann mann auch keine Beiträge ausgleichen
Das ist grds. richtig, schließt eine Verurteilung nach § 266a StGB aber nicht unbedingt aus, weil da ggf. ein "schuldhaftes Vorverhalten" bemüht wird. Wie das bei Ihnen ist, weiß man nicht. Es ist ja aber nicht zwingend, dass man Sie überhaupt belangen will und falls ja, dass Sie auch tatsächlich verurteilt werden. Und falls doch, ist lange nicht sicher, dass es deswegen zur Gewerbeuntersagung kommt. Von vorneherein die Stieftochter ins Feuer zu schicken, halte ich für keine gute Idee, zumal da ggf. Versagungsanträge wg. verschleiertem Arbeitseinkommen drohen könnten. Das ist mit Sicherheit kein Königsweg.
Vielleicht mal ein Beispiel, wie es laufen kann:
Zu mir kam Anfang Januar ein selbständiger Schuldner, dem die Abgabe der e.V. drohte und damit der Zugriff der Gläubiger auf die Auftraggeber. Der wollte, dass ich ihm helfe, das Unternehmen auf seine Stieftochter zu übertragen (scheinbar sind Stieftöchter da auf den ersten Blick gut geeignet). Stattdessen haben wir innerhalb einer Woche einen Antrag auf Regelinsolvenz gestellt, zusammen mit der Bitte um Vollstreckungsschutz.
Zwei Tage nach Eingang des Antrages wurden vom Gericht ein vorläufiger IV bestellt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorläufig untersagt. Am selben Tag schaute noch der vorläufige IV kurz vorbei, sichtete die Unterlagen und kündigte an, das Gewerbe in jedem Fall freizugeben. Der Schuldner kann ganz normal weiterarbeiten und das wird auch in den nächsten 6 Jahren so sein.
Dass das so läuft, ist m.E. eher die Regel, als die Ausnahme. Vorausgesetzt, das Gewerbe ist tragfähig.