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Autor Thema: Insolvenzantrag der GmbH nach §26 Abs. 1 InsO abgewiesen  (Gelesen 2665 mal)

MMueller

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Insolvenzantrag der GmbH nach §26 Abs. 1 InsO abgewiesen
« am: 22. August 2009, 10:23:33 »

Hallo,

habe eine Frage:

Ich war alleiniger Gesselschafter und Geschäftsführer eine GmbH.

Für diese hatte ich einen Insolvenzantrag gestellt.

Dieser wurde auf Basis des Gutachtens des Vorläufigen Insolvenzverwalters nunmehr nach §26 Abs. 1 InsO (Mangels Masse) abgewiesen.

Das Gutachten enthält die ausdrückliche Aussage das keine Ansprüche aufgrund Insolvenzverschleppung gegen mich erkennbar seien.

Mein Anwalt sagte mir daraufhin: Das Ding ist vom Tisch. Machen Sie sich hierüber jetzt keine Sorgen mehr.

Da ich nicht noch mehr Geld investieren wollte (wenn das Ding ja vom Tisch ist) hab ichs damit bewenden lassen.

Trotzdem frage ich mich, was geschieht mit den Immobilien der GmbH ?
Diese hatte 3 Wohnungen im eigentum, deren Belastung jedoch höher ist als der Wert und die zuletzt sehr "heruntergekommen waren".
Der Gutachter hat diese daher als "vollkommen wertlos" eingestuft und kam somit dazu das die GmbH vermögenslos sei.
Da die GmbH mit der Abweisung des Verfahrens ja erloschen ist und im Handelsregister gelöscht wird frage ich mich nun:
Wem gehören die Immobilien ? Dem Gläubiger der zuerst schreit ? Oder dem Gläubiger der eine Grundschuld darauf hat ?

Wer kann mir hierzu eine Info geben...
wie gesagt...Rein Interessehalber, denn (zumindest laut meinem Anwalt) ist der Drops ja für mich gelutscht.....
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Insolvenzantrag der GmbH nach §26 Abs. 1 InsO abgewiesen
« Antwort #1 am: 22. August 2009, 11:13:39 »

Eine aufgelöste GmbH wird erst gelöscht, wenn sie vermögenslos ist.
Ich halte die Löschung für bedenklich, wenn sie noch Eigentümerin von Immobilien ist. Auch wenn diese für die Insolvenzmasse keinen Wert darstellen, da sie schwer verwertbar sind oder über den Schornstein hinaus belastet sind, so haben sie meist noch einen gewissen Restwert.

Die Liquidation massearmer, aufgelöster Gesellschaften ist nicht unbedingt ausreichend geregelt. Meist wird der Geschäftsführer zum Liquidator bestellt, der die Vermögenswerte zu realisieren und den Erlös zu verteilen hat. Sie müssten sich mit den §§ 60 ff GmbHG beschäftigen und wohl auch fachlichen Rat in Anspruch nehmen.
Gespeichert
 
 

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