Wie hoch dieser unpfändbare Betrag ist, kann ich ja in dieser Pfändungstabelle sehen, oder?
-> Ja genau. Immer bezogen auf Ihr monatliches Netto-Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen wie ALG. Kindergeld ist unpfändbar und wird nicht mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet. Ebenso Wohngeld.
Können Sie mir vielleicht erklären, wie man diese Tabelle liest? Leider blicke ich da nämlich auch nicht genau durch.
-> Gut, Sie haben 1 Kind (Tochter), sonst keine weiteren unterhaltspflichtigen Personen, wie Ehegatte, weitere Kinder – richtig ? Dann können Sie in der Spalte 1 der Lohnpfändungstabelle ablesen, wie viel gem. § 850c ZPO vom monatlichen Netto pfändbar wäre. Bis zu einem Betrag von 1.359,99 Euro wäre nichts pfändbar, bei 1.360,- Euro wären 2,05 Euro pfändbar oder bspw. bei 1.500 Euro rund 72,05 Euro.
http://www.sfz-mainz.de/dateien/fachinformationen/lohnpf_tabelle_euro_neu.htmDer Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld sind ja pfändungsfrei, werden also weiterhin direkt an mich ausgezahlt, ist das so richtig?
-> ja.
Ich werde vorraussichtlich anfangs noch ergänzendes Arbeitslosengeld bekommen (Ob das Hartz4 oder Arbeitslosengeld I ist weiß ich aber nicht), weil sich mein Lohn nach meiner Leistung richten wird und ich somit erst später genug verdiene, um aus dem ganzen Arbeirtsamt-Dingsbums rauszufallen. Wie wird das dann berechnet? Muss das Arbeitsamt das Geld an mich zahlen und der Rest des pfändungsfreien Betrags kommt dann vom Arbeitgeber und alles was darüber ist zahlt er dann an den TH? Oder wird das pfändungsfreie vom Lohn abgezogen und das Geld vom Arbeitsamt geht direkt an den TH? Oder ist Arbeitslosengeld eh pfändungsfrei?
-> OK, da wird man abwarten müssen was genau für Leistungen Sie nun bekommen. Grundsätzlich können Einkünfte zusammenrechnet werden, auch Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen (sowie nicht unpfändbar). Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850e.htmlBei ergänzendem ALG II /SGB II) kommt jedoch noch folgendes ins Spiel
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850f.htmlOk, Thema für sich, das kann man immer noch durchkauen, wenn es akut wird.
\"Heißt das, dass ich meine Rechnungen weiterhin selbst bezahlen kann/darf, wenn der TH damit einverstanden ist? Eigentlich ist mir das ja egal, ob der TH meine Rechnungen bezahlt oder ich selbst, Hauptsache sie werden bezahlt. \"
-> Ihre Rechnungen wie Miete, Strom, versicherungen etc. pp zahlen Sie selbst.
Meine Tochter ist 2 und sie soll das Geld eigentlich bekommen wenn sie 18 ist. Ich tu aber auch so immer etwas auf das Konto, wenn etwas übrig ist oder hebe Geld ab, wenn es knapp wird. Beide Konten laufen aber auf ihren Namen, also denke ich darf da sowieso niemand dran oder?
-> Die Kernfrage wäre, ob diese Zahlungen auf das Konto Ihrer Tochter angemessen bzw. üblich sind. Dazu kann ich nun ohne großes Nachsinnen auch nichts sagen. Einfach mal abwarten. Zugriff auf die Konten Ihrer Tochter hat der Treuhänder zunächst einmal nicht und ob solche Zahlungen theoretisch angefochten werden (können), ist wie gesagt ein Thema für sich. Erst mal keine Gedanken machen und abwarten.
Das heißt also, sobald ich einen Brief bekomme, sollte ich erstmal prüfen, ob er auf der Liste steht. Und wenn nicht, was gibt es dann für Möglichkeiten? Was passiert, wenn ich eine \"Nachmeldung\" mache? Was für andere Lösungen gibt es?
-> Prob ist der § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren. Sollte es dazu kommen, posten Sie nochmals. Man kann nicht alles im Vorfeld klären.
http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html\"Also nach der Restschuldbefreiung bin ich komplett schuldenfrei, wenn ich während der WVP keine neuen Schulden gemacht habe, egal ob der Gläubiger in der liste steht oder nicht? \"
- Na das ist ein hartnäckiges Gerücht, erneut Schulden machen führt n i c h t zur Versagung der Restschuldbefreiung. Sie dürfen insolvenzrechtlich in der WVP sehr wohl neue Verbindlichkeiten eingehen. Die Obliegenheiten, nur darauf kommt es an, finden Sie im § 295 InsO.
http://dejure.org/gesetze/InsO/295.htmlDie WVP geht 6 Jahre, und wie lange dauert die Phase davor ungefähr? Kommt das auf den betrag der Schulden an oder wie wird entscheiden, dass die WVP beginnt?
-> Verbraucherinsolvenzverfahren dauert durchschnittlich etwa 12 Monate, es aber auch kürzer oder auch deutlich länger brauchen, das lässt sich nicht vorhersagen. Die 6 Jahre (Laufzeit der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren) beginnen jedoch rein rechnersich bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahren. Es ist also nicht sooo schlimm, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren 12 oder 18 oder 24 Monate andauert. 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens winkt die Restschuldbefreiung.
Während der WVP bekomme ich also wieder meinen vollen Lohn und habe sozusagen nichts mehr mit einem TH am Hut, ja?
-> nein, Sie haben zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten. Der Unterschied zwischen Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase liegt darin, das Sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder Vermögen erwerben/bilden können, da der Insolvenzbeschlag wegfällt und Sie wieder frei das Verwaltungs-/Verfügungsrecht über Ihr Vermögen erlangen. Ausnahme jedoch die von der Abtretung des Treuhänders erfassten pfändbaren laufenden Bezüge (also der Pfändungsbetrag gem. Lohnpfändungstabelle) s o w i e 50 % des Vermögens, das Sie von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerden (=Erbschaft, vorgezogenes Erbe, denkbar auch Lebensversicherung). Beides ist an der Treuhänder herauszugeben bzw. wird vom Treuhänder direkt eingezogen.
sagt er eh meist \"Es ist besser, wenn sie jetzt zahlen\"... damit er Geld bekommt.
-> solche Zahlungen sollten n a c h Eröffnung des Insolvenzverfahrens tunlichst unterbleiben !
Gruss
Feuerwald
[addsig]