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Autor Thema: Insolvenzstraftat durch einen Gläubiger?  (Gelesen 5351 mal)

HausH

Insolvenzstraftat durch einen Gläubiger?
« am: 01. Januar 2018, 19:19:50 »

moin und frohes neues Jahr,

ich habe mal ne Frage. Nehmen wir an das einer der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren seine Forderungen regel-konform angemeldet hat. Er ist einer von 9 Gläubigern, würde so an 4. oder 5. Stelle in der Liste des TH stehen.

Jetzt passiert es das während der WVP von einem dritten an den Gläubiger gezahlt wird, der Gläubiger das aber nicht dem TH mitteilt. So kommt es das der Gläubiger eigentlich mehr Zahlungen erhält als ihm zustehen. Wäre dies auch eine Straftat ?

Der Schuldner hat übrigens alles versucht und ist gerichtlich bis in die 2. Instanz gegangen um die Zahlung zu verhindern...

gruß HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

waldi

Antw:Insolvenzstraftat durch einen Gläubiger?
« Antwort #1 am: 02. Januar 2018, 09:38:30 »

Zitat
So kommt es, dass der Gläubiger eigentlich mehr Zahlungen erhält als ihm zustehen.

Dem Gläubiger stehen Zahlungen zu bis zur Höhe seiner Gesamtforderung. Daran ändert auch eine Insolvenz nichts.

Ob der 'Dritte' - sofern er zahlungspflichtig war - in diesem Falle pflichtbefreiend gezahlt hat, steht auf einem anderen Blatt und möglicherweise hier auch gar nicht zur Diskussion.
Gespeichert
 

eidechse

Antw:Insolvenzstraftat durch einen Gläubiger?
« Antwort #2 am: 02. Januar 2018, 16:33:31 »

Wenn der Schuldner gegen die Zahlung des Dritten an den Gläubiger (erfolglos) vorgegangen ist, vermute ich mal, dass es sich bei dieser Zahlung des Dritten um ein sog. Absonderungsrecht handelte, das der Insolvenzgläubiger inne hatte. (z.B. bestehende Pfändung einer Lebensversicherung) Sollte es doch etwas anderes gewesen sein, dann bitte mal die Hintergründe genauer schildern.

War es ein Absonderungsrecht, das durch den Dritten sozusagen befriedigt wurde, dann ist dieses ja nicht durch das Insolvenzverfahren und nicht durch die RSB unter gegangen. Es bestand weiterhin. Das was der Insolvenzgläubiger dadurch erhalten hat, konnte er aber auch auf sog. nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 InsO verrechnen, z.B. die laufenden Zinsen ab Insolvenzeröffnung. Ob der Insolvenzgläubiger daher durch das Absonderungsrecht und evtl. Zahlungen durch den IV mehr erhalten hat, als ihm zusteht, kann man daher nur bei konkreter Betrachtung der Zahlungen und der jeweiligen Verrechnungen beurteilen.
Gespeichert
 

HausH

Antw:Insolvenzstraftat durch einen Gläubiger?
« Antwort #3 am: 02. Januar 2018, 23:55:56 »

moin,

danke für die Antworten, ich will noch mal versuchen das Problem genauer zu beschreiben. @ Waldi, vielleicht war meine Aussage nicht genau genug.

Wenn in einer Insolvenz mehrere Gläubiger sind die Ihre Forderungen angemeldet haben, werden diese nach Höhe der Forderungen auf eine Liste gesetzt. Das heißt der 1. kriegt am meisten und der letzte am wenigsten, von dem Geld was in den 6 Jahren abgetreten wird.

Beispielliste

1. Gläubiger 25000 € Schulden
2. Gläubiger 8000 € Schulden
3. Gläubiger 4000 € Schulden
4. Gläubiger 3500 € Schulden
usw. bis zum 9. Gläubiger

Der 4. Gläubiger hat also am Anfang der Insolvenz 3500 € Angemeldet und erhält seine Quote bis ungefähr zum 4. Jahr der Insolvenz, dann erhält er plötzlich diese "Sonderzahlung" die seine ursprüngliche Forderung von 3500 € auf 1200 € senkt. Der Gläubiger teilt das nicht dem Treuhänder mit und erhält weiterhin seine Quote bezogen auf die angemeldeten 3500 €. Genau das ist das Problem...

war das verständlich?

gruß HausH

Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

eidechse

Antw:Insolvenzstraftat durch einen Gläubiger?
« Antwort #4 am: 04. Januar 2018, 11:31:09 »

Ihre weiteren Ausführungen helfen in der Sache immer noch nicht weiter, weil wir nicht wissen, auf welcher Grundlage die "Sonderzahlung" erfolgte. Ihr Gedankengang kann also völlig falsch sein.

Das Beispiel Absonderungsrecht hatte ich ja bereits gebracht. Und in Ihrem Beispielsfall wäre der 4. Gläubiger nicht gezwungen, die 1.200,00 € auf die angemeldete Insolvenzforderung zu verrechnen. Wenn es noch nachrangige Forderungen (z.B. Zinsen ab Insolvenzeröffnung oder Kosten für die Verfahrensteilnahme) gibt, dann kann der Betrag der "Sonderzahlung" auch erst auf diese Forderungen angerechnet werden und lediglich der überschüssige Restbetrag, so es denn den überhaupt gibt, auf die angemeldete Insolvenzforderung.

Im Übrigen ist mir noch ein weiteres Beispiel angefallen, das mit Zahlungen von dritter Seite zu tun hat, oder besser gesagt zwei Beispiele für den Bereich der Verbraucherinsolvenz, die zunächst einmal nicht auf die Insolvenzforderung anzurechnen sind, wie Sie es meinen. Dabei geht es um Gesamtschuldner und Bürgen. Wenn die "Sonderzahlung" von einem weiteren Gesamtschuldner oder einen Bürgen gekommen ist, dann muss diese bereits per Gesetz nicht auf die angemeldete Insolvenzforderung verrechnet werden. Das ergibt sich bereits aus § 43 InsO. Bei der Haftung mehrerer Personen für die Forderung darf der Insolvenzgläubiger bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung mit dem im Insolvenzeröffnungszeitpunkt offenen Betrag am Insolvenzverfahren teilnehmen.

Von daher kann es hier absolut richtig sein, dass der Gläubiger dem Treuhänder nichts meldet. Uns so lange Sie nichts dazu mitteilen, was diese "Sonderzahlung" genau sein soll, kann man Ihnen eigentlich auch keine konkrete Antwort geben.
Gespeichert
 
 

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