Ihre weiteren Ausführungen helfen in der Sache immer noch nicht weiter, weil wir nicht wissen, auf welcher Grundlage die "Sonderzahlung" erfolgte. Ihr Gedankengang kann also völlig falsch sein.
Das Beispiel Absonderungsrecht hatte ich ja bereits gebracht. Und in Ihrem Beispielsfall wäre der 4. Gläubiger nicht gezwungen, die 1.200,00 € auf die angemeldete Insolvenzforderung zu verrechnen. Wenn es noch nachrangige Forderungen (z.B. Zinsen ab Insolvenzeröffnung oder Kosten für die Verfahrensteilnahme) gibt, dann kann der Betrag der "Sonderzahlung" auch erst auf diese Forderungen angerechnet werden und lediglich der überschüssige Restbetrag, so es denn den überhaupt gibt, auf die angemeldete Insolvenzforderung.
Im Übrigen ist mir noch ein weiteres Beispiel angefallen, das mit Zahlungen von dritter Seite zu tun hat, oder besser gesagt zwei Beispiele für den Bereich der Verbraucherinsolvenz, die zunächst einmal nicht auf die Insolvenzforderung anzurechnen sind, wie Sie es meinen. Dabei geht es um Gesamtschuldner und Bürgen. Wenn die "Sonderzahlung" von einem weiteren Gesamtschuldner oder einen Bürgen gekommen ist, dann muss diese bereits per Gesetz nicht auf die angemeldete Insolvenzforderung verrechnet werden. Das ergibt sich bereits aus § 43 InsO. Bei der Haftung mehrerer Personen für die Forderung darf der Insolvenzgläubiger bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung mit dem im Insolvenzeröffnungszeitpunkt offenen Betrag am Insolvenzverfahren teilnehmen.
Von daher kann es hier absolut richtig sein, dass der Gläubiger dem Treuhänder nichts meldet. Uns so lange Sie nichts dazu mitteilen, was diese "Sonderzahlung" genau sein soll, kann man Ihnen eigentlich auch keine konkrete Antwort geben.