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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: insolvenzverfahren und die Krankenkasse  (Gelesen 6830 mal)

chribiss

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insolvenzverfahren und die Krankenkasse
« am: 19. Januar 2008, 10:43:32 »

wer kann mir einen tipp geben?
bin in privatinsolvenz und im insolvenzverfahren und die Krankenkasse fordert trotzdem (die forderung wurde vom insolvenzverfahren ausgeschlossen) ihr geld. ich war 1996 selbständig und habe den krankenkassenbeitrag für einen angestellten drei monate nicht zahlen können. nun beauftragte die Krankenkasse einen anwalt, auch der will sein geld von mir.
wer hat damit erfahrungen, wie ich mich verhalten soll?
« Letzte Änderung: 19. Januar 2008, 16:06:43 von paps »
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Mandarin

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Re: insolvenzverfahren und die AOK
« Antwort #1 am: 19. Januar 2008, 11:22:59 »

Verbindlichkeiten aus einer Selbständigkeit???
Regulierung erfolgt eigentlich in der Regelinsolvenz.

Warum Privatinsolvenz?
Was welchen Grund wurde die KK nicht berücksichtigt?

 M:)


Anm.: Keine Klarnamen verwenden. Bitte in Krankenkasse oder KK editieren.
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chribiss

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Re: insolvenzverfahren und die AOK
« Antwort #2 am: 19. Januar 2008, 12:28:48 »

lieben dank für die antwort. sorry wegen kk...
ich habe mich vertan, bin in der firmeninsolvenz seit 05. als ich in konkurs ging mit der firma , war da noch der kk-gläubiger. dieser hat sich beim amtsgericht dann, als sich die gläubiger melden konnten, ebenfalls gemeldet und seine forderung angemeldet. die forderung resultiert aus einem verfahren gegen mich wegen unerlaubter handlung. tatsache war, dass ich die beiräge für die kk nicht mehr zahlen konnte. die kk wirft mir unerlaubte handlung vor, ich hätte hohe umsatzzahlen gehabt. blödsinn, sonst wäre ich nicht in konkurs gegangen und hätte noch verlustvorträge vom fa gekriegt. aus diesem titel jedenfalls will die kk von mir geld und das fällt nicht in das insolvenzverfahren. jetzt hat sogar ein anwalt die forderung per mahnbescheid geltend gemacht und ich weiss nicht, wie ich mich verhalten soll. mein th hat mir die unterlagen zurückgeschickt und einfach erklärt, dass es nicht zur insolvenz gehöre, wegen der unerlaubten handlung navh § 266a StGB  ...  :)
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Feuerwald

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Re: insolvenzverfahren und die AOK
« Antwort #3 am: 19. Januar 2008, 15:03:53 »

"aus diesem titel jedenfalls will die kk von mir geld und das fällt nicht in das insolvenzverfahren. "

Wie so sollte diese Forderung keine Insolvenzforderung sein ? Die Forderung bestand bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, richtig ? Somit ist das eine Insolvenzforderung. Ob nun von der RSB ausgenommen oder nicht, spielt erst mal keine Rolle.

In einem 2005 eröffneten Regel-/Verbraucher-Insolvenzverfahren hätte eine Krankenkasse solche  Forderung als sog. Deliktsforderungen zur Tabelle angemeldet können/müssen.  Gegen diese Anmeldung wäre dann ein Widerspruch durch den Schuldner möglich gewesen.

- Wurde diese Forderung zur Tabelle angemdlet ?
- falls ja, als Forderung aus v.b.uz.H. ?
- Erfolge ein Widerspruch durch den Schuldner ?
- läuft das Insolvenzverfahen noch ?

Wie auch immer, es besteht meiner Meinung nach auch für Insolvenzgläubiger mit solchen festgestellten Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ein Vollstreckungsverbot im gesamten Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren. Eine erneute Titulierung (? Mahnbescheid durch eine Krankenkasse  ?) und die Zwangsvollstreckung daraus ist wie gesagt für Insolvenzgläubiger und deren Insolvenzforderungen nicht statthaft.

« Letzte Änderung: 19. Januar 2008, 16:08:37 von paps »
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chribiss

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Re: insolvenzverfahren und die AOK
« Antwort #4 am: 19. Januar 2008, 15:16:25 »

lieben dank erst einmal für die "erste hilfe"... ich werde zu einem rechtspfleger beim amtsgericht gehen!
schönes we chribiss :wow: :wink:
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paps

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Re: insolvenzverfahren und die Krankenkasse
« Antwort #5 am: 19. Januar 2008, 16:39:53 »

m.E. gibt es folgende  Ansatzpunkte:

Ein Insolvenzgläubiger, der von der Regelung des § 302 Nr.1 InsO profitieren will, muss dies bereits bei der Anmeldung  seiner Forderung zur Tabelle §174 (2) InsO angeben.

Gläubiger können nach Verfahrensaufhebung aus einer festgestellten Forderung, der nicht vom Schuldner widersprochen worden ist, in Höhe des noch bestehenden Restes gegen den Schuldner vollstrecken (§ 201 Abs.2 InsO). -unter der Einschränkung die Feuerwald unten genannt hat-
Durch die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist der  Schuldner zusätzlich betroffen,da nach Erteilung der RSB diese Forderung weiterbesteht.

Für eine Forderungsanmeldung mit Attribut " vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" muss dem Schuldner nach mündlicher und/oder schriftlicher Belehrung hinreichend Gelegenheit zur Überprüfung gegeben werden.

BGH, Beschluss vom 27.09.2007, IX ZB 16/06    
Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.

Trifft dies alles nicht zu; wird die Forderung von der RSB eingeschlossen, da diese auch gegen unangemeldete Forderungen greift. §301(1) InsO

Ansonsten ist insbesonder die Begründung im folgenden Urteil interessant.
 OLG   Koblenz   15.11.2007   Aktenzeichen   6 U 537/07

-Anmeldung ist zwingend; Widerspruch des Schuldners führt zur Feststellungsklage, wenn der Vorsatz nich bereits im entspr. Urteil auf das sich der Gläubiger beruft festgestellt wurde.
-Vollsteckung nach Erteilung der RSB bei Nichtanmeldung /Feststellung zweifelhaft
- In Vorrechtsbereich hinein vollstreckbar (bei festgestellter Forderung aus vbuH) mit Beschluß Insolvenzgericht ?
 

« Letzte Änderung: 19. Januar 2008, 17:01:47 von paps »
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Feuerwald

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Re: insolvenzverfahren und die Krankenkasse
« Antwort #6 am: 19. Januar 2008, 16:49:39 »

Gläubiger können nach Verfahrensaufhebung aus einer festgestellten Forderung, der nicht vom Schuldner widersprochen worden ist, in Höhe des noch bestehenden Restes gegen den Schuldner vollstrecken (§ 201 Abs.2 InsO).

-> keine Vollstreckung, wenn sich das RSB Verfahren anschließt !


Durch die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist der  Schuldner zusätzlich betroffen.

-> dito nicht, wenn sich das RSB Verfahren anschließt.  Vollstreckung erst nach Versagung oder Erteilung der RSB möglich. Bis dahin geht nichts.


"In Vorrechtsbereich hinein vollstreckbar (bei festgestellter Forderung aus vbuH) mit Beschluß Insolvenzgericht"

-> das ist m.E.  n u r  für Neugläubiger möglich, nicht für Insolvenzgläubiger, auch für Insolvenzgläubiger mit festgestellter Forderung aus v.b.u.H. ( BGH ... vom ... XYZ ...)



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paps

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Re: insolvenzverfahren und die Krankenkasse
« Antwort #7 am: 19. Januar 2008, 16:55:01 »

Hast ja recht, ich hatte schon freigeggeben(schreiben statt Vorschau gedrückt), obwohl ich noch beim ausfeilen war;  sorry.  :rougi:
Und danke für das aufmerksame lesen.
« Letzte Änderung: 19. Januar 2008, 17:02:30 von paps »
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Re: insolvenzverfahren und die Krankenkasse
« Antwort #8 am: 19. Januar 2008, 17:03:52 »

schuldigung, wollte nicht schulmeistern, das war ja immer schon ein Streitthema.

Zur Frage "Vollstreckungsverbot für  Deliktsgläubiger als Insolvenzgläubiger"
gibt es neuere Entscheidung vom BGH

BGH - 15.11.2007 -  IX ZB 4/06


... Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger, dessen Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, nicht zu dem durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners ge-stattet ist ...

wenn ich das recht verstehe (irren ist menschlich), kann somit von Isolvenzgläubigern auch nicht in den Vorrechtsbereich gepfändet werden.

Gruss
Feuerwald

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paps

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Re: insolvenzverfahren und die Krankenkasse
« Antwort #9 am: 19. Januar 2008, 17:11:54 »

so ist es.

Fand nur die gesamte Urteilsbegründung vom OLG interessant, da es hier um eine Anmeldung aus vbuH ging die auf einem Versäunmisurteil begründet wurde, was zwar eine vbuH vermuten läßt, der Delikt selber aber nicht  festgestellt wurde. /Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt -> Forderung gegen GmbH GF/
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