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Autor Thema: Privatinsolvenz Thema Immobilienverkauf  (Gelesen 2545 mal)

lalelu

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Privatinsolvenz Thema Immobilienverkauf
« am: 22. Januar 2010, 17:49:09 »

Hallo liebe Forumsmitglieder und Moderatoren.

Die Situation:
Die Gläubiger(die Hausfinanzierende Bank noch nicht!!) wurden angeschrieben

Ich wohne in dem Haus selbst.

Die Zwangsversteigerung wurde von der Bank beantragt.

Das Hausgeld der Immobilie wie Grundsteuer unsw.zahle ich weiter

Die Immobilie wird ca 10% unter Wertgutachten(von der Bank beim Gericht beantragt) angeboten im Internet unsw.

Jetzt die Fragen:
1.Muss ich Hausbesichtigungen von Interesennten hinnehmen und muss ich wenn der Käufer mit der Bank handelseinig ist
dem Verkauf zustimmen?
2.Kann ich es bis zur ZV kommen lassen
3.Wann sollte ich die Bank i.P.Privatinsolvenz anschreiben?
4.Wenn ich dann im Insolvenzverfahren bin,kann dann der Insolvenzverwalter mich dazu zwingen,dem Immobilien
verkauf seitens der Bank zuzustimmen?

Für Antworten wäre ich Euch sehr Dankbar!

lalelu wünscht allen ein schönes Wochenende!

Gespeichert
 

paps

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Re: Privatinsolvenz Thema Immobilienverkauf
« Antwort #1 am: 27. Januar 2010, 13:38:38 »

Auch ich kann nur ohne Rechtssicherheit antworten.

ZV wurde beantragt; heißt das, dass die Grundschuldurkunde zugestellt wurde und das Amtsgericht einen ZV-Beschluß gefasst hat und ein Grundbucheintrag diesbezüglich vorgenommen wurde?

Warum wurde die Bank im außergerichtlichen Einigungsversuch nicht angeschrieben?
Das müsste ja sogar im Antrag auf Eröffnung der PI separat angegeben und begründet werden.


Hat die Bank im Rahmen der Zweigleisigkeit einen Interessenten gefunden, der mindestens 7/10 des Verkehrswertes zahlt, obliegt es außerhalb des ZV-Verfahrens immer noch Ihrer Entscheidung, ob Sie das Haus zu diesem Preis verkaufen wollen.

Innerhalb der ZV ist ihnen diese Entscheidung genommen, wenn die Bank sich mit diesem Preis einverstanden erklärt.
Würde unter der 7/10 Grenze geboten, könnte man über das Gericht noch etwas klären.

Im Rahmen der ZV-Verfahrens müssen Sie Besichtigungen , die nicht überhand nehmen sollen, dulden.
Können aber als "Nocheigentümer" den Zutritt in die Immobilie verweigern.
Dann müsste wiederum das Gericht einen entsprechenden Beschluss fassen, dass Zutritt zu gewähren ist.

Sie sollten sich mit dem Gedanken anfreunden, früher oder Später die Immo verlassen zu müssen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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