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Autor Thema: Restschuldbefreiung  (Gelesen 2346 mal)

Skywalker

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Restschuldbefreiung
« am: 29. April 2007, 21:25:10 »

Hallo Miteinander,

und zwar ich  befinde mich nun seit letztem Jahr in der Restschuldbefreiung...Tolle Sache... es geht Berg aufwärts. Doch nun erschreckender Weise bekam ich 3 mal eine Aufforderun eines Inkasso Unternehmens eine Ratenzahlungvereinbarung und 2 mal eine Einladung zum Grichtsvollzieher zwecks EV. Hatte mich nun mit meinem Treuhänder in Verbindung gesetzt reaktion war das dieses Forderungen sein die ich nicht damalig eingereicht habe.

Frage was soll ich tun : 1 Beschluss vom Amtsgericht hinschicken auf der Hoffnung das man mich zufrieden lässt.
                                             2 Oder eine  EV anerkennen und zahlen??? Sprich Lohnpfändung ???
                                             
Ps: Restschuld oder Inso hilft wohl nicht immer um das man sein Leben ordnen kann, es Depriemiert.

eswegen brauchte ich einen Tipp wie ich das Regeln nun kann, mein TH ist mir da auch keine große Hilfe.
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ThoFa

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 29. April 2007, 21:52:20 »

Hallo,

bestanden die Verbindlichkeiten, um die es geht,  vor Insolvenzeröffnung ?

Wie ist der Stand des Verfahrens ? Befinden Sie sich noch in der eröffenten Insolvenz oder ist das Verfahren abgeschlossen und Sie sind "nur" noch in der WVP ?

Zu Ihrem PS, doch es hilft immer, wenn man es denn richtig macht.  ???

MfG

ThoFa
 
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Feuerwald

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Re: Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 30. April 2007, 12:19:46 »

"ich  befinde mich nun seit letztem Jahr in der Restschuldbefreiung"

- dann ist der Schlusstermin bereits gelaufen, die Restschuldversicherung wurde angekündigt, das Insolvenzverfahren aufgehoben und Sie befinden sich in der Wohlverhaltensphase - richtig ?


" Hatte mich nun mit meinem Treuhänder in Verbindung gesetzt reaktion war das dieses Forderungen sein die ich nicht damalig eingereicht habe. "

- Kernfrage ist ob diese Forderung  v o r  Eröffnung des Insolvenzverfahren entstanden sind.  Falls ja, sind es Insolvenzforderungen, die von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Zudem ist jedem  Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensphase die Vollstreckung von Insolvenzforderungen untersagt (§ 294 Abs. 1 InsO).


"Frage was soll ich tun : 1 Beschluss vom Amtsgericht hinschicken auf der Hoffnung das man mich zufrieden lässt."

- Ich persönlich würde in einer solchen Lage  mittels einer § 766 ZPO Erinnerung vorgehen. Dem Vollstreckungsgericht würde ich nachweisen, dass es sich um Insolvenzforderungen handelt, den Beschluss über die Eröffnung sowie die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nebst Ankündigung der Restschuldbefreiung vorlegen und auf das Vollstreckungsverbot gem. § 294 Abs. 1 InsO verweisen.


"Oder eine  EV anerkennen und zahlen??? Sprich Lohnpfändung "

- nein, wenn es tatsächlich Insolvenzforderungen sind, würde ich persönlich weder eine EV noch Zahlung leisten, sondern wie beschreiben vorgehen.  Im EV Termin  zudem bestreiten, zur Abgabe der EV verpflichtet zu sein (Beschlüsse usw. vorlegen). 

MfG
Feuerwald
Gespeichert
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