Nein, Prüfungstermin dürfte längst gewesen sein. bvuhH hätte dort bestritten werden müssen.
Ja, genauso ist das.
Ich hatte auch damals einen Anwalt gefragt, der meinte, weil ich Gehälter gezahlt habe, würde ein Widerspruch nichts nutzen.
Ich hätte es trotzdem versuchen sollen.
Hm, also sind die 6 Jahre um und die RSB wurde erteilt? Der IV hat es aber nicht geschafft, in der Zeit das Insolvenzverfahren zu beenden? Welches folglich noch weiter läuft?
Also der Beschluss über die Erteilung der RSB wird veröffentlicht. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 300 InsO). Frist 2 Wochen. Danach ist er rechtskräftig.
Die Forderungen aus unerlaubter Handlung stehen ja auch in der Insolvenztabelle. Natürlich bekommen die ihren Anteil bei der Verteilung der Masse. Die verbleibenden Forderungen aus unerlaubter Handlung unterliegen nicht der RSB (§ 302 InsO). Da das Insolvenzverfahren anscheinend noch läuft, können die KK jetzt noch nicht vollstrecken, denn § 89 InsO (Vollstreckungsverbot) gilt weiterhin. Da die 6 Jahre um sind und die RSB erteilt ist, wird es nach Verfahrensaufhebung keine WVP geben. Daher können die Gläubiger nach Verfahrensaufhebung uneingeschränkt ihre Forderungen geltend machen (§ 201 InsO). Das bedeutet, sie können auch gleich zwangsvollstrecken. Der Auszug aus der Insolvenztabelle ist bereits ein Titel, mit dem das möglich wäre.
Ich würde daher mit den Gläubigern bald eine Einigung zu erzielen versuchen.
Ja, genau. Das Verfahren läuft weiter.
Ich habe gerade mal nachgesehen, die RSB ist im Inet schon öffentlich, nur per Post habe ich noch nichts.
Allerdings verstehe ich den Text nicht wirklich.
Dort steht:
"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der xxxx, geboren xxx, Str, Ort
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen."
Ich dachte, der Neuerwerb muss nach Verfahrensbeendigung ausgekehrt werden???
Oder sind das unterschiedliche Dinge "massezugehöriger Neuerwerb" und "Neuerwerb"?
Nochmal zu den Forderungen aus vbuH.
Mir ist soweit klar, dass die KK aus der Tabelle einen Titel ziehen können.
Nun ist es wohl so, dass in der Tabelle AN und AG Anteile Sozialversicherung nicht getrennt benannt werden.
Durch die Staatsanwaltschaft habe ich bezüglich 3 KK einen Strafbefehl damals bekommen.
In dem Strafbefehl ging es aber um die AN-Anteile.
Der Titel dürfte dann doch auch nur den Teil betreffen?
Bekomme ich Bescheid darüber, welche KK sich einen Titel zieht?Ich möchte mich ja gerne mit den KK einigen.
Nur im Moment könnte ich denen nicht viel anbieten.
Ratenzahlung ist kaum möglich, da ich ALG II beziehe.
Evtl. könnte ich von einer Freundin etwas Geld bekommen, aber ob die sich auf einen Vergleich einlassen?