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Autor Thema: Sonderzahlung - Pfändungsgrenze  (Gelesen 4383 mal)

Amy0407

  • Gast
Sonderzahlung - Pfändungsgrenze
« am: 05. Dezember 2009, 10:13:52 »

Hallo an alle,

ich hab da auch mal ein paar wichtige Fragen:

Mein IV wurde 10/09 eröffnet. Konto ist durch TH auch wieder frei.
Erste Übersichtstabelle zur Prüfung erhalten.
Bisher alles ok soweit.

Meine Fragen:

Ich könnte (weiss ich noch nicht) diesen Monat eine Bonuszahlung erhalten.
Gehen wir mal von ca. Beträgen aus:

Gehalt brutto 1425,00 Euro --> netto 1032,00 Euro
vielleicht Bonus: 1300 brutto (netto ??)
Ich zahle Unterhalt lt. Jugendamt von 168,00 Euro mtl. für 2 Kinder direkt an den Unterhaltsempfänger. (also insgesamt 168 Euro) (Leben nicht in meinem Haushalt)

Wieviel Geld bleibt mir bzw. darf ich denn behalten?
Gleichzeitig läuft aber noch eine Lohnpfändung (Stand 08/09) --> ist die noch aktuell im IV? Wenn ja, was ist mit der PF-Grenze?
Wird der evtl. Zuvielbetrag vom AG an TH oder an den Gläubiger lt. Lohnpfändung abgeführt?
Soll ich selbst abführen?
Mein TH ist zur Zeit nicht da und die Vertretung konnte mir keine Auskunft geben.

Könnt ihr mir helfen?
Danke schon im voraus!
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paps

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Re: Sonderzahlung - Pfändungsgrenze
« Antwort #1 am: 05. Dezember 2009, 11:10:58 »

Wenn es sich tatsächlich um eine Lohnpfändung handelt, sollte diese mit Eröffnung hinfällig werden.
Handelt es sich um eine berechtigt offen gelegte Lohnabtretung, wird diese noch die ersten 2 Jahre nach Eröffnung weiter bedient.

Das spielt aber für die Abführung des pfändbaren Betrages erst mal keine Rolle, der ist unter allen Konstellationen gleich.

Bei 2 anspruchsberechtigten Personen haben Sie einen Nettofreibetrag von 1.569,99 Euro

Unter der genannten Konstellation sollte ein Netto von ca. 1.900,- herauskommen.
Es wären somit 135,- pfändbar.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Amy0407

  • Gast
Re: Sonderzahlung - Pfändungsgrenze
« Antwort #2 am: 05. Dezember 2009, 11:36:18 »

Danke für die schnelle Antwort.

..es handelt sich genauer gesagt um eine Lohnabtretung.
Voriges Jahr hatte ich noch kein IV und mit den gleichen genannten ca. Daten ein Netto von 1711 Euro.

Also wäre doch somit nix abziehbar, oder?
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paps

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Re: Sonderzahlung - Pfändungsgrenze
« Antwort #3 am: 05. Dezember 2009, 16:48:57 »

1.710,00 bis 1.719,99    = 59,01  Pfändungsbetrag.
Diesen erhält der Gläubiger mit der Lohnabtretung.
Der IV/TH bekommt nix, es sei denn er fechtet die Lohnabtretung an, wenn diese erst 2 Monate vor Eröffnung offengelegt wurde.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Amy0407

  • Gast
Re: Sonderzahlung - Pfändungsgrenze
« Antwort #4 am: 07. Dezember 2009, 16:58:32 »

1.710,00 bis 1.719,99    = 59,01  Pfändungsbetrag.
Diesen erhält der Gläubiger mit der Lohnabtretung.
Der IV/TH bekommt nix, es sei denn er fechtet die Lohnabtretung an, wenn diese erst 2 Monate vor Eröffnung offengelegt wurde.

Danke als erstes für die Antwort.
Also die Lohnabtretung ist datumtechnisch 13 Jahre alt !!
Bei meinem AG eingetroffen am 28.08.09! (Gott war mir das peinlich)
IV eröffnet am 13.10.09!
Habe heute erfahren, dass ich eine Sonderzahlung von 1500 Euro brutto erhalte.
Also gesamt 2925 Euro brutto diesen Monat.
Lt. Brutto-Netto Rechner von AOL wäre das ein Netto von 1771 Euro ca!
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe: Die Lohnabtretung ist also geltend? Noch aktuell?
Und somit wird dann direkt vom Lohn an den Gläubiger gezahlt? D.H. was überwiesen wird, steht mir zu? Also ca. 1650,00 Euro?
Oder ist die Lohnabtretung regulär jetzt mit der IV hinfällig und ungültig?

Danke schon mal im voraus für die Antwort.
Liebe Grüße
Gespeichert
 
 

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