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Autor Thema: TH bewilligt nur ein P-Konto  (Gelesen 4430 mal)

sinagirl

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TH bewilligt nur ein P-Konto
« am: 26. März 2013, 11:30:16 »

Hallo an alle! Mein TH gibt mir nur die Erlaubnis für die Eröffnung eines P-Konto? Warum kein Guthabenkonto? Ich habe bislang kein Konto gehabt!
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GelberHai

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #1 am: 27. März 2013, 02:13:17 »

Seit wann bestimmt der TH welche Art Konto man eröffnet? Das liegt nicht in seinem Ermessens- oder gar Entscheidungsspielraum.
Lassen Sie sich da nichts von Ihrem TH einreden.  Art und Anzahl der Konten bestimmen nur Sie, nicht der TH.
Die Frage ist lediglich, welche Bank Ihnen welches Konto eröffnet.
Und ja, sollten SIE SELBST ein P-Konto wünschen, können Sie nur eines haben, nicht mehrere P-Konten.
« Letzte Änderung: 27. März 2013, 02:16:26 von GelberHai »
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sinagirl

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #2 am: 27. März 2013, 07:42:11 »

Leider ist es so. Der TH gab mir ein Schreiben zur vorlage für die Bank und da steht ausdrücklich das er nur ein P-Konto genehmigt.Die bestimmungen zum P-Konto sind mir bekannt.
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waldi

Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #3 am: 27. März 2013, 08:50:55 »

Mich würde mal der genaue Wortlaut dieses Schreibens interessieren.
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sinagirl

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #4 am: 27. März 2013, 11:06:50 »

@waldi. Ich schreibe später genau was er geschrieben hat. § Inso 103. Hab den Brief nicht mit auf arbeit. Lg sinagirl
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sinagirl

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #5 am: 27. März 2013, 16:23:21 »

Hier einmal der Brief vom TH

Zur Vorlage bei Ihrer Bank


IV über das Vermögen der Frau XXX

Ihr Zeichen/Kontonr: NEU

Sehr geehrte Frau XXX

ich zeige an  das das AG...........mich zum TH bestellt hat.


Der Schuldner unterhält in Ihrem Haus doe o.g. Bankverbindung. Ich erkläre, dass ich nicht in Verträge eintrete und deren Erfüllung ablehne ( § 103 InsO). Ich habe aber keine Einwände, wenn der Schuldner das Konto als PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO i.S.d. § 850K ZPO weiterführt und im Rahmen der Pfändungsschutzvorschriften über das Guthaben verfügt. Mit einer Überziehung bin ich ausdrücklich nicht einverstanden.   

Sich eventuell ergebene pfändbare Guthaben bitte ich, auf auf mein Anderkonto zu überweisen.

Kontonummer:XXXXXX



Mit freundlichen Grüßen
XXX     



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paps

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #6 am: 27. März 2013, 16:52:11 »

Dann suchen Sie sich doch eine Bank, wo sie ein Guthabenkonto ohne den wertlosen Wisch des TH eröffnen können.

Der letzte Teil ist zudem völlig gesetzwiedrig, da er dadurch den Pfändungsfreibetrag unterschreiten würde.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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sinagirl

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #7 am: 27. März 2013, 17:01:59 »

Die Banken sind bereit, verlangen aber eine Freigabe vom TH.???


Aber mit solch einen Schrieb doch nicht? Ich verdiene mehr als 1028€, als das Konto vorschreibt.

P-Konto ist  für mich tabu

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paps

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #8 am: 27. März 2013, 17:05:52 »

Warum wollen Sie denn überhaupt den Schrievb vorlegen?
Der ist bei einem Guthabenkonto nicht notwendig.

Sparkasse, VoBA, andere Banken vor Ort einfach abgrasen und nach einem Girokonto auf Guthabensbasis fragen.

Die Neueröffnung bedarf keiner Freigabe durch den TH.
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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #9 am: 27. März 2013, 17:19:09 »

Danke das mache ich so :juchu:
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Insokalle

Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #10 am: 27. März 2013, 18:59:34 »

Ich erinnere mich dunkel an Beiträge vor geraumer Zeit, wo ich die Frage stellte, ob nicht auf einem normalen, nicht freigegebenen Konto eingehende Beträge sogleich pfändbar sind, da ja gerade kein Pfändungsschutz besteht. Das wurde seinerzeit zwar als dämlich bezeichnet, dürfte aber nicht ganz unzutreffend gewesen sein.
Wenn sich der TH so darstellt wie hier, würde ich die Option P-Konto auf jeden Fall in die engere Überlegung ziehen, denn die Gefahr bei einem derartigen Einkommen ist groß, dass Gelder in der Masse landen. An dem Schreiben des TH kann ich nichts Gesetzeswidriges entdecken, die Ausführungen zum P-Konto dürften richtig sein. Lediglich auf die Überziehung kann er keinen Einfluss nehmen. Und das Girokonto fällt mE nicht unter § 103 InsO aber das dürfte hier keine Rolle spielen. Ansonsten ist pfändbares Guthaben selbstverständlich massezugehörig.

Wie auch schon mehrfach angesprochen, kann mit einem Pfändungsschutzantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO das über dem 850k-Freibeträgen liegende Einkommen freigestellt werden.
Ohne P-Konto könnte es an den TH gehen.
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sinagirl

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #11 am: 27. März 2013, 19:37:54 »

Ich selbst bin da kein Fachmann. Meine Insolvenz wurde mir auch ohne eigenes Konto eröffnet. Selbst der TH konnte das Konto von meinen Freund nicht pfänden. Also lasse ich es so wie es ist. Kontoauszüge musste und brauche ich beim TH nicht vorzeigen. 
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Insokalle

Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #12 am: 27. März 2013, 20:01:01 »

Das fremde Konto kann nicht gepfändet werden. Aber Ihr Auszahlungsanspruch gegen den Freund gehört zur Masse.
Das hätte ich schon längst schleunigst geändert bzw. gar nicht erst angefangen.
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sinagirl

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #13 am: 27. März 2013, 20:20:28 »

Seit 5 Jahren ging das gut. Der TH hatte auch keine Äußerungen dazu gesagt. Der TH pfändet von meinen Arbeitgeber sein teil. Muss dazu sagen das ich keine Mieterin einer eigenen Wohnung bin.
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Feuerwald

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #14 am: 27. März 2013, 21:59:06 »

Ich tendiere mich der Meinung von Insokalle anzuschließen. Eine Konto im eröffneten Insolvenzverfahren (auch ein erst nach Eröffnung eingerichtetes Konto) unterliegt dem Insolvenzbeschlag und der TH könnte darauf zugreifen. Anders erst in der Wohlverhaltensphase. Ohne Freigabe wäre das Risiko gegeben, dass der TH zugreift oder die Bank ohne Freigabeerklären nicht auszahlt. Das P-Konto kann davor schützen. Wenn eh nur unpfändbare Beträge auf dem Konto eingehen, spielt es keine große Rolle, ob nun Guthabenkonto der P-Konto. Wird der Sockelbetrag überschritten, was der fall sein dürfte, müsse ein Antrag gem. 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden.

 Ob Sie Miete zahlen oder nicht ist unerheblich.
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sinagirl

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #15 am: 28. März 2013, 16:50:36 »

Ich tendiere mich der Meinung von Insokalle anzuschließen. Eine Konto im eröffneten Insolvenzverfahren (auch ein erst nach Eröffnung eingerichtetes Konto) unterliegt dem Insolvenzbeschlag und der TH könnte darauf zugreifen. Anders erst in der Wohlverhaltensphase. Ohne Freigabe wäre das Risiko gegeben, dass der TH zugreift oder die Bank ohne Freigabeerklären nicht auszahlt. Das P-Konto kann davor schützen. Wenn eh nur unpfändbare Beträge auf dem Konto eingehen, spielt es keine große Rolle, ob nun Guthabenkonto der P-Konto. Wird der Sockelbetrag überschritten, was der fall sein dürfte, müsse ein Antrag gem. 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden.

 Ob Sie Miete zahlen oder nicht ist unerheblich.


Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Ich bin mir immer noch unsicher was der richtige Weg ist. :dntknw:

Meine Gehaltseingänge an einigen Monaten, das kommt oft vor.
Siehe Beispiel unten.

Ich erhalte Gehalt. Bsp. am 1.4.13 kommt mein Gehalt für den Monat März 2013 und am 29.4.13 mein Gehalt für April auf das Konto. (Überschreitung des Sockelbetrags)

Da liege ich weit über den P-Konto Satz und die Bank führt es an den TH ab.

Ich habe ein Grundgehalt dazu kommen oft noch Nachtschichtzuschläge und mein AG zahlt auch mal Prämien etc.

Dann muss ich ja andauernd den Antrag 850k Abs. 4 ZPO stellen, da meine Sockelbeträge im Monat unterschiedlich betragen?
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Insokalle

Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #16 am: 28. März 2013, 19:12:15 »

Ich erhalte Gehalt. Bsp. am 1.4.13 kommt mein Gehalt für den Monat März 2013 und am 29.4.13 mein Gehalt für April auf das Konto. (Überschreitung des Sockelbetrags)

- Um das auszuschließen, gibt es die bei einem P-Konto die Übertragung auf den nächsten Monat (Stichwort: Monatsanfangsproblem).


Dann muss ich ja andauernd den Antrag 850k Abs. 4 ZPO stellen, da meine Sockelbeträge im Monat unterschiedlich betragen?

- Gute Frage, ich mag das nicht beurteilen. Meines Wissens gibt es unterschiedliche Gerichtspraktiken. Die jeweilige örtliche müsste man mal erfragen.


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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #17 am: 28. März 2013, 19:30:11 »

Wenn das Geld erstmal an den TH durch die Bank überwiesen ist, wird es schwer?
Es fehlt in dieser Sache einfach eine Gesetz Lücke!

Diese ist in der Praxis auch bestätigt auf verschiedenen Portalen im Netz. ( Vor und Nachteile eines P-Kontos)

 
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Feuerwald

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Re: TH bewilligt nur ein P-Konto
« Antwort #18 am: 28. März 2013, 19:39:09 »

b) Die Kreditinstitute haben somit lediglich den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen. Dem Vollstreckungsgericht bleibt es vorbehalten, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers einen anderen pfändungsfreien Betrag festzusetzen, § 850k Abs. 4 ZPO. Anlass für einen derartigen Antrag des Schuldners kann etwa bestehen, wenn ihm vom Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (vgl. § 850a Nr. 2, 4 ZPO) gewährt wird. Das Vollstreckungsgericht hat im Rahmen seines Beschlusses den pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Das gebietet das gesetzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten (vgl. BT-Drucks. 16/7615 S. 1). Der Schuldner und die Vollstreckungsgerichte werden hierdurch nicht unzumutbar belastet.
 
10 c) Etwas anderes muss dann gelten, wenn das vom Arbeitgeber auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k ZPO abweicht. Eine derartige Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen der Vorinstanzen vor. In diesen Fällen ist es, wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, weder dem Schuldner noch den Vollstreckungsgerichten zumutbar, dass der Schuldner unter Umständen jeden Monat einen neuen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Der Schuldner liefe zudem Gefahr, dass der Beschluss nicht rechtzeitig ergeht und das Kreditinstitut den pfändungsfreien Betrag bereits einem Gläubiger überwiesen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kreditinstitute mit dem Ziel des effektiven Schuldnerschutzes und der Entlastung der Vollstreckungsgerichte (vgl. BT-Drucks. aaO S. 1, 13, 14) nicht vereinbar.
 
11 Dem ist mit dem Beschwerdegericht dadurch Rechnung zu tragen, dass in dem Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO der monatliche Freibetrag nicht beziffert, sondern durch die Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesene Arbeitseinkommen festgesetzt wird (vgl. auch Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 850k Rn. 5). Der Freibetrag ist auf diese Weise ausreichend bestimmbar. Dass der auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Betrag dem unpfändbaren Arbeitseinkommen entspricht, wurde durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei seinem Arbeitgeber gepfändet wurde, festgestellt. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten muss.
 
http://lexetius.com/2011,5881
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