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Autor Thema: vorsätzlich unerlaubte Handlung  (Gelesen 2950 mal)

svennii

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vorsätzlich unerlaubte Handlung
« am: 08. August 2007, 11:43:12 »

Hatte damit schon mal einer von euch zu tun?
Ein Gläubiger, natürlich ein Rechtsanwalt, hat nun Klage gegen mich diesbezüglich eingereicht.   Beim ersten Termin ließ sich dieser Anwalt von einer Anwaltskanzlei vertreten, da  ihn 500 km vom Gericht trennen.  Für den Richter hat es nach erstem Anschein, dass das Ganze zumindest billig in Kauf genommen worden sei von meiner Seite.  Der Vorschlag seitens meines Gläubiger auf Einigung ohne Gericht ist für mich unakzeptabel.   Mein Anwalt hat als Gegenvorschlag gebracht, dass ich wenn, die höchste Rechnung als Vorschlag bringen soll.  Die Alternative dazu ist, dass sowohl meine Frau als Zeugin und der Glaubige (=Anwalt) direkt beim Richter erscheinen und vorsprechen müssen und er dann entscheiden wird.  Wie würdet ihr damit umgehen?
Die Hauptforderung beträgt ca.  2900 Euro, der Gläubige machte Vorschlag über gütliche Einigung, dass ich 2000 Euro bezahlen soll.  Die höchste Rechnung wären 1. 150 Euro.
Mittlerweile leben wir in Hessen, zuständiges Gericht ist in Oberbayern.  Auch meine Frau müsste über 500 km zur Zeugenaussage in Kauf nehmen.
Ich weiß nun auch nicht, wie ich mich entscheiden soll.  Dadurch dass dieser Gläubiger eben selbst Anwalt ist zieht er alle Register und zum Schluß bin ich der Dumme.  Und bekomme auf diese Forderung keine Restschuldbefreiung und das Ganze geht nach 6 Jahren wieder von vorne los.
Kann mir einer von euch einen Tipp geben, wie ich mich verhalten soll?
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Gruß svennii
 

paps

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Re: vorsätzlich unerlaubte Handlung
« Antwort #1 am: 09. August 2007, 19:03:01 »

Prinzipiell müsste der Anwalt seine Forderung zur Tabelle gemeldet haben und  diese auch als vbuH angemeldet haben.
Dem können Sie widersprechen.
Ihrem Widerspruch zu begegnen, bedeutet für den GL den Rechtsweg  zur Feststellung des Vorsatzes zu bestreiten.
Dies scheint ihr GL nun vorwegnehmen zu wollen.

Wusste denn der Richter, dass Sie im Inso-Verfahren sind?
Hat der GL schon zur Tabelle gemeldet?

Aus meiner Sicht ist es wichtig, glaubhaft vor Gericht darzustellen, dass kein Vorsatz bestand.
Auf einen Vergleich sollten sie sich nur einlassen, wenn die Forderung mit Vorsatz eingegangen wurde.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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svennii

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Re: vorsätzlich unerlaubte Handlung
« Antwort #2 am: 10. August 2007, 16:56:31 »

der Gläubiger hat seine Forderungen als vbuH zur Insolvenztabelle angemeldet und der Richter weiß, dass ich mich im Insolvenzverfahren befinde.
Für den Richtersieht es dem  ersten Anschein nach so aus, dass ich das Ganze billig in Kauf genommen haben könnte.  Dabei ist für ihn nicht wichtig, dass ich im gleichen Zeitraum z. b.  eine hohe Kfzreparatur oder andere Anwaltskosten bezahlt habe.
Für den Richter ist nur entscheidend, ob der Gläubiger beim ersten Termin über meine schlechte finanzielle Lage aufgeklärt war oder nicht.  Meine Frau war bei diesem Gespräch damals dabei und kann es bezeugen, dass wir den Anwalt auf unsere Misere aufmerksam machten.  Wenn es zu einer weiteren Verhandlung kommt, müssen sowohl meine Frau als auch der Anwalt nach Oberbayern anreisen und dann steht Aussage gegen Aussage.  Wobei mein Anwalt meinte, im Zweifelsfalle wird der Richter gegen mich entscheiden, weil er eben den ersten Eindruck hat, dass ich es billig in Kauf genommen haben könnte.
Was noch erschwerend hinzu kommt.  Ich kenne diesen Richter bereits aus einer anderen zivilen Verhandlung und habe dort keine guten Erinnerungen an ihn, weil ich ihm eine Gegenfrage stellte und er das als Eingriff in seine Arbeitstätigkeit sah und mir im Gerichtssaal sagte, dass er mich hier nie mehr sehen wolle. . . also ich sehe den Richter diesbezüglich als voreingenommen an.  Keine Ahnung, was ich nun machen werde. 
Natürlich habe ich es nicht vorsätzlich gemacht.  Aber je mehr Verhandlungen sind umso höher die Gerichtskosten und im schlechtesten Falle muss ich die ganze Forderung samt Verfahrenskosten und gegnerischen Anwalt wohl zahlen, worauf ich gar nicht scharf bin.
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Gruß svennii
 

paps

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Re: vorsätzlich unerlaubte Handlung
« Antwort #3 am: 10. August 2007, 21:12:04 »

gut;
billigend in Kauf genommen heißt ja noch nicht Vorsatz.

Zumindest sollten Sie jetzt abwägen, ob sie weiteres Geld opfern wollen, um zu einer Entscheidung zu kommen.

In Absprache mit ihrem Anwalt wäre auch ein Vergleich möglich, wenn Sie der vbuH bisher nicht widersprochen hatten.
Die Forderung wäre dann von der RSB ausgenommen und könnte auch als solche aus dem unpfändbaren bezahlt werden.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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