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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wann beginnt endlich die Wohlverhaltensperiode & Beschluss zur Schlußverteilung  (Gelesen 5062 mal)

Herbstblatt

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Hallo an alle!

Ich bin seit April 2012 in der Privatinsolvenz. Ich bekam im Juli 2013 ein Schreiben vom Insolvenzgericht mit dem folgenden Inhalt:

Beschluss

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren des ....... - Schuldner -

wird

1. der Vornahme der Schlußverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt

2. schriftliches Verfahren gem § 5 II InsO angeordnet für folgende Verfahrenabschnitte:

Schlusstermin gem § 197 InsO

Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Treuhänders zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und

Entscheidung der Gläubiger, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen und zur Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung;

die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschliesslich 11.09.13 den nachträglich angemeldeten Forderungen zu widersprechen (Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung, Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung) sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür schriftlich bis 11.09.2013 bei dem Insolvenzgericht vorzulegen;

3. die Vergütung des Treuhänders auf .... Eur festgesetzt.

gez. Rechtspflegerin


Seitdem habe ich weder von meinem Treuhänder noch vom Insolvenzgericht etwas gehört.

Ist es normal, nach 1 1/2 Jahren immer noch nicht in der Wohlverhaltensperiode zu sein?

Wurde mit diesem Beschluss bzw dem Termin am 11.09.13 nun darüber entschieden, ob ich in die Wohlverhaltensphase komme? Oder ist das wieder etwas anderes?





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Der_Alte

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Da es ein schriftliches Verfahren ist, waren Anträge der Gläubiger bis zum 11.9. zu stellen. Jetzt ist die Akte beim Rechtspfleger in Bearbeitung. Sehr wahrscheinlich hat kein Gläubiger Anträge gestellt, denn die hätten Sie wohl schon zur Stellungnahme zugesandt bekommen.

Vier Wochen sind bei Gericht kein langer Bearbeitungszeitraum, das kann gut noch weitere vier Wochen dauern, bis der Beschluß über die Ankündigung der RSB und die Verfahenseinstellung kommen.

Und: für das Erreichen der WVP gibt es keine Fristen, die Zeit ist abhängig von Treuhänder, Gericht und Verfahren. Bei mir läuft das Verfahren schon über zwei Jahre.
« Letzte Änderung: 13. Oktober 2013, 18:11:39 von Der_Alte »
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habnixmehr

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Mein "eröffnetes"  Verfahren läuft schon 41 mon.( 3 Jahre+5 mon).Mein TH blockt alle Anfragen dazu ab. :fuchsteufelswild: also Geduld,

Habnixmehr
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Herbstblatt

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Vielen Dank für die schnelle Antwort euch beiden!
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HausH


hallo,

da ging es bei mir ja richtig flott, 1 Jahr 5 Monate

gruß von HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Insokalle


Alles schön und gut, nur hier fanden Schlusstermin und Anhörung der Gläubiger bereits statt.


Wurde mit diesem Beschluss bzw dem Termin am 11.09.13 nun darüber entschieden, ob ich in die Wohlverhaltensphase komme? Oder ist das wieder etwas anderes?

Es ist etwas anderes. Als nächstes folgt der Beschluss über die Ankündigung der RSB. Nach dessen Rechtskraft und nach Vornahme der Schlussverteilung kommt die Verfahrensaufhebung. Danach beginnt die WVP. Wegen dieses Ablaufs könnte es bis zur Aufhebung noch etwas dauern.
Wenn Sie diese Beschlüsse noch nicht haben oder im Internet nicht finden können, dann denke ich, dass man trotzdem nach 4 Wochen mal höflich beim Gericht anrufen darf, um sich nach dem Stand zu erkundigen. Meiner Meinung nach sollte eigentlich zumindest die Ankündigung der RSB schon beschlossen sein.
« Letzte Änderung: 14. Oktober 2013, 11:24:16 von Insokalle »
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Feuerfuchs

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Eine Frage dazu:

Ist es nicht eigentlich egal, wann die WVP beginnt? Das gesamte Verfahren dauert doch 6 Jahre, Ob es davon nun 1, 2 oder 3 Jahre "eröffnet" ist, ist doch eigentlich egal, oder nicht? 6 jahre sind 6 Jahre. Oder wo ist mein Denkfehler?

Edit: Ah, das gilt nur für mich, die eh unter der Pfändungsfreigrenze liegt, richtig? Manch Anderer darf in der WVP Weihnachtsgeld, Steuererstattungen usw. behalten.
« Letzte Änderung: 14. Oktober 2013, 18:38:08 von Feuerfuchs »
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Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

Insokalle


Nicht richtig, die Unterschiede sind immens!
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Feuerfuchs

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Was würde sich für mich, die nichts abführen muss, denn ändern?
Und was für jemanden, der z.B. jeden Monat 300,- abführt?
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Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

-Alles wird gut-
 

HausH


 :hi: Feuerfüchsin,

ich glaube es gibt bei einer gewissen Laufzeit der WVP  Motivationszahlungen vom TH an dich. Bin mir nicht ganz sicher, können die Profis hier sicher was zu sagen. Wenn dein Verfahren so lange läuft ist letztendlich diese Zahlung futsch.Ich glaube es waren 10% von dem was er einbehält pro jahr...

gruß von HausH
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HausH

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Feuerfuchs

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ja aber er behält ja bei mir nichts ein! Wovon soll er denn da was auszahlen?
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Schöne Grüße vom Feuerfuchs (der eigentlich eine Feuerfüchsin ist).

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HausH


 :hi: nochmal,

ja dann wird sich für dich nichts ändern, vorrausgesetzt du bist für unterhaltspflichtige Personen nicht mehr unterhaltspflichtig oder dein Einkommen steigt in den Bereich wo sie dir was wegnehmen können.

Für jemanden der 300 € im Monat abführt ist es schon von interesse. Ich ühre im Moment nicht viel ab, ~ 1000 € im Jahr. Von einer möglichen Motivationszahlung kann man aber auch bei der geringen Höhe schon mal Essen gehen.

gruß von HausH
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tomwr


Ist es nicht eigentlich egal, wann die WVP beginnt? Das gesamte Verfahren dauert doch 6 Jahre, Ob es davon nun 1, 2 oder 3 Jahre "eröffnet" ist, ist doch eigentlich egal, oder nicht? 6 jahre sind 6 Jahre. Oder wo ist mein Denkfehler?

Auch wenn nichts abgeführt wird, so hast Du in der WVP doch deutlich mehr Freiheiten. Z.B. mal Nebeneinkünfte ohne den IV um Erlaubnis zu fragen, ob Du das und das machen darfst. Der Vorteil eines langen Insolvenzverfahrens ist, dass man keine Erwerbsobliegenheit gegenüber den Gläubigern hat und diese daraus keine Versagungsgründe ableiten können.

Jede Medaille hat immer 2 Seiten.  :wink:
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Herbstblatt1

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Hallo zusammen,

ich habe ein neues Schreiben vom Insolvenzgericht zur Kenntnisnahme erhalten.

Der Inhalt lautet (verkürzt) wie folgt:

1. Es wird festgestellt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also ab dem xx.xx.2012, folgende Obliegenheiten erfüllt:

a) angemessene Erwerbstätigkeit

b) geerbtes Vermögen zur Hälfte an den vom Gericht bestellten Treuhänder herausgibt

c) jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle anzeigt

d) Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder leistet

Die Restschuldbefreiiung wird auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt, wenn

a ) der Schuldner innerhalb von 6 Jahren eine seiner Obliegenheiten verletzt

b) wenn der Schuldner innerhalb von 6 Jahren wegen einer Straftat verurteilt wird


2. Als Treuhänder wird Herr Rechtsanwalt xxx bestellt.

Der Treuhänder hat dem Gericht jährlich Rechnung zu legen. Er hat dem Gericht jederzeit einzelne Auskünfte zu erteilen.

Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung.

                                         Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts xxx, Insolvenzgericht vom xx.xx.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner hat am xx.xx.2012 die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt. Zu dem rechtzeitig gestellten Antrag hat das Gericht die Insolvenzgläubiger und den Treuhänder gehört.

Versagungsgründe wurden nicht geltend gemacht.

gez. Rechtspflegerin


Alles schön und gut, nur hier fanden Schlusstermin und Anhörung der Gläubiger bereits statt.


Wurde mit diesem Beschluss bzw dem Termin am 11.09.13 nun darüber entschieden, ob ich in die Wohlverhaltensphase komme? Oder ist das wieder etwas anderes?

Es ist etwas anderes. Als nächstes folgt der Beschluss über die Ankündigung der RSB. Nach dessen Rechtskraft und nach Vornahme der Schlussverteilung kommt die Verfahrensaufhebung. Danach beginnt die WVP. Wegen dieses Ablaufs könnte es bis zur Aufhebung noch etwas dauern.
Wenn Sie diese Beschlüsse noch nicht haben oder im Internet nicht finden können, dann denke ich, dass man trotzdem nach 4 Wochen mal höflich beim Gericht anrufen darf, um sich nach dem Stand zu erkundigen. Meiner Meinung nach sollte eigentlich zumindest die Ankündigung der RSB schon beschlossen sein.

Also genau wie User InsoKalle geschrieben hat. Kommt nun die Schlussverteilung und danach die Verfahrensaufhebung? Und erst DANN die Wohlverhaltensperiode.  :sad:

Wie lange kann sich das Ganze noch ca. hinziehen? Bekommt man ein offizielles Schreiben in welchem drinsteht, ab wann man in der WVP ist und welche Änderungen sich dadurch ergeben haben?

Danke & Gruß Herbstblatt1

« Letzte Änderung: 10. November 2013, 15:48:13 von Herbstblatt1 »
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Prinz Eisenherz

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Es ist zwar schon etwas her als die Fragen gestellt wurden aber, ich muss meinem Senf dazufügen.
Zunächst einmal bei mir ist es ähnlich gelaufen.
Ich bin in der WVP.
Diese Schreiben von den Gerichten aber auch von Anwälten sind kaum zu verstehen.
Juristendeutsch
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tomwr


Wie lange kann sich das Ganze noch ca. hinziehen? Bekommt man ein offizielles Schreiben in welchem drinsteht, ab wann man in der WVP ist und welche Änderungen sich dadurch ergeben haben?

Die WVP beginnt (sofern RSB angekündigt wurde) mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Freilich gibt es dazu einen (separaten) richterlichen Beschluss.
Kommt Zeit kommt Rat.
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