Also ein Bekannter von mir ist auch in der Regelinsolvenz. Der Gutachter schreibt einen Bericht ans Gericht dann wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter meist der Gutachter bestellt. Ja kann noch nen paar Wochen dauern
Und erst nachdem das verfahren eröffnet wurde kümmert sich der IV um alles?
So sollte es sein.
1. Sachverständiger
Wenn das Gericht meint, ein Sachverständiger soll prüfen, ob ein Schuldner zahlungsunfähig ist und ob genug Masse vorhanden ist, um ein Verfahren zu eröffnen, dann bestellt es einen per Beschluss (§ 5 InsO). Dieser Beschluss wird nicht öffentlich bekannt gemacht und nicht den Gläubigern zugestellt. Er geht an den Sachverständigen und den Schuldner. Der SV setzt sich mit dem Schuldner in Verbindung, stellt seine Fragen und erstellt dann das Gutachten für das Insolvenzgericht. Je nach Umfang kann die Dauer unterschiedlich lang ausfallen, meist um die vier Wochen herum. Das Gericht entscheidet dann über die Eröffnung.
Ein Sachverständiger kann in der Regel- oder Verbraucherinsolvenz bestellt werden. Im letzteren Fall ist das nicht der Regelfall aber es kommt vor.
2. Verfahrenseröffnung
§ 30 InsO betrifft den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Er ist auch den Gläubigern zuzustellen. Das macht aber nicht das Gericht, sondern der TH/IV, weil das Gericht ihm diese Aufgabe eigentlich immer überträgt, § 8 Abs. 3 InsO. Wobei er den Beschluss ja nur an die ihm bekannten Gläubiger zustellen kann. Das Gericht stellt den Beschluss nur dem Schuldner zu und üblicherweise auch dem IV/TH.
In dem Beschluss stehen auch all die Termine, u.a. bis wann ein Gläubiger seine Forderung anmelden soll.
Mit anderen Worten: Ja, der TH muss sich dann kümmern.
Und der Gläubiger muss sich kümmern, wenn er seine Forderung anmelden will.