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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wohlverhaltensperiode- welche Bedingungen dafür und was für Ausnahmen ?  (Gelesen 3905 mal)

Hannes

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Hallo an Alle !

Nach den Antworten zur Beschlußfassung von mir wurde mir beantwortet das ich in der Wohlverhaltesphase wäre !
Bei einer antwort an mich kam es aber auf das Thema Arbeiten wenn ich das auch erfülle hätte ich die besten Voraussetzungen zur Restschuldbefreiung später .
Ich bin aber Eu- Rentner und 100 % schwerbehindert mit einigen Merkzeichen, so das ich das schon nicht erfüllen kann.
Deswegen meine Frage- Was muß man denn da genau erfüllen ?


Gruß Hannes
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Achdujeh

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Hallo Hannes,

deine Obliegenheiten sind:

- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn du ohne Beschäftigung bist, dich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

Wichtig: weil du EU-Rentner bist, entfällt diese Obliegenheit. Deine EU-Rente wird wie Arbeitseinkommen angesehen.

Weitere Obliegenheiten:
- du musst Vermögen, das du von Todes wegen (Erbe) oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbst, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben;

- du musst jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen, darfst keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen verheimlichen und musst dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über deine Erwerbstätigkeit oder deine Bemühungen um eine solche sowie über deine Bezüge und dein Vermögen erteilen;

- du darfst Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen.

Wenn du dich daran hältst, dann ist die RSB sicher. Für einen EU-Rentner sollte das ziemlich einfach sein.

FG Achdujeh
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Hannes

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Ich danke dir sehr dafür !
Also ich habe ja nur meine rente an einkommen .
Muß ich denn nun auch wenn ich Strom oder heitzkosten zurück bekomme dieses jahr das auch der Th abtreten ?
Ich liege mit meiner Rente under der Pfändungsgrenze 952 Euro .
Muß ich ihr auch nun weiterhin jeden monat den Kontoauszug vorlegen ?
Und was wird mit meinen Scheidungskosten ?Die kommen auch auf mich noch zu ?
Ich wollte sie mit in meine schulden aufnemen aber da hat die Th gesagt das ich das nicht sollte dann könnte es passieren das ich nicht geschieden werde. den gerichtsbeschluß habe ich vor meiner Insolvenz erhalten und ihr auch ausgehändigt .
Weißt du da ewas Achdujeh ?


Gruß Hannes
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Achdujeh

  • Gast

Muß ich denn nun auch wenn ich Strom oder heitzkosten zurück bekomme dieses jahr das auch der Th abtreten ?
Solange du im Verfahren bist, gehören solche Erstattungen zur sog. Masse, in der WVP kannst du i.d.R. über sie verfügen. Du musst dann deine TH auch nicht darüber informieren, dass du eine Erstattung bekommst.

Muß ich ihr auch nun weiterhin jeden monat den Kontoauszug vorlegen ?
Wenn sie das so will, dann mach es doch einfach. Mache eine Kopie und schwärze alle Angaben außer der Buchung der EU-Rente. Das sollte dann reichen.

Und was wird mit meinen Scheidungskosten ?Die kommen auch auf mich noch zu ?
Alle Kosten, die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind sog. Neuschulden und müssen von dir bezahlt werden. Oder umgekehrt: alle Kosten, die vor der Insolvenz enstanden sind, sind im Verfahren mit drin und für die kannst du die RSB erhalten.

FG Achdujeh
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bertino

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Pfändungsschutz gibt es auch im noch laufenden InsoVerf. : http://dejure.org/gesetze/InsO/36.html

Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung Kommentar, 13. Aufl.2010, § 35 Rn 7:
Zitat
Ob ein Vermögensgegenstand der (Einzel-)Zwangsvollstreckung unterliegt, bestimmt sich in erster Linie nach den §§ 811 ff, 850 ff, 864 ff ZPO. Diese Kontretisierung des haftenden Vermögen des Schuldners übernimmt die InsO gem § 36 Abs 1 S 1 als Grenze für die haftungsrechtliche Zuweisung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger.

Dort § 35 Rn 184:
Zitat
Sind die Steuern aus dem insolvenzfreien Vermögen gezahlt worden, fallen Erstattungsansprüche nicht in die Insolvenzmasse (MK/Lwowski/Peters § 35 Rn 422).

Die Aufteilung gilt übrigens auch für Masseverbindlichkeiten: http://lexetius.com/2010,3469


Nachtrag:

@ Hannes:

Betreffend Rückerstattung der Strom- und Heizkosten würde ich sagen, sollten die Abschlagszahlungen aus Ihrem unpfändbaren Einkommen gezahlt worden sein, sind die Beträge nach meinem Verständnis dann nicht abzuführen.

Als InsoSchu haben Sie Verpflichtungen nur im Rahmen des § 295 (http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html). Sollte der TH anderweitige Infos benötigen, dann sollte er diese von Ihnen verlangen. Aber auch dann dürfen Sie prüfen, ob die angeforderte Info auch wirklich notwendig ist, oder dem TH die Info (evtl. in einer anderen Form) bereits vorliegt.

Da der TH die pfändbaren Einkommensteile prüfen darf, benötigt er i.d.R. Kopien von Einkommensabrechnungen. Dem InsoSchu sind ansonsten keine besondere Form der Auskunftserteilung vorgeschrieben. Sie müssen nicht dem TH unbedingt Ihre Kontoauszüge zuschicken. Selbst wenn er dies angefordert hat. Wichtig ist, dass ihm keine Inso relevanten Infos verheimlicht werden. Sollte Ihnen das Zuschicken von Kontoauszügen aus irgendeinem Grund (schwierig/teuer) nicht angenehm sein, dann lassen Sie ihm dies erfahren und geben Sie ihm die Infos anderweitig weiter.

Hinsichtlich Scheidungskosten und diesbezüglichen Äußerungen des TH bin ich überfragt.

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 25. Februar 2011, 18:27:48 von bertino »
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tomwr


Nachtrag:

@ Hannes:

Betreffend Rückerstattung der Strom- und Heizkosten würde ich sagen, sollten die Abschlagszahlungen aus Ihrem unpfändbaren Einkommen gezahlt worden sein, sind die Beträge nach meinem Verständnis dann nicht abzuführen.

Dazu vielleicht nach folgender Hinweis (obwohl bei den derzeitigen Energiekosten Rückzahlungen eher unwahrscheinlich sind). Generell kann der Abrechnungszeitpunkt abgeschätzt werden. Man kann eine Gutschrift recht einfach vermeiden, in dem man einfach vorher 2 Abschläge nicht bezahlt und auf die Schlussrechnung für das Abrechnungsjahr wartet. Dann verrechnet das Unternehmen und man zahlt einfach den ausgewiesenen Restbetrag.  :whistle:

Ich habe das gerade selbst durchexerziert mit meiner privaten Krankenversicherung und einen (vorher angekündigten) Bonus für Altmitglieder mit einer offenen Zahlung verrechnen lassen.
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bertino

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Die rechtliche Klärung, ob die Beträge tatsächlich abzuführen sind oder nicht, ist dennoch fürs Forum sehr interessant.
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Achdujeh

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Betreffend Rückerstattung der Strom- und Heizkosten würde ich sagen, sollten die Abschlagszahlungen aus Ihrem unpfändbaren Einkommen gezahlt worden sein, sind die Beträge nach meinem Verständnis dann nicht abzuführen.
Leider folgt die allgemeine Ansicht darüber dieser Auffassung nicht und interessiert sich wenig dafür. Die Rückzahlung ist Neuvermögen und fällt im Insolvenzverfahren in die sog. Masse.

Wie man im Verfahren dafür sorgen kann, dass das Geld trotzdem bei einem bleibt, hat tomwr beschrieben. Noch einfacher ist es, wenn der Energieverorger Erstattungen verrechnet mit neuen Vorauszahlungen.

Da Hannes ja wohl in der WVP ist, ist das für ihn allerdings ohne Bedeutung.
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bertino

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Guten Abend Achdujeh,

hinsichtlich "wenig Interesse" respektiere ich Ihre persönliche Meinung.

Soweit es die Äußerung "Die Rückzahlung ist Neuvermögen und fällt im Insolvenzverfahren in die sog. Masse" anlangt, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie dies durch Angabe entsprechender Verweisungen auf Gesetz/Rechtsprechung/Literatur begründen würden. In meinem Beitrag oben habe ich es m. E. versucht.

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 25. Februar 2011, 22:08:19 von bertino »
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Achdujeh

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§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Eigentlich müsste der Energieversorger taggenau mit der Insolvenzeröffnung den Vertrag des Kunden abrechnen, einen Überschuss als Vermögen an den IV auszahlen oder ein Minus als Forderung melden (es sei denn, der Schuldner kann die Forderung aus seinem Unpfändbaren begleichen).

Wenn daraufhin der Schuldner nach Insolvenzeröffnung neues Vermögen durch zu hohe Vorauszahlungen beim Energieversorger ansammelt, dann fließt ihm ggf. sein neu erlangtes Verögen eben bei der Jahresabrechnung wieder zu. Und es ist dann Neuvermögen. Das ist genauso wie mit der Lohnsteuer, wenn zuviel Lohnsteuer vorausbezahlt wurde.

Das ist übrigens nicht meine Privatmeinung, sondern lässt sich auch hier im Forum nachlesen.
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bertino

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Was rechtliche Beziehungen zwischen TH und Sch mit taggenaue Abrechnung der Energieversorger zu tun hat, habe ich nicht verstanden. Und ich wüsste nicht, dass hier im Forum sich Desinteresse der Mitglieder an rechtliche Zusammenhänge nachlesen lässt.

Jedenfalls stelle ich fest, dass Sie evtl. für die Angabe von Verweisen etwas mehr Zeit benötigen. Und das ist für uns alle in diesem Forum nichts Ungewöhnliches. Wir sind nämlich keine Juristen.

MfG

bertino
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Hannes

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Hallo Und Guten Morgen an die Beantworter!
Ich bin im Moment total erschlagen und muß es Alles genau lesen und hoffe ich vertehe dann was es für mich bedeutet.
Werde mich aber bestimmt noch einmal melden.Hoffe aber das ich hier keine Unruhe rein gebracht habe ?
Jetzt aber erst einmal Gute Nacht von Hannes
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bertino

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Unruhe ?   

Auf keinen Fall Hannes! Danke, dass Sie sich überhaupt beteiligen.

Eine geruhsame Nacht wünsche ich Ihnen.

MfG

bertino
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tomwr


Eigentlich müsste der Energieversorger taggenau mit der Insolvenzeröffnung den Vertrag des Kunden abrechnen, einen Überschuss als Vermögen an den IV auszahlen oder ein Minus als Forderung melden (es sei denn, der Schuldner kann die Forderung aus seinem Unpfändbaren begleichen).

So ist es ! Mein Energieversorger hat das getan. Und da ich die Beiträge nicht immer aus finanziellen Gründen sofort abgeführt habe und meine Zahlung beim Energieversorger NACH Eröffnung eingegangen ist, hat dieser die Zahlung auf neu fällig werdende Vorauszahlungen angerechnet und die offenen Beträge bis zum Zeitpunkt der Eröffnung im Verfahren angemeldet.

Manchmal zahlt sich späteres Zahlen auch mal aus.  :juchu:
Wenn ich bedenke wieviel Mahngebühren und Verspätungszuschläge ich über die Jahre aber bereits beim Energieversorger bezahlt habe, hält sich mein Mitleid verständlicherweise in Grenzen.
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