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Autor Thema: Darf Arbeitsstelle gekündigt werden u.Nebengewerbe wieder in Vollgewerbe  (Gelesen 2900 mal)

palev271

  • Gast


Hallo zusammen,
folgendes Problem/Gedanken:

im Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet , zu dem Zeitpunkt war ich als Kleinstunternehmerin tätig. - Die Schulden hatten nichts mit meinem Gewerbe zu tun - war aus der Ehezeit (Mann verstorben) - Meine Tätigkeit konnte/durfte ich normal weiter ausführen (Dienstleistungen). - Nach 1,5 Jahren suchte ich mir eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. 30 Std.Woche angestellt. Das Gewerbe meldete ich in ein Nebengewerbe um, damit nicht doppelte Krankenkassenbeiträge anfielen.
Nun bin ich mit meiner Stelle, seit 2 Jahren sehr unglücklich. Der ganze Arbeitsvertrag hat sich inhaltlich verändert. War schon bei der Rechtsberatung (bin voll im Recht) - traue mich aber nicht dagegen vorzu gehen, da sonst gewiss eine Kündigung folgt. (Privat -Dr.-Familie) Gehe ständig mit Magen/-Darmproblemen dorthin, oftmals krank (psychisch bedingt wohl) - Magen, sowie Darmspiegelung hinter mir, welches der Arzt dann auch bestätigte (Stelle wechseln)

Nun stehe ich gerade in Verhandlungen mit der Stadt -(u.a.evt.Auftraggebern) und würde gerne meine Stelle kündigen, um dann mein Gewerbe vom Nebengewerbe wieder umzuwandeln, also wieder voll das Gewerbe aus zu führen. -

Meine Insolvenzverfahren wurde im Sept.2007 aufgehoben und im Sept.2007 die Restschuldbefreiung angekündigt.
Darf ich überhaupt meine Stelle kündigen?
Darf ich mein Gewerbe, was ja in 2006 weiterhin genehmigt wurde und dies derzeit auch neben meiner Stelle als Nebengewerbe ausgeführt wird, wieder weiter voll ausführen? - oder kann mein Inso das verbieten?
Auf Dauer ist die derzeitige Situation nicht aus zu halten - und ich möchte es auch nicht auf eine Kündigung ankommen lassen. - Ich nehme immer mehr ab, bin ständig beim Arzt. - So versuche ich derzeit mir alles rechtzeitig auf zu bauen, sodass ich direkt weiter arbeiten kann. -
Bin derzeit völlig daneben - und brauche Rat. Lieben Dank im voraus!
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paps

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Aus gesundheitlichen Gründen sehe ich da weniger ein Problem, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden können.

Die Selbständigkeit bedeutet ja dann, dass der pfändbare Betrag eine Angestellten in gleicher Stellung, abgeführt werden muss.
Dies wäre vorab zu prüfen.
Verbieten kann der TH die selbständige  Tätigkeit nicht.

Sie sollten das ganze trotzdem mit dem Th besprechen und ggf. den bisher pfändbaren betrag erst mal weiter überweisen. 
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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